Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 18
Art. 125 Abs. 2 StGB
Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Eine solche ist bei einem Betreiber einer Skisprungschanze nicht auszumachen, wenn er die Schanze nicht einzäunt oder vor deren Betreten warnt. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem Entschluss und ohne fremdes Zutun mit blossen Strassenschuhen den 35° geneigten Schanzenanlauf betreten, der zusätzlich mit einer rutschigen Plastikplane abgedeckt war. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen erscheint als nicht überwiegend wahrscheinlich.
Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2015 (BS 14/014).
Sachverhalt:
X. und seine drei Kollegen besuchten am Abend des 29. Dezember 2012 das Lokal „Yucatan“ in Engelberg und konsumierten reichlich Alkohol. Unter Alkoholeinfluss fassten sie am frühen Morgen des 30. Dezember 2012 den Entschluss, sich zu Fuss zur Engelberger Sprungschanze zu begeben. Dort angekommen, stellten sie fest, dass der Schlüssel zur Inbetriebnahme der Personentransportgondel auf die Skischanze stecken geblieben war. Nach einigen Handgriffen konnten sie die Gondeln in Bewegung setzen und zum Schanzenstart hinauffahren. Daselbst genossen sie zunächst die für sie ungewohnte Aussicht. Kurz nach ihrer Ankunft wollte X. auf die andere Seite des mit einer blauen Schutzfolie versehenen Schanzenanlaufs gelangen. Als er den 35° steilen Schanzenanlauf betrat, rutschte er unkontrolliert den 123 Meter langen Anlauf hinunter, kollidierte mit einem Holzbalken beim Schanzentisch, stürzte über den Tisch und kam vier Meter unterhalb auf der Fläche vor dem Auslauf zum Stillstand, wo er bewusstlos liegen blieb. Die Kollegen leisteten sofort Erste Hilfe und alarmierten die Rettungssanität. X. erlitt lebensgefährliche Verletzungen und leidet bis heute an den Unfallfolgen. Er kann sich nicht mehr an den Vorfall erinnern.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden eröffnete ein Verfahren gegen unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen. Diese Untersuchung stellte sie am 27. August 2014 wieder ein. Gegen den Einstellungsentscheid erhob X. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
1.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben respektive zu überweisen ist. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und E. 4.1.1;137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 und E. 4.1). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2013 vom 11. Juni 2013, E. 3.3).
1.5
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die einzelnen Teile der Skisprunganlage seien als Gesamtheit zu betrachten. Ebenfalls geht er bei den in Frage stehenden Sachverhaltselementen (Betreten der Schanzenanlage, Inbetriebnahme der Gondelbahn, Hinauffahren bis zum Schanzenanlauf, Betreten des Schanzenanlaufs) von einer einheitlichen Handlung aus. Im Ergebnis führt dies zur Argumentationslinie, dass die Schanzenbetreiberin den Unfall hätte verhindern können und müssen, indem sie das Schanzengelände eingezäunt oder zumindest die Inbetriebnahme der Gondelbahn verhindert hätte. In einer letzten Stufe hätte die Betreiberin mittels Warntafeln auf dem Schanzengelände und insbesondere beim Schanzenanlauf vor den Gefahren des Betretens der Sprungschanze warnen sollen. Entgegen dieser Auffassung betrachtet die Beschwerdegegnerin den Geschehensablauf als einzelne Handlungen. Entsprechend geht sie davon aus, dass der freie Zutritt des Schanzengeländes und die vereinfachte Inbetriebnahme der Gondelbahn durch den in der Gondel vorhandenen Schlüssel mit dem Betreten des Schanzenanlaufs durch den Beschwerdeführer in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
1.6
Die Auffassung des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a;116 IV 182 E. 4;115 IV 189 E. 2, je mit Hinweisen).
1.7
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Täters, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1
Eine Rechtspflicht, das Schanzengebiet einzuzäunen oder Warntafeln aufzustellen, und damit eine Garantenstellung des Inhabers oder Betreibers der Schanzenanlage, besteht nicht. Es können und sollen nicht sämtliche öffentlichen Einrichtungen eingezäunt und mit Warntafeln versehen werden, von denen bei einer zweckwidrigen Verwendung eine Gefahr ausgeht. So werden etwa die Eisenbahntrassen grundsätzlich nicht abgesperrt, obwohl die Gefahr besteht, dass Personen, welche die Gleise betreten von einem herannahenden Zug erfasst werden könnten. Ebenfalls finden sich auf offener Strecke keine Warntafeln, die das Überschreiten der Gleise verbieten würden. Auch werden Fliessgewässer, Brücken oder Skipisten kaum und keineswegs systematisch vor dem Betreten gesichert, da dies aufgrund der Dimensionen unmöglich oder zumindest unverhältnismässig wäre. Allen diesen Einrichtungen ist gemein, dass eine nicht bestimmungsgemässe Benutzung zu Schadenfällen führen kann.
2.2
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Tatsache der frei zugänglichen Gondelbahn zum Unfall geführt habe, ist vor diesem Hintergrund abwegig. Zwar hat die Nichtsicherung der Bahn den Eintritt des Ereignisses im Sinne der natürlichen Kausalität begünstigt. Bei gleicher Argumentation wäre allerdings auch der Wirt des Lokals „Yucatan“ in Engelberg für den Unfall (mit-)verantwortlich, der den vier Freunden Alkohol ausgeschenkt hat: Ohne alkoholbedingte Enthemmnis wäre die Idee, die Sprungschanze zu betreten, die Gondelbahn zu benutzen und (beim Beschwerdeführer zusätzlich) den Schanzenanlauf zu betreten, kaum aufgekommen.
2.3
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss und ohne fremdes Zutun mit blossen Strassenschuhen den 35° geneigten Schanzenanlauf betrat, der zusätzlich mit einer rutschigen Plastikplane abgedeckt war. Um den Irrsinn der Handlung des Beschwerdeführers zu verdeutlichen, mag der Vergleich mit einem 35° geneigten, schneebedeckten Hausdach dienen. Es käme keinem vernünftigen Menschen in den Sinn, dieses Dach mit gewöhnlichen Strassenschuhen zu betreten, selbst wenn keine Warntafel dies ausdrücklich verbietet und eine entsprechende Dachleiter griffbereit in der Nähe aufbewahrt würde. So verhält es sich auch bei der Skischanze. Die ebenfalls angetrunkenen Kollegen des Beschwerdeführers hüteten sich denn auch davor, den Schanzenanlauf zu betreten. Einem Maturanden ist zudem zweifellos der bestimmungsgemässe Verwendungszweck einer Skisprungschanze bekannt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass eine schneebedeckte, vereiste bzw. mit einer Plastikplane abgedeckte Oberfläche mit einem Neigungswinkel von 35° mit Strassenschuhen nicht betreten werden kann und darf. Da eine Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht auszumachen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen als nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft ohne Bundesrecht zu verletzen auf eine Anklageerhebung verzichtet hat.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 ab, soweit darauf einzutreten war.)