Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 02
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Gewährt der unterhaltspflichtige Ehegatte einer von ihm beherrschten Gesellschaft ein Darlehen und vereinbart er mit dieser die Stundung der Zinszahlungen, so ist dies im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Ehegatten als freiwilliger Einkommensverzicht zu qualifizieren, der bei der gerichtlichen Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Aufrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags zur Folge hat.
Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2014 (ZG 13/007).
Aus den Erwägungen:
4.2.1
Der Kantonsgerichtspräsident rechnete dem Berufungskläger zusätzlich einen hypothetischen Vermögensertrag aus Darlehen bzw. Stundung von Zinszahlungen in Höhe von monatlich Fr. 14‘717.38 als Einkommen an. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es handle sich bei der Stundung der Zinszahlungen nicht um einen freiwillig rückgängig machbaren Vermögensverzicht. Die Stundung rühre daher, dass die X. GmbH zurzeit nicht genügend Liquidität aufweise. In den letzten Jahren habe die Gesellschaft Verluste geschrieben, ihre finanzielle Lage sei sehr angespannt. Im Falle eines Konkurses der Gesellschaft würde sein Einkommen dahinfallen. Indem er seine Arbeitgeberin mit der Gewährung einer Stundung finanziell unterstütze, bleibe gewährleistet, dass er eine monatliche Lohnzahlung erhalte.
4.2.2
Legt eine Partei ihr Vermögen mit einem sehr geringen oder gar ohne Ertrag an, indem sie beispielsweise einem Verwandten ein zinsloses Darlehen gewährt, ist dies im Verhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich. Der Eigentümer hat für eine Vermögensanlage zu einem üblichen Zinssatz besorgt zu sein. Andernfalls kann ein hypothetischer Vermögensertrag angerechnet werden. Verzichtet der Eigentümer allerdings auf das Vermögen selbst und ist dieser Verzicht nicht rückgängig zu machen, kann ein fiktiver Ertrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht angerechnet werden, wenn die Vermögensentäusserung in der Absicht erfolgt ist, den Unterhaltsgläubiger zu schädigen (vgl. Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N. 01. 70 ff.; Urteile des Bundesgerichts 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008, E. 5;5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013, E. 4.2; zum Vermögensertrag vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013).
4.2.3
Der Berufungskläger verfügt über ein erhebliches Vermögen. Während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens haben die Parteien und ihre Familie ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus diesem Vermögen bestritten. Gemäss Steuerrechnung 2011 betrug das steuerbare Vermögen des Berufungsklägers im Jahr 2009 Fr. 10‘804‘000.--. Im Jahr 2011 verfügte er gemäss Steuererklärung über bewegliches Vermögen in Höhe von Fr. 9‘310‘397.--. Sein Vermögen hat der Berufungskläger hauptsächlich in seine Unternehmungen investiert bzw. in französische Immobilien angelegt. Da sich die Immobilien nur schlecht verkaufen lassen, wie der Berufungskläger vorbringt, generieren seine Unternehmungen, insbesondere die X. GmbH, praktisch keinen Umsatz. Daraus entstehen bzw. entstanden ihm Liquiditätsprobleme. Ende des Jahres 2011 stellte der Berufungskläger schliesslich einen Grossteil seines Privatvermögens der X. GmbH, deren einziger Gesellschafter er ist, als Darlehen zur Verfügung. Gemäss Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2011 gewährte er der X. GmbH ein zu 2 % verzinsliches Darlehen in Höhe von Fr. 8‘830‘433.68, mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Bezüglich der Bezahlung der Zinsen vereinbarten die Parteien, dass der Darleiher der Borgerin die Zinszahlungen solange stundet bis die im Besitz der Borgerin befindlichen Gesellschaften mit Sitz in A. und B. genügend Liquidität aufweisen, um die Zinsen bezahlen zu können.
4.2.4
Vorhandene Vermögenswerte sind nach dem Gesagten ertragbringend zu nutzen. Die Liquiditätsprobleme des Berufungsklägers dürfen sich nicht auf den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten auswirken. Legt der Berufungskläger sein Vermögen so an, dass es keinen Ertrag abwirft und seine Unternehmungen keinen Umsatz generieren, darf dies der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen; insbesondere wenn die Ehegatten während der Ehe von diesem Vermögen gelebt haben. Durch die Gewährung des Darlehens an die X. GmbH bzw. die Stundung der Zinszahlungen verzichtet der Berufungskläger auf die Erzielung eines angemessenen Ertrags aus seinem Vermögen. Bei der Stundung der Zinszahlungen handelt es sich denn auch nicht, wie der Berufungskläger geltend macht, um einen Vermögensverzicht, der sich nicht wieder rückgängig machen lässt. Im Gegenteil, die X. GmbH als Borgerin wird wirtschaftlich vom Berufungskläger, der gleichzeitig als Darleiher auftritt, beherrscht. Faktisch hat der Berufungskläger den Darlehensvertrag und die Stundung der Zinszahlungen somit mit sich selbst vereinbart. In einer solchen Konstellation lässt sich die vereinbarte Stundung ohne weiteres rückgängig machen, worauf die Berufungsbeklagte zu Recht hinweist. Der Umstand, dass die X. GmbH zurzeit nicht über genügend Liquidität verfügt, ändert daran nichts. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger die Liquidität der X. GmbH und damit seine Lohnzahlungen nur dadurch sicherstellen kann, dass er ihr praktisch sein gesamtes Vermögen als „zinsloses“ Darlehen zur Verfügung stellt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zu diesem Zweck vorerst auch ein Darlehen in geringerer Höhe genügt hätte. Sodann erscheint nicht wahrscheinlich, dass tatsächlich keine der Immobilien, die im Eigentum der Gesellschaften des Berufungsklägers stehen, verkauft werden können. Schliesslich ist auch der Einwand der Berufungsbeklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die X. GmbH durch den Verkauf der sich in ihrem Eigentum befindlichen, wohl ziemlich wertvollen Autos die nötige Liquidität beschaffen könnte.
Im Ergebnis hat der Kantonsgerichtspräsident die Stundung der Zinszahlungen zu Recht als freiwilligen und rückgängig machbaren Einkommensverzicht qualifiziert und dem Berufungskläger einen hypothetischen Vermögensertrag als Einkommen angerechnet. Würde die X. GmbH den vereinbarten Zins von 2 % tatsächlich bezahlen, würde der Berufungskläger Einnahmen in Höhe von Fr. 176‘608.70 im Jahr generieren, was monatlichen Einkünften von Fr. 14‘717.40 entspricht. Dem Berufungskläger ist somit ein hypothetischer Vermögensertrag in Höhe von monatlich Fr. 14‘717.40 anzurechnen.