Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 16
Art. 179 quater Abs. 1 StGB
In Bezug auf Wildkameras, die auf Teile einer benachbarten Liegenschaft gerichtet sind, gelten die Eigentumsverhältnisse nicht als einziges Kriterium für die rechtliche Qualifikation des Privat- und Geheimbereichs im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB. Entscheidend ist, ob die Abbildung einen engen Bezug zur Privatsphäre hat und ob die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Dies ist vorliegend zu verneinen.
Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2014 (BS 14/004).
Sachverhalt:
Am 25. Oktober 2013 reichte X. bei der Staatsanwaltschaft Obwalden Strafklage gegen Y. ein. Er beantragte, es sei gegen diesen ein Vorverfahren zu eröffnen. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. In der Folge stellte die Kriminalpolizei Obwalden auf dem Grundstück des Beschuldigten drei am Wohnhaus festmontierte Aussenkameras sowie zwei provisorisch angebrachte Wildkameras innerhalb des umfriedeten Grundstücks fest. Die Signale der drei Aussenkameras wurden auf einen Bildschirm im Innern des Wohnhauses des Beschuldigten übertragen. Mit Einverständnis des Beschuldigten demontierten die Polizisten die beiden Wildkameras und nahmen sie zur Auswertung mit. Die Auswertung ergab, dass die eine Wildkamera weder über einen Datenchip noch über Batterien und die andere lediglich über einen leeren Datenchip und leere Batterien verfügte. Die Polizei händigte dem Beschuldigten die ausgewerteten Wildkameras wieder aus. Sie hielt die Kamerastandorte sowie die Bildausschnitte der festmontierten Kameras fotografisch fest und erstellte eine Fotodokumentation.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 teilte X. der Staatsanwaltschaft mit, Y. habe die Wildkameras umgehend wieder installiert. Die Kamera an der Nordwestecke der Liegenschaft von Y. habe nach der Installation wiederholt geblinkt. X. forderte die Staatsanwaltschaft auf, dafür besorgt zu sein, dass die Kameras wieder abmontiert und ausgewertet würden.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob X. Beschwerde beim Obergericht Obwalden.
Aus den Erwägungen:
4.1
Es stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht verfügt wurde. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn die Untersuchung den ursprünglich vorhandenen Tatverdacht nicht derart erhärtete, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten: In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, 563, mit Hinweisen). Im Überweisungsstadium eines Strafverfahrens gilt die Regel "in dubio pro duriore" (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 319 N. 8). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Im Zweifel nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Kommt die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage und ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, so ist Anklage zu erheben (BGE 138 IV 186 E. 4.1;138 IV 86 E. 4.1.1;137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1;138 IV 86 E. 4.1.2; OGE BS 13/005 vom 10. September 2013, E. 2.2).
4.2
4.2.1
Nach Art. 179 quater Abs. 1 und 4 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.Durch den Tatbestand werden Tatsachen geschützt, die den Geheimbereich eines Menschen betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind.Über den strafrechtlichen Schutz entscheidet regelmässig nur die Beantwortung der Frage, ob die Tatsache von Aussenstehenden ohne weiteres beobachtet werden kann oder nicht, was sich nach räumlichen Kriterien richtet. Der Abgrenzung von Geheim- und Privatbereich unter sich kommt kaum Bedeutung zu. Vorgänge ausserhalb jener räumlichen Grenzen geniessen auch dann keinen Schutz, wenn sie von ihrem Gehalt her geheimer oder privater Natur sind (vgl. Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, mit Hinweisen). Die in Art. 179 quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Privatsphäre gehören demnach grundsätzlich dagegen alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Vorgänge in einem solchen nach Art. 186 StGB geschützten Raum nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden dürfen. Mit Blick auf den häuslichen Bereich wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar sein soll, sondern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug zur Privatsphäre hat. Genannt werden das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind; es geht um das Festhalten privater Lebensvorgänge. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich-moralisches Hindernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird(BGE 118 IV 41 E. 4.e). Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 179 quater N. 2; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, 276; Von Ins/ Wyder, in: Basler Kommentar, Strafrecht Bd. II, 3. Aufl., 2013, Art. 179 quater N. 11, mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 179 quater N. 4, mit Hinweisen; BGE 118 IV 41 E. 4;137 I 327 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die Wildkameras führte die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl aus, die Kameras hätten weder aufgezeichnet, noch seien diese funktionsfähig gewesen, weshalb der Beschuldigte bezüglich diesen beiden Kameras – unabhängig von deren Ausrichtungen – den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179 quater Abs. 1 StGB nicht erfüllt habe.Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, der Beschwerdegegner habe genügend Zeit gehabt habe, den Datenchip und die Batterien aus der Wildkamera zu nehmen bzw. diese durch leere zu ersetzen, so sind dem Polizeirapport diesbezüglich keine Angaben zu entnehmen. Der rapportierende Polizist hielt lediglich fest, dass er und ein anderer Polizist am 10. Januar 2014 unangemeldet beim Beschwerdegegner vorsprachen und der Beschwerdegegner sie auf freiwilliger Basis durch das Haus und das zugehörige umfriedete Gelände geführt habe. Dass die beiden Polizisten die Angelegenheit vorgängig mit dem Beschwerdeführer während rund zwei Stunden besprochen hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen.
4.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe die Wildkameras rund vier Tage nach deren Auswertung dem Beschwerdegegner wieder ausgehändigt. In der Folge habe der Beschwerdegegner die Kameras umgehend wieder installiert. Dies habe er der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mitgeteilt. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner die beiden Kameras wieder installiert habe, wenn er damit keine Aufnahmen machen würde. In Bezug auf die Wildkamera an der Nordwest-Ecke der Liegenschaft des Beschwerdegegners führt der Beschwerdeführer aus, diese habe nach der erneuten Installation wiederholt geblinkt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer dies auch der Staatsanwaltschaft mit. Weil die Kamera blinke, müsse man davon ausgehen, dass damit Aufnahmen getätigt würden. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft, dafür besorgt zu sein, dass die Kameras wieder abmontiert und ausgewertet würden. Es erhelle, dass der Beschwerdegegner mit der Wildkamera, entgegen der Feststellungen der Staatsanwaltschaft, tatsächlich Aufnahmen tätige und somit ohne Weiteres den Straftatbestand von Art. 179 quater Abs. 1 StGB erfülle, da mit den entsprechenden Aufnahmen sein Privatbereich klarerweise verletzt werde, da die Kamera unmittelbar auf sein Wohnhaus gerichtet sei.
4.3.3
Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 keine weiteren Ermittlungen angeordnet. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das erneute Installieren der Kameras als Handlungseinheit mit dem vorliegend umstrittenen Sachverhalt zu sehen ist oder ob es sich dabei um ein Verhalten handelt, welches ein neues Strafverfahren erfordern würde. Eine Handlung (und nicht mehrere) im strafrechtlichen Sinn liegt zunächst dann vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Sie kann ferner in einer Vielzahl solcher Verhalten bestehen, nämlich dann, wenn diese aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit erscheinen (natürliche Handlungseinheit) oder wenn sie rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst sind (rechtliche oder juristische Handlungseinheit). Massgeblich inspiriert durch die deutsche Rechtsprechung und Lehre anerkannte das Bundesgericht während Jahrzenten das Rechtsinstitut des fortgesetzten Delikts als rechtliche Handlungseinheit. Ein solches wurde angenommen, wenn gleichartige oder ähnliche Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen. Nach heftiger Kritik in Rechtsprechung und Lehre können nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehrere tatsächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden (BGE 117 IV 408 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001, E. 2e; Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 49 N. 24 und 36, mit Hinweisen). Nebst den Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E.1.2).
4.3.4
Vorliegend ist fraglich, ob ein einheitlicher Willensakt gegeben ist. Nach der Auswertung durch die Polizei hat der Beschwerdegegner die Kamera erneut montiert. Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten von seinem ursprünglichen Entschluss, die Kameras aufzuhängen, umfasst ist. Dies braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, denn es fehlt bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang. Durch den Eingriff der Polizei erlitt die Handlung des Beschwerdegegners eine Zäsur, die mit Blick auf die Rechtsprechung die Annahme einer Tateinheit nicht mehr zulässt. Daran ändert auch der enge räumliche Zusammenhang nichts. Ist keine Tateinheit gegeben, so wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, ein neues Strafverfahren anzustrengen. Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte darf nur auf Antrag hin verfolgt werden (Art. 179 quater Abs. 4 StGB). Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 als Strafantrag zu betrachten gewesen wäre. Gefordert ist nach Bundesgericht eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seien Lauf nehmen lässt (Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 30 N. 47, mit Hinweisen).Der Strafantrag muss nicht notwendigerweise als solcher benannt werden, auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Inhaltlich setzt ein Strafantrag voraus, dass der Antragssteller seine Identität bekannt gibt und das Tatgeschehen umschreibt. Ausserdem ist die Kundgabe des – allenfalls impliziten – Willens, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden, erforderlich (Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, 397 ff.). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 StPO; vgl. auch OGE BS 13/005 vom 10. September 2013, E. 5.3, mit Hinweisen).Eine entsprechende Willenserklärung ist dem Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 nicht zu entnehmen. Darin verlangt er lediglich, die Kameras seien abzumontieren und auszuwerten. Diese Äusserung zielt auf die Beseitigung eines bestimmten Zustandes ab, der Beschwerdeführer verlangt indessen nicht, das Verhalten des Beschwerdegegners solle verfolgt und bestraft werden. Insgesamt bleibt damit das Schreiben vom 3. Februar 2014 aus strafrechtlicher Sicht ohne Belang. Im Übrigen kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Kameras wieder installiert hatte, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht geschlossen werden, dass der Tatbestand zuvor erfüllt worden sei.
4.3.5
In Bezug auf die Wildkameras präsentiert sich die Beweislage demnach so, dass lediglich ein leerer Datenchip sowie zwei funktionsuntüchtige Kameras (leere bzw. keine Batterien) zur Verfügung standen und damit keine Aufnahmen sichergestellt werden konnten. Der Tatverdacht von Art. 179 quater Abs. 1 StGB konnte aufgrund dieser Beweislage nicht erhärtet werden. Im Übrigen ist, gestützt auf die in der Fotodokumentation ersichtlichen Standorte der Kameras, wohl davon auszugehen, dass diese den Geheim- und/oder Privatbereich des Beschwerdeführers ohnehin nicht tangieren würden. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Wildkameras zu Recht eingestellt.
4.4
Es gilt die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die festmontierten Kameras zu überprüfen.
4.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Aussenkamera Nr. 2 überwachte Bereich gehöre, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, zu seinem Privatbereich. Zur geschützten Privatsphäre würden alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten zählen. Dazu würden insbesondere Örtlichkeiten gehören, in denen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begangen werden könne, wie Haus, Wohnung, aber auch umfriedete Höfe und Plätze, die unmittelbar zu einem Haus gehören würden. Die beiden Fotos Nr. 3 und 4 der Fotodokumentation der Kantonspolizei würden unmissverständlich aufzeigen, dass mit der Aussenkamera Nr. 2 sein Privatbereich aufgenommen werde. Es würden nicht nur der Vorplatz, sondern auch die Fassade des Gebäudes abgedeckt und es seien gar Aufnahmen vom Eingangsbereich seines Wohnhauses möglich.
4.4.2
Gestützt auf die Fotodokumentation der Polizei ist zum Vornherein lediglich der Bildausschnitt der Kamera Nr. 2 relevant. Die Kameras Nr. 1 und 3 sind auf die Ifanggasse gerichtet und erfassen das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht. Die Kamera Nr. 2 erfasst einen Teil eines überdeckten Vorplatzes mit einer Palisade und zwei Thujasträuchern. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, anders als der Bereich unmittelbar vor der Haustüre gehöre der durch einen Zaun und Pflanzen abgedeckte Bereich nicht mehr zur unmittelbaren Umgebung des Hauses und damit nicht zum Privatbereich i.e.S. Vorab ist dem Beschwerdegegner darin zu folgen, dass die Kamera die Fassade des Gebäudes des Beschwerdeführers nicht erfasst. Auf dem Bildausschnitt sind eine Trennwand sowie die Palisade und die Thujasträucher zu sehen. Durch die Palisade hindurch besteht ein beschränkter Einblick auf den Vorplatz der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Auch wenn die Kameras auf Teile der Liegenschaft gerichtet sind, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, so gelten die Eigentumsverhältnisse nicht als einziges Kriterium für die rechtliche Qualifikation des Privat- und Geheimbereichs. Entscheidend ist, ob die Abbildung einen engen Bezug zur Privatsphäre hat und ob die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Hauseingang des Beschwerdeführers liegt zurückversetzt auf der entgegengesetzten Seite des Wohnhauses. Die Kamera kann deshalb diesen Bereich gar nicht erfassen. Inwiefern durch die Kamera private Lebensvorgänge festgehalten werden sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Blick durch die Palisade hindurch ist zudem stark beschränkt. Es handelt sich um einen frei einsehbaren Bereich, bei dem weder bauliche noch rechtlich-moralische Schranken überwunden werden müssen, um die entsprechenden Aufnahmen zu tätigen. Aufgrund der Ermittlungen konnte der Tatverdacht demnach auch in Bezug auf die fest installierten Kameras nicht erhärtet werden.