Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 14
Art. 36 BV, 197 StPO, 263 Abs. 1 lit. a und d StPO, Art. 69 StGB
Wer ein Mofa trotz Entzugs des Führerausweises führt, benutzt das Mofa als Deliktswerkzeug. Diesfalls steht es in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat und ist geeignet zu beweisen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Tat damit ausgeführt hat. Es stellt damit ein Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Voraussetzungen für eine mögliche spätere Einziehung des Mofas gemäss Art. 69 StGB sind gegeben. Zweck der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist es, zu verhindern, dass der Beschuldigte eine allfällige spätere Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes durch den Richter vereitelt, indem er diesen beiseiteschafft. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hierfür gegeben.
Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2014 (BS 14/001).
Sachverhalt:
Am 5. Dezember 2013 hielt die Kantonspolizei Obwalden anlässlich einer Partouillenfahrt den Lenker des Motorfahrrades „Pony“ auf der Edisriederstrasse in Sachseln an. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass dem Lenker bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2004 der Führerausweis für Motorfahrzeuge für unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2003, entzogen worden war. Der Entzug des Führerausweises war mit der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund einer schwerwiegenden Alkoholabhängigkeit sowie eines im August 2003 erlittenen epileptischen Anfalls im Sinne einer Entzugsepilepsie begründet und die Wiedererteilung des Führerausweises auf Gesuch hin vom Nachweis einer mindestens einjährigen, ärztlich kontrollierten Alkoholtotalabstinenz und einer einjährigen „Anfallsfreiheit“ abhängig gemacht worden.
Die Kantonspolizei verzeigte den Lenker mit Rapport vom 5. Dezember 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises bei der Staatsanwaltschaft. Der Pikett-Staatsanwalt ordnete daraufhin die Sicherstellung des Mofas an. Nach Erhalt dieser Anordnung erstellte die Polizei gleichentags ein „Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll“ und transportierte das Mofa ab.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Mofalenker wegen Führens eines Motorfahrrades trotz Entzugs des Führerausweises. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmte sie zudem das sichergestellte Mofa.
Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft erhob der Mofalenker Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, das beschlagnahmte Mofa „Pony“ sei seinem Bruder, dem es gehöre, zurückzugeben. Zudem bat er um die Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung, welche ausschliesslich für seinen Arbeitsweg gelten solle.
Mit Schreiben vom 6. Januar leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht Obwalden weiter.
Aus den Erwägungen:
1.1
…
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine begrenzte Fahrbewilligung für seinen Arbeitsweg zu gewähren, kann hingegen nicht eingetreten werden. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2004 entzogen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Wäre er mit dem Entzugs des Führerausweises nicht einverstanden gewesen, so hätte er gegen die damalige Verfügung ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, jederzeit ein Gesuch auf Erteilung eines Führerausweises zu stellen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er mindestens ein Jahr keinen Alkohol konsumiert und keinen epileptischen Anfall erlitten hat.
1.2
Die Beschlagnahme stellt eine sichernde Zwangsmassnahme dar, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens vorübergehend ihrer Verfügungsgewalt entzogen resp. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Bei der Beschlagnahme handelt es sich somit lediglich um eine provisorische prozessuale Massnahme. Über die definitive Verwendung des beschlagnahmten Gegenstandes (Konfiskation oder Rückgabe an den Eigentümer) wird nach Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid befunden, sofern die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 1 f. vor Art. 263–268 StPO; Sara Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (Diss.), in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. 64, Zürich/Basel/Genf 2012, 103 f.; OGE BS 11/016 vom 8. März 2012, E. 3.1).
1.3
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich: als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).
1.4
In formeller Hinsicht wird für die Beschlagnahme nach Art. 263 StPO vorausgesetzt, dass ein Strafverfahren eröffnet ist und die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet wurde. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, ist dann aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO).
1.5
Da die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme Grundrechtseingriffe zur Folge hat, ist sie nur im Rahmen von Art. 36 BV zulässig. Vorausgesetzt sind nach dieser Bestimmung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und die Wahrung des Kerngehalts des betroffenen Grundrechts. Diese allgemeinen Vorgaben von Art. 36 BV werden für das Strafverfahren in Art. 197 StPO konkretisiert (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1491 ff.). Zwangsmassnahmen dürfen demnach nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. a–d StPO).
Bevor die Voraussetzungen für die Beschlagnahme geprüft werden, ist auf den Einwand des Beschwerdeführers der Drittberechtigung am beschlagnahmten Mofa einzugehen.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, das beschlagnahmte Mofa „Pony“ gehöre nicht ihm, sondern seinem Bruder. Diesem soll es zurückgegeben werden.
Die Beschwerdegegenerin hält dem Einwand des Beschwerdeführers entgegen, die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Gegenstand seien für die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme unerheblich, da einer Einziehung weder dingliche noch obligatorische Rechte Dritter entgegenständen. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst als Halter des Mofas eingetragen, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle.
2.2
Die zivilrechtlichen Ansprüche an den fraglichen Gegenständen werden durch eine Beschlagnahme nicht tangiert. Für die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind die Eigentumsverhältnisse an einem Gegenstand deshalb grundsätzlich unerheblich. Aus diesem Grund ist die Beschlagnahme, sofern ein Beschlagnahmegrund vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte zulässig (vgl. Schmid, a.a.O., N. 4 vor Art. 263–268 StPO; OGE BS 11/016, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.5 und E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).
Zu berücksichtigen sind die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Gegenstand jedoch allenfalls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (OGE BS 11/016, E. 4.1). Denn Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend einzusetzen. Dies ergibt sich aus dem verwaltungsrechtlichen Störerprinzip, wonach ein Grundrechtseingriff sich vorab gegen diejenige Person richten soll, die für einen rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist. Da der Beschuldigte im Strafprozess als unschuldig zu gelten hat, gilt das Störerprinzip hier insofern, dass sich strafprozessuale Zwangsmassnahmen gegen einen (nur) mutmasslichen Störer richten (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 1502). Deshalb sind an die Zumutbarkeit strafprozessualer Zwangsmassnahmen strengere Anforderungen zu setzten, wenn sich eine Massnahme gegen eine nichtbeschuldigte Drittperson richtet, da bei Nichtbeschuldigten das die Beschlagnahme mitlegitimierende und begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt (OGE BS 11/016, E. 4.1).
2.3
Da eine Beschlagnahme nach dem Gesagten auch gegen Dritte zulässig ist, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, das beschlagnahmte Mofa „Pony“ gehöre seinem Bruder, nicht durchzudringen. Die behauptete Drittberechtigung ist jedoch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
3.1
Den formellen Erfordernissen für die Beschlagnahme (vgl. E. 1.4) ist die Beschwerdegegnerin mit der Eröffnung des Strafverfahrens und dem Erlass des Beschlagnahmebefehls vom 16. Dezember 2013 nachgekommen.
3.2
Damit die vorliegende Beschlagnahme als Zwangsmassnahme auch die allgemeinen Vorraussetzungen von Art. 197 StPO erfüllt, muss sie gesetzlich vorgesehen, aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts ergriffen worden und verhältnismässig sein (vgl. E. 1.5).
3.3
…
Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme des Mofas zum einen damit, dass dieses als Beweismittel gemäss lit. a diene und zum anderen auch eine Einziehung desselben gemäss lit. d in Frage komme.
3.3.1
Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln und damit der Feststellung des massgebenden Sachverhalts. Als Beweismittel in diesem Sinne gilt, was unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen kann (Schödler, a.a.O., 114; OGE BS 11/016, E. 3.4.1). Die Beweismittelbeschlagnahme setzt somit voraus, dass der beschlagnahmte Gegenstand beweistauglich ist. Dazu muss er zum einen mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen und zum anderen für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können (OGE BS 11/016, E. 4.3.2.). Die Tat – das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises – wurde mit dem beschlagnahmten Mofa begangen. Beim beschlagnahmten Mofa „Pony“ handelt es sich deshalb um das Deliktswerkzeug. Somit steht es in Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und ist geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer damit die in Frage stehende Tat ausgeführt hat. Es stellt also ein Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dar.
3.3.2
Zweck der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist es, zu verhindern, dass der Beschuldigte eine allfällige spätere Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes durch den Richter vereitelt, indem er diesen beiseiteschafft. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB unterliegen der Sicherungseinziehung Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung zielt demnach, neben der vorläufigen Sicherstellung, darauf ab, rechtsgutgefährdende Gegenstände unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, um weitere Gefährdungen der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu verhindern (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich/Basel/Genf 2011, 81; OGE BS 11/016, E. 3.4.2). Bei einer Beschlagnahme im Hinblick auf eine spätere Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB muss deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der fragliche Gegenstand in der Hand des Berechtigten eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen würde (Schödler, a.a.O., 129).
Die Voraussetzungen für eine mögliche spätere Einziehung des Mofas sind, wie die Beschwerdegegnerin in Ziff. 7 f. ihrer Stellungnahme richtig ausführt, gegeben. Zum einen hat das beschlagnahmte Mofa zur Begehung der vorgeworfenen Straftat – Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – gedient. Zum anderen geht vom beschlagnahmten Mofa eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen und für die öffentliche Ordnung aus. Die öffentliche Ordnung wird durch das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gefährdet. Eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen besteht darin, dass angesichts des Grundes für den Führerausweisentzug (Alkoholabhängigkeit) nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer das Mofa in angetrunkenem Zustand fahren würde.
3.4
Die Beschlagnahme diente vorliegend somit einerseits dem Zweck, Beweise sicherzustellen und andererseits zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin trotz Führerausweisentzugs mit dem Mofa fährt und dadurch weitere Rechtsgutsverletzungen begeht. Sie stützt sich damit auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO, welche eine Beschlagnahme zu diesen Zwecken vorsehen.
3.5
Neben der bejahten gesetzlichen Grundlage bedarf es zum Einsatz einer Zwangsmassnahme weiter eines hinreichenden Tatverdachts. Die Tat, d.h. das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, ist vorliegend unbestritten, weshalb auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
3.6
Zu prüfen ist zudem, ob die Beschlagnahme vorliegend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gliedert sich nach Lehre und Rechtsprechung in drei Teilgehalte: die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (vgl. bspw. Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1491 f.).
3.6.1
Dass die Eignung in Art. 197 StPO nicht gesondert genannt ist, führt nicht dazu, dass im Strafverfahren untaugliche Massnahmen getroffen werden dürften. Vielmehr ergibt sich diese Voraussetzung bereits unmittelbar aus Art. 36 BV (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1499). Deshalb muss jede eingesetzte Zwangsmassnahme geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen.
Der Zweck der Beschlagnahme des Mofas liegt vorliegend, wie erwähnt, einerseits in der Beweissicherung und andererseits in der Ermöglichung einer allfälligen Sicherungseinziehung des Mofas im Strafverfahren. Die Eignung der Beschlagnahme zur Erfüllung dieser Zwecke ist vorliegend zu bejahen.
3.6.2
Erforderlich ist eine Massnahme, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte sei letztmals durch die Beschwerdegegnerin mit Strafbefehl vom 4. Januar 2012 wegen mehrfachen Führens des Mofas „Pony“ trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Er habe damals bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass er bereits seit zehn Jahren ohne Führerausweis fahre. Mit seiner Fahrt am 5. Dezember 2013 sei er bereits während der im Strafbefehl vom 4. Januar 2012 verfügten Bewährungsfrist erneut straffällig geworden. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 5. Dezember 2013 habe er zudem geltend gemacht, er sei auf das Mofa angewiesen. Dies führe zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht durch strafrechtliche Verurteilungen beeindrucken lasse und auch weiterhin mit dem Mofa fahren würde. Es bleibe deshalb als wirksame Massnahme einzig die Beschlagnahme des Mofas.
Dem ist zuzustimmen. Es besteht vorliegend keine mildere wirksame Massnahme, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht erneut trotz Führerausweisentzugs mit dem Mofa fährt und dadurch weitere Rechtsgutverletzungen begeht. Auch um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer das Mofa beiseiteschafft und damit die Sicherstellung desselben als Beweismittel sowie eine mögliche Sicherungseinziehung vereitelt, war die Beschlagnahme erforderlich.
3.6.3
Die Zwangsmassnahme muss weiter durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt, mithin verhältnismässig sein. Die Bedeutung einer Tat hängt nicht nur von der abstrakten Bewertung des vorgeworfenen Tatbestandes nach dem materiellen Strafrecht (Übertretung, Vergehen, Verbrechen), sondern auch von dessen konkreter Schwere und Art ab (Heimgartner, a.a.O., 167).
Die Zumutbarkeit einer Beschlagnahme wird für Gegenstände verneint, bei welchen das Interesse des Betroffenen an der Verfügbarkeit dieses Gegenstandes höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung oder Sicherstellung der Einziehung (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1943). Diese Gegenstände unterliegen deshalb nach Art. 264 StPO einem Beschlagnahmeverbot. Ebenso verboten ist die Beschlagnahme von Gegenständen, die absolut unverwertbar sind (Art. 141 Abs.1 StPO). Dies gilt z.B. für hier nicht zutreffende Beweise, die auf verbotene Weise im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden (Heimgartner, a.a.O., 170). Das beschlagnahmte Mofa fällt unter keine dieser Kategorien.
Fraglich kann die Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme im Einzelfall auch bei Übertretungen im Bagatellbereich sein (Heimgartner, a.a.O., 168). Da das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, handelt es sich bei der vorgeworfenen Straftat jedoch nicht um eine blosse Übertretung, sondern um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB.
Nicht zumutbar ist eine Beschlagnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das betroffene Grundrecht unangemessen erscheint (Heimgartner, a.a.O., 168). Vorliegend kommen insbesondere Eingriffe in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in Frage. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Führerausweisentzugs ohnehin nicht mit dem Mofa fahren darf, wird er durch die Beschlagnahme desselben nicht übermässig in seiner Bewegungsfreiheit belastet. Diese wurde durch den Entzug des Führerausweises eingeschränkt, nicht jedoch durch die vorliegend zu beurteilende Beschlagnahme. Daran ändert auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei auf das Mofa angewiesen, nichts. Selbst wenn ihm das Mofa zurückgegeben würde, dürfte er damit nicht fahren. In Bezug auf die Eigentumsgarantie ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme lediglich um eine vorübergehende Massnahme handelt, die nur bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung im Strafverfahren andauert. Der Gebrauch des Mofas wird dadurch nicht dauernd verunmöglicht.
3.7
Wie bereits unter E. 2.2 und 2.3 angeführt, muss im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drittberechtigung am beschlagnahmten Mofa berücksichtigt werden. Da das Mofa auf den Beschwerdeführer zugelassen ist und gemäss seinen Aussagen von diesem regelmässig genutzt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim behaupteten Dritteigentum um eine Schutzbehauptung handelt.
Selbst wenn jedoch das beschlagnahmte Mofa im Eigentum seines Bruders stünde und die Beschlagnahme deshalb in dessen Eigentumsgarantie eingreifen würde, vermöchte dieser Umstand nichts an der Verhältnismässigkeit resp. der Zumutbarkeit der Beschlagnahme zu ändern. Dies zum einen aufgrund der bloss vorübergehenden Dauer dieser Zwangsmassnahme und zum anderen aufgrund der Gefahr, dass das Mofa dem Beschwerdeführer bei einer Herausgabe an seinen Bruder weiterhin zur Verfügung stehen und er damit weitere Straftaten begehen könnte.