Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 10
Art. 46 und Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben und keinen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, so kann die Betreibung am letzten Wohnsitz eingeleitet werden, sofern dem Gläubiger keine weiteren Abklärungen zumutbar sind. Der Zahlungsbefehl ist mittels Publikation zuzustellen.
Entscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2015 (SK 15/035).
Sachverhalt:
Am 15. April 2015 reichte die W. AG beim Betreibungsamt Obwalden ein Betreibungsbegehren gegen L. für die mit Verlustschein vom 20. April 2014 ausgewiesene Forderung im Betrag von Fr. 23‘636.45 ein. Die W. AG gab als Wohnsitz von L. die Adresse X.-Strasse 24 in Y an.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 teilte das Betreibungsamt der W. AG mit, dem Betreibungsbegehren könne nicht stattgegeben werden, da L. nicht mehr in Obwalden wohnhaft sei; die zuletzt bekannte Adresse laute: unbekannten Aufenthaltes.
Die W. AG ersuchte in der Folge die Einwohnerkontrolle Y um Adressauskunft und erhielt am 21. April 2015 bescheinigt, dass L. an der X.-Strasse 24 in Y wohnhaft sei.
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 16. April 2015 erhob die W. AG am 22. April 2015 Beschwerde beim Obergericht.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben, wobei das Betreibungsrecht hier an das Zivilrecht anknüpft. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (BGE 119 III 52;119 III 55). Auf den inneren Willen des Schuldners kommt es nicht entscheidend an (subjektives Element); massgebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise (objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 120 III 8).
Das Betreibungsamt hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen vor jeder betreibungsrechtlichen Handlung zu überprüfen und darf nicht unbesehen auf die diesbezügliche Behauptung des Gläubigers abstellen (Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 46 N. 28; Jeanneret/Strub, in: Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 46–55 N. 8).
Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt hinsichtlich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände die nötigen Angaben zu machen. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Es kann aber vom Betreibungsamt nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt und diesen ausfindig macht (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 N. 59; Jeanneret/Strub, a.a.O., Art. 46 N. 21).
4.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Adressauskunft der Einwohnerkontrolle Y vom 21. April 2015, wonach L. an der X.-Strasse 24 in Y wohnhaft sei. Der Schuldner habe damit seinen Wohnsitz in Y.
4.2
Für die Absicht dauernden Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist (BGE 119 III 56). Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenniederlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz, die ihrerseits widerlegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B.100/2003 vom 18. Juli 2003, E. 3.2; BGE 125 III 101). Der Umstand, dass L. bei der Gemeinde Y gemeldet ist, stellt mithin nur ein Indiz für dessen Absicht dauernden Verbleibens dar. Die Polizei hat mehrmals bei den Eltern von L. an der X.-Strasse 24 in Y vorgesprochen. Dabei konnte sie ihn weder antreffen, noch konnten dessen Eltern Angaben zu seinem Wohnort machen. Dass dieses Ermittlungsergebnis noch aktuell ist, zeigt sich insbesondere daran, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Schreiben des Gerichts an L. nicht an der X.-Strasse 24 in Y zugestellt werden konnten. Die Sendungen wurden von der Post retourniert mit den Vermerken: nicht abgeholt, Annahme verweigert: „L. wohnt nicht hier“ und Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden. Die auf der Adressauskunft der Gemeinde Y basierende Vermutung, dass L. noch an der X.-Strasse 24 in Y wohnt, wurde demzufolge widerlegt. Somit kann nicht von einem bestehenden Wohnsitz von L. an der X.-Strasse 24 in Y ausgegangen werden.
4.3
Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 64 SchKG, wonach die Zustellung auch an eine zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person geschehen kann (Abs. 1). Wird keine solche Person angetroffen, ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Abs. 2). Da nach dem Gesagten L. seinen aktuellen Wohnsitz und mithin seinen Haushalt nicht an der X.-Strasse 24 in Y (Adresse seiner Eltern) hat, ist auch eine Zustellung über dessen Eltern nach Art. 64 Abs. 1 SchKG ausgeschlossen. In diesem Fall gelangt auch Art. 64 Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung.
5.1
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass wenn weder ein Aufenthaltsort noch ein neuer Wohnsitz von L. eruiert werden könnte, die Einleitung einer Betreibung am letzten bekannten Wohnsitz denkbar wäre.
5.2
Es trifft zu, dass wenn der Schuldner seinen festen Wohnsitz aufgegeben hat und kein neuer fester Wohnsitz oder Aufenthalt an einem andern Ort in der Schweiz oder im Ausland begründet worden ist, dem Gläubiger die Möglichkeit einer Betreibung am letzten Wohnsitz in der Schweiz bleibt (Schmid, a.a.O., Art. 46 N. 58 und Art. 54 N. 5 mit Hinweis auf BGE 120 III 110; vgl. ferner Art. 54 i.V.m. Art. 190 SchKG). Wie bereits erwähnt, ist es Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt bezüglich zuständigkeitsbegründender Umstände die nötigen Angaben zu machen (vgl. vorne, E. 3).
5.3
Die Beschwerdeführerin legt als Resultat ihrer Abklärungen die Adressauskunft der Einwohnerkontrolle Y vor. Es ist fraglich, ob von der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen verlangt werden dürfen. Da – wie dem polizeilichen Ermittlungsbericht zu entnehmen ist – selbst die Eltern von L. keine Auskunft über den Wohnort ihres Sohnes geben können oder wollen, sind der Beschwerdeführerin weitergehende Recherchen nicht zumutbar. Insbesondere kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie ohne konkrete Anhaltspunkte Abklärungen im ganzen Kanton X oder im Staat S vorzunehmen hat. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit einer Betreibung am letzten bekannten Wohnsitz gegeben. Der letzte bekannte Wohnsitz von L. war in Y, weshalb die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben und L. den Zahlungsbefehl mittels Publikation zuzustellen (Art.66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG). Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.