Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 19
Art. 433 StPO
Voraussetzungen des Anspruchs der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung durch den Beschuldigten. Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bei Teilobsiegen der Privatklägerschaft (E. 3 und E. 4.1). Soweit eine Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen oder anerkannt wird, obsiegt die Privatklägerschaft (E. 4.2). Inwieweit sind die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu entschädigende Aufwendungen im Verfahren (E. 4.3)? Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gelten für die Entschädigung die gleichen Regeln wie im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (E. 5).
Urteil des Obergerichts vom 28. April 2015 (AS 14/020).
Sachverhalt:
Mit Strafbefehl vom 29. August 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Obwalden X. „wegen fahrlässiger Tötung durch eine wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges teils infolge Alkoholeinflusses (1,45 ‰) verursachte Kollision […] (Art. 117 StGB, Art. 31 Abs. 1 und 2 und Art. 91 Abs. 1 SVG)“ zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.--. Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl. Hingegen erhoben die Eltern des beim Verkehrsunfall getöteten Y. als Privatkläger Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Obwalden überwies die Akten in der Folge dem Kantonsgericht und sie erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift.
Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. August 2014 hielt die Staatsanwaltschaft an den in der Anklageschrift gestellten Anträgen fest. Die Straf- und Zivilkläger stellten die Anträge, X. sei schuldig zu erklären der fahrlässigen, eventuell eventualvorsätzlichen Tötung, der grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), eventuell auch des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG). Weiter verlangten die Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihnen dem Grundsatz nach Schadenersatz und ein Schmerzensgeld zu bezahlen und er habe sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und ihnen eine Parteientschädigung von CHF 8‘983.35 zu bezahlen. Der Verteidiger stellte die gleichen Anträge wie die Staatsanwaltschaft. Ferner sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte allfällige Zivilforderungen im Grundsatz anerkenne.
Mit Urteil vom 14. August 2014 befand der Kantonsgerichtspräsident X. der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG für schuldig. Er bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 50.--. Ferner verpflichtete er ihn, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16‘423.60 zu bezahlen. Hingegen sprach er keine Parteientschädigungen zu. Schliesslich nahm der Kantonsgerichtspräsident Vormerk davon, dass der Beschuldigte allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft im Grundsatz anerkenne und verwies die Privatklägerschaft mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg.
Am 18. November 2014 erhoben die Privatkläger eine auf die Verweigerung der Parteientschädigung beschränkte Berufung.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfahrenskosten, die Entschädigung und Genugtuung für alle Verfahren nach diesem Gesetz, also insbesondere auch für das Strafbefehlsverfahren. Das Strafbefehlsverfahren ist vom ordentlichen Verfahren abhängig. Ohne die Möglichkeit, dieses in ein ordentliches gerichtliches Verfahren münden zu lassen, wäre es weder verfassungs- noch EMRK-konform. Insofern ist das Strafbefehlsverfahren – über das Instrument der Einsprache – zwangsläufig eng mit dem ordentlichen Verfahren verbunden. Es ist kein erstinstanzliches Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ein dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelagertes Strafverfahren (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, 47 f.). Nach Erhebung einer Einsprache wird das Verfahren fortgeführt, als ob nie ein Urteilsvorschlag ergangen wäre (Daphinoff, a.a.O., 33, mit Hinweisen). Demzufolge richtet sich die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft sowohl im Strafbefehlsverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nach Art. 427 StPO (und nicht nach Art. 428 StPO). Die Frage, ob der Privatklägerschaft ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht, beurteilt sich nach Art. 433 StPO.
Laut Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a.) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b.). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion, sodass nur zu prüfen ist, ob die Berufungskläger infolge Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Berufungsbeklagten haben. Unter der Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO sind in erster Linie die Anwaltskosten zu verstehen (Sandra Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess,Jusletter 2. Februar 2015, 5). Da sowohl die Kostenauflage wie auch die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage für jeden Verfahrenskomplex sowie jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen ist (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N. 4), soll vorerst geklärt werden, ob die Berufungskläger für das Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO eine Parteientschädigung zugute haben.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl somit über die Entschädigungsansprüche der Parteien befinden. Ferner hat sie die Anerkennung der Zivilforderung im Strafbefehl zu vermerken (Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGE 139 IV 102 E. 4.1). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und sie ist für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.3; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 433 N. 3; Massari, a.a.O., 16; Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 6). Entscheidend ist bezüglich der Frage des Obsiegens, ob der Beschuldigte für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verurteilt wurde; die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens ist dabei nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2). Im Falle eines teilweisen Obsiegens wird bei der beschuldigten Person eine Kostentragungspflicht grundsätzlich im Umfang des Obsiegens oder Unterliegens angenommen. Auch wenn eine präzise Aufteilung der auf verschiedene Anklagesachverhalte entfallenden Aufwendungen nicht möglich ist, muss eine Ausscheidung der Kosten und damit auch die Zusprechung einer Parteientschädigung nach Ermessen vorgenommen werden. Es kann etwa auf die Anzahl und die Bedeutung der einzelnen Anklagesachverhalte, auf den darauf entfallenden Aufwand, auf das Verhältnis zwischen den beantragten und den ausgesprochenen Sanktionen oder Nebenfolgen sowie auf weitere Elemente abgestellt werden, die einerseits mit der Untersuchung und Beurteilung und andererseits mit dem Ausgang des Verfahrens im Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2013 vom 10. September 2013, E. 2.1 und 3; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 426 N. 2, Vorbemerkungen Art. 429 bis 436 N. 7). Diese Grundsätze, die ein allgemein gültiges Prinzip zum Ausdruck bringen (vgl. auch Art. 428 Abs. 1 StPO), müssen auch hinsichtlich des Anspruchs der Privatklägerschaft auf eine Parteientschädigung gelten. Es gibt keinen Grund, die Privatklägerschaft hier anders als den Beschuldigten zu behandeln; aus Art. 433 Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes. Es ist somit darauf abzustellen, wegen welcher ihm vorgeworfener Sachverhalte der Beschuldigte letztlich rechtskräftig verurteilt wurde.
4.1.2
Im vorliegenden Fall befand der Kantonsgerichtspräsident den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG für schuldig. Dieser Schuldbefund wurde rechtskräftig und ist nun deshalb auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft massgebend. Der Kantonsgerichtspräsident ging in den Erwägungen von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG aus; allerdings fehlte im Dispositiv die entsprechende Bezugnahme auf die für Verkehrsregelverletzungen anwendbare Strafnorm des Art. 90 SVG; der Schuldbefund nennt lediglich die Verkehrsregelverletzung des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nach Art. 31 SVG. Aus dem Zusammenhang wird aber klar, dass der Kantonsgerichtspräsident auch einen Schuldbefund nach Art. 90 Abs. 2 SVG aussprechen wollte. Hingegen ging der Kantonsgerichtspräsident davon aus, dass der Unfallmitbeteiligte O. gemäss dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht konkret gefährdet worden sei; er verneinte deshalb in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft machten die Berufungskläger neben den Sachverhalten, die zu einer Verurteilung des Beschuldigten führten, zusätzlich eine Gefährdung des Verkehrsteilnehmers O., eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG sowie ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 2 SVG geltend. Diese durch die Berufungskläger geltend gemachten Sachverhalte traten indessen bedeutungsmässig gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zurück. Auch der Aufwand für die entsprechenden Vorbringen war gering. Ermessensweise ist somit im Strafpunkt von einem Obsiegen der Berufungskläger im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Umfang von ¾ auszugehen.
4.2
4.2.1
Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft sind bei Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die beschuldigte Person habe diese anerkannt. Die Anerkennung der Zivilforderung ist im Strafbefehl zu vermerken (Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss von einer allfälligen Anerkennung der Zivilforderung Vormerk nehmen; ihr steht diesbezüglich jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Wurden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4).
4.2.2
Anlässlich der Befragung des Beschuldigten vom 12. August 2013 machten die Berufungskläger keine konkrete Zivilforderung geltend. Der Beschuldigte anerkannte indessen die Zivilforderungen dem Grundsatz nach. In der Folge äusserte sich die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 29. August 2013 überhaupt nicht zu den Zivilforderungen. Im Berufungsverfahren wiesen die Berufungskläger darauf hin, dass ihnen nie die Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Zivilforderungen zu beziffern. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber geltend, im Anschluss an die Einvernahme sei mündlich über die Möglichkeit einer nachträglichen Verfügung gesprochen worden, falls sich die Frage der Zivilforderungen in Zukunft stellen würde. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Da der Beschuldigte die Zivilforderung im Grundsatz anerkannte, hätte dies im Strafbefehl vermerkt werden müssen. Der Kantonsgerichtspräsident hat denn auch in Disp.-Ziff. 6 seines Urteils Vormerk genommen, dass der Beschuldigte allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft im Grundsatz anerkenne. Soweit eine Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wird, obsiegt die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.4; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, 315; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 433 N. 13; Riklin, a.a.O., Art. 433 N. 1). Die Anerkennung einer Zivilforderung im Grundsatz ist der Gutheissung einer Zivilklage dem Grundsatz nach gleichzustellen. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Berufungskläger schon im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Zivilpunkt vollumfänglich obsiegten; allerdings bleibt dieser Umstand ohne Auswirkungen, da die Berufungskläger hinsichtlich des Zivilpunkts in diesem Verfahrensstadium gar keine Aufwendungen geltend gemacht haben und auch keine solchen ersichtlich sind.
4.3
4.3.1
Obsiegt die Privatklägerschaft, so ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen; geschuldet ist eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Was darunter zu verstehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen die vom Verurteilten an die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Strafkläger zu entrichtende Entschädigung festzusetzen ist, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid offen. Die Vorinstanz betonte hier den Umstand, dass der Strafanspruch beim Staat liege (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 118 N. 1). Zwar trifft zu, dass es kein eigentliches Privatstrafklageverfahren gibt. Hat sich die geschädigte Person jedoch als Privatklägerschaft konstituiert, so tritt sie neben dem staatlichen Ankläger auf und gelangt in den Genuss sämtlicher in Art. 107 Abs. 1 StPO erwähnten Parteirechte, also namentlich der Ansprüche auf Akteneinsicht, Stellung von Beweisanträgen und Teilnahme an Verfahrenshandlungen, insbesondere an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Gleichzeitig erlangt sie damit die Möglichkeit, die Tätigkeit der Strafbehörden zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Massgabe der übrigen gesetzlichen Vorgaben Rechtsmittel zu ergreifen (Lieber, a.a.O., Art. 118 N. 3; vgl. auch Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 14. Juli 1988, E. 4, SJZ 85/1989, 232). Ausfluss dieser Parteistellung ist unter anderem auch der Anspruch der Privatklägerschaft auf Entschädigung bei Obsiegen nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wieweit die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft durch eine Rechtsvertretung als notwendige Aufwendungen im Verfahren zu gelten haben. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs der beschuldigten Person im Falle ihres Obsiegens. In der Tat rechtfertigt sich – ausgehend davon, dass der Privatklägerschaft ebenso wie dem Beschuldigten Parteistellung zukommt – die Heranziehung der für den Beschuldigten geltenden Grundsätze. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus jedoch als notwendige Aufwendungen im Verfahren lediglich Anwaltskosten gelten liess, die daraus resultierten, dass die Privatklägerschaft durch ihre Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese teils im Schrifttum vertretene Auffassung geht von der Überlegung aus, dass in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfielen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 19; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB 110338 vom 2. November 2011, E. 5.3.2.1). Eine derart weitgehende Einschränkung der Entschädigungspflicht ergibt sich aber weder aus Wortlaut noch Sinn des Art. 433 Abs. 1 StPO. Sie könnte dazu führen, dass ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nur noch in Ausnahmefällen bejaht würde, zumindest aber würde sie in vielen Fällen zu einer erheblichen Einschränkung der Entschädigungen an die anwaltlich vertretene Privatklägerschaft führen. Richtigerweise ist – wie beim Beschuldigten – nur (aber immerhin) davon auszugehen, dass für die Wahrung der Interessen unnötige Aufwendungen nicht zu entschädigen sind (vgl. auch Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 14. Juli 1988, E. 4, SJZ 85/1989, 232). Entschädigungspflichtig sind sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015, E. 3.1). Mit Blick auf die unterschiedliche Stellung des Beschuldigten und der Privatklägerschaft im Verfahren und das Interesse des Beschuldigten, dass durch die Beteiligung einer Privatklägerschaft am Verfahren die Verfahrenskosten nicht unverhältnismässig anwachsen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB 110338 vom 2. November 2011, E. 5.3.2.1, 17), kann hier allenfalls ein etwas strengerer Massstab angelegt werden. Doch ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der verurteilte Straftäter der Verursacher des Verfahrens ist und deshalb nach richtiger Auffassung grundsätzlich auch für die damit verbundenen Kosten aufzukommen hat (vgl. auch Griesser, a.a.O., Art. 433 N. 3).
4.3.2
Entscheidend ist somit vorab wie bei der beschuldigten Person, ob die Privatklägerschaft aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen; ferner muss der vom Anwalt betriebene Aufwand angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N. 13). Dabei kann selbst in Bagatellfällen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vertretung regelmässig unnötig und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern sei. Vielmehr sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1P.805/2006 vom 14. September 2007;AbR 2012/13 Nr. 24; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 19). Bei Verbrechen und Vergehen kann demgegenüber nur in Ausnahmefällen der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).
4.3.3
Im vorliegenden Fall standen namentlich mit den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand Vergehen und damit relativ schwerwiegende Straftaten in Frage. Nach der von der Vorinstanz zitierten Lehre und Rechtsprechung spielen als Gründe für die Notwendigkeit einer Vertretung jedoch auch das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche oder geistig-psychische Verfassung des Geschädigten eine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 11). Hier fällt neben der Schwere des Tatvorwurfs in Betracht, dass die Privatkläger durch die Tötung ihres Sohnes psychisch stark belastet wurden, was sich unter anderem auch in einem Dispensationsgesuch für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten äusserte. Hinzu kommt, dass die Berufungskläger durch die in den Medien thematisierte Geheimhaltung des Verfahrens sich zur Einschaltung in das Verfahren und die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion veranlasst sahen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beizug eines Anwalts durch die Berufungskläger gerechtfertigt war. Was sodann die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Berufungskläger betrifft, so kann nicht gesagt werden, diese seien unnötig gewesen. Der Rechtsvertreter beschränkte sich im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf das Aktenstudium, die Vorbereitung und die Teilnahme an einer Einvernahme des Beschuldigten in Sarnen, auf eine kurze Stellungnahme zuhanden der Staatsanwaltschaft, die Analyse des Strafbefehls sowie die Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese Bemühungen im Vorverfahren waren sachgerecht und erscheinen nicht als übertrieben.
4.4
Zusammenfassend ergibt sich demnach als Zwischenergebnis, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, die Berufungskläger für die Bemühungen ihres Anwalts im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft angemessen zu entschädigen.
Zu prüfen ist nun, ob auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Berufungskläger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten gegeben sind.
5.1
Es stellt sich auch hier wieder die Frage, ob von einem Obsiegen der Berufungskläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist. Bei einer Verurteilung des Beschuldigten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Obsiegen vorliegt. Erfolgt indessen nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch) ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N. 3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch bei der Privatklägerschaft anhand ihrer im Verfahren gestellten Anträge zu prüfen ist, inwieweit sie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren obsiegt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wie erwähnt entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger wegen fahrlässiger Tötung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Die Berufungskläger hatten demgegenüber vor Gericht eventualiter zusätzlich die Anträge gestellt, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen Tötung, des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG für schuldig zu befinden. Hinsichtlich des Antrags betreffend eventualvorsätzliche Tötung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass hier kein Eventualantrag, sondern ein Hauptantrag der Berufungskläger vorliege. Sinngemäss lag vielmehr ein Eventualantrag bezüglich der fahrlässigen Tötung vor. Die Vorinstanz sah sich denn auch folgerichtig dazu veranlasst zu prüfen, ob statt einer fahrlässigen eine eventualvorsätzliche Tötung vorliege; dabei ging es nur um die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten (vgl. vorne, E. 4.1.1). Auch bezüglich der Anträge betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall handelte es sich genau besehen um Haupt- und nicht um Eventualanträge. Die Vorinstanz konnte diesen Anträgen insbesondere nicht folgen, weil sie davon ausging, dass eine Verurteilung in diesen Punkten einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gleichkäme (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Urteil wurde diesbezüglich rechtskräftig. Schliesslich erachtete die Vorinstanz wie erwähnt auch den Vorwurf, der Beschuldigte habe mit O. eine weitere Person gefährdet, als nicht gegeben, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestrafte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochenen Schuldbefunde schwerer wiegen als das Unterliegen der Berufungskläger in den erwähnten weiteren Punkten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Berufungskläger sich wegen der im Strafbefehl vom 29. August 2013 implizit verweigerten Parteientschädigung (vgl. zur entsprechenden Einsprachelegitimation BGE 139 IV 102 E. 5.2.2; Riklin, a.a.O., Art. 354 N. 14; Daphinoff, a.a.O., 587) und der unterlassenen Vormerknahme der Anerkennung der Zivilansprüche im Grundsatz (vgl. dazu Schmid, a.a.O., Art. 354 N. 6) zur Einsprache und damit zur Beschreitung des Verfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidenten gezwungen sahen. Hinzu kommt, dass im Strafbefehl auch die Schuldbefunde und die entsprechenden Strafnormen (z.B. fehlt wie im angefochtenen Urteilsdispositiv auch im Strafbefehl die Bezugnahme auf Art. 90 SVG i.V.m. Art. 31 SVG) nicht klar auseinandergehalten und getrennt aufgelistet wurden (sie wurden unter „Sachverhalt“ in einem Satz vermengt), was die Berufungskläger ebenfalls zur Einsprache veranlasste. Die Zivilansprüche spielten auch im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten keine weitergehende Rolle. Insgesamt kann somit auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ermessensweise von einem Obsiegen der Berufungskläger im Umfang von ¾ ausgegangen werden.
5.2
Was sodann die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts betrifft, kann auf die Ausführungen betreffend das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne, E. 4). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Berufungskläger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einen unnötigen Aufwand betrieben hat. Sein Aufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie die Teilnahme an derselben. Es kann weder ein unüblicher noch ein übertriebener Aufwand festgestellt werden. Demzufolge ist den Berufungsklägern zulasten des Berufungsbeklagten auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. …
Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten II aufzuheben. Da den Berufungsklägern lediglich ¾ der geltend gemachten Parteientschädigung zugesprochen werden, sind auch die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren in diesem Verhältnis aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Massari, a.a.O., 17). Der Berufungsbeklagte hat somit ¾ und die Berufungskläger haben ¼ der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ferner ist den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten eine ermessensweise reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).