Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 22
Art. 65 lit. a GOG
Der ausdrücklich und bedingungslos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass der Gegen-stand des Rechtsmittels bildende Entscheid rechtskräftig wird. Vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz und Willensmängel. Mangels eines Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens ist nach Rückzug der Einsprache gegen ein Hochwasserschutzpojekt auf die spätere Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 (B 14/003).
Aus den Erwägungen:
Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerdegegner bestreiten die Legitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe im vorinstanzlichen Verfahren seine Einsprache zurückgezogen und damit auf ein weiteres rechtliches Vorgehen gegen das Hochwasserschutzprojekt verzichtet.
1.1
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 65 lit. a GOG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Von den geplanten Hochwasserschutzmassnahmen werden unter anderem auch im Eigentum des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau stehende bzw. von ihnen bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen betroffen. Auf einem Teil dieser Grundstücke soll ein Überlastkorridor gebaut werden. Teilweise fallen die bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in den mit dem Hochwasserprojekt ausgeschiedenen Gewässerraum, wodurch der Beschwerdeführer in der Bewirtschaftung dieser Nutzflächen eingeschränkt wird. Durch das strittige Hochwasserschutzprojekt wird der Beschwerdeführer demnach in seinen Eigentums- und Nutzungsrechten berührt, weshalb er grundsätzlich ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdevoraussetzung der sog. materiellen Beschwer ist somit erfüllt.
Zu klären bleibt indes, ob der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht durch den Rückzug der Einsprache verwirkt hat, wie die Beschwerdegegner vorbringen.
1.2.1
Das Durchlaufen des Einspracheverfahrens ist eine Verfahrensvoraussetzung für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren. Die sog. formelle Beschwer fehlt, wenn ein Beschwerdeführer auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, N. 1339 und 1791;VVGE 1987/88 Nr. 39, E. 2). Ausdrücklich ist diese Verfahrensvoraussetzung im kantonalen Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) geregelt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 BauG kann,wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 7 der Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerraumpläne vom 26. Juni 2012 (GDB 783.114).
1.2.2
Die formelle Beschwer fehlt indes nicht nur, wenn gar keine Einsprache erhoben wurde, sondern auch wenn der Einsprecher ursprünglich zwar eine Einsprache erhoben hat, diese aber zurückzieht und das Einspracheverfahren infolgedessen abgeschrieben wird. Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt bzw. schreibt es ab. Auch ein Vergleich zwischen den an einem Verfahren beteiligten Parteien führt zu einem Abschreibungsentscheid, wenn die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, dieses aufgrund des Vergleichs zurückzieht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 775). Der – ausdrücklich und vorbehaltlos bzw. bedingungslos erklärte – Rückzug bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass der Gegenstand des Rechtsmittels bildende Entscheid rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und nach der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (Urteile des Bundesgerichts 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005;1C_19/2010 vom 17. September 2010, E. 3.1; vgl. auch 2C_292/2014 vom 18. August 2014).
1.3
Mit Schreiben vom 30. August 2013 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück. Daraufhin schrieb das BRD mit Beschluss vom 16. September 2013 das Einspracheverfahren ab. Der Rückzug der Einsprache erfolgte in Kenntnis der Sach- und Rechtslage. Das Hochwasserschutzprojekt Engelbergeraa lag vom 30. September 2011 bis am 31. Oktober 2011 öffentlich auf. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache somit Kenntnis sämtlicher Projektunterlagen. Er wurde zudem bereits im Einspracheverfahren von einem Rechtsvertreter unterstützt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens fanden zahlreiche Gespräche zwischen den Vertretern der Gemeinde Engelberg, den Verantwortlichen des Hochwasserschutzprojekts, insbesondere den projektleitenden Ingenieuren, und dem Beschwerdeführer statt. Die für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wesentlichen Punkte der Einsprache wurden besprochen. Mit dem Verhandlungsergebnis zeigte sich der Beschwerdeführer zufrieden, ist doch anzunehmen, dass er andernfalls die Einsprache nicht zurückgezogen hätte. Mit dem Rückzug der Einsprache hat der Beschwerdeführer somit bewusst auf ein weiteres rechtliches Vorgehen gegen das Hochwasserschutzprojekt verzichtet. Es verhält sich so, als wäre nie Einsprache erhoben worden. Damit fehlt es vorliegend an der Legitimationsvoraussetzung der formellen Beschwer. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des Regierungsrates vom 20. Februar 2014 grundsätzlich nicht berechtigt. Anders stellte sich die Situation lediglich dar, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte, was nachfolgend zu prüfen ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation auf den Vertrauensschutz. Er ist der Auffassung, dass er trotz seines Einspracherückzugs berechtigt ist, gegen den Gesamtentscheid des Regierungsrates Beschwerde zu erheben, da man ihm vor dem Rückzug der Einsprache im Rahmen der Einspracheverhandlungen Zusicherungen erteilt habe, welche mit den Auflagen im angefochtenen Gesamtentscheid nicht eingehalten worden seien.
2.1
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden unter bestimmten Voraussetzungen geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 626 ff.). Damit eine behördliche Auskunft bzw. Zusicherung eine Vertrauensbasis bilden kann, ist zunächst eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft erforderlich; eine vage Absichtserklärung genügt als Vertrauensgrundlage nicht. Die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, muss zudem zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Dabei genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Des Weiteren vermag eine behördliche Auskunft nur schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken, wenn sie vorbehaltslos erteilt wurde. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater, wenn die Behörde dem Sinn nach zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 668 ff.). Geschützt werden schliesslich nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sollen, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei Unklarheiten besteht Anlass zur Überprüfung durch Rückfrage bei der Behörde. An die aufzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein zu strenger Massstab gelegt werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 682 und 655; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Das Vertrauen in eine behördliche Auskunft verdient schliesslich nur dann Schutz, wenn der Adressat gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Schaden rückgängig machen kann. Als Dispositionen können dabei auch Unterlassungen gelten. Wesentlich ist, dass die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal war (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N. 2079; vgl. zum Ganzen Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2057 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts B 09/012 vom 21. September 2011, E. 5.1).
2.2
2.2.1
In erster Linie begründet der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Einsprache mit einer angeblichen Zusicherung der Gemeinde Engelberg bzw. des Projektleiters Wasserbau, wonach auf den von ihm bewirtschafteten Grundstücken auch nach Erlass des projektierten Gewässerraumplans keine Einschränkungen bezüglich Schnittzeitpunkt und Beweidung bestehen würden. Diese Zusicherung werde durch Auflage im Gesamtentscheid, wonach der 2. Schnitt der Magerwiesen frühestens neun Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen dürfe, missachtet. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf eine E-Mail des Projektleiters Wasserbau, C., vom 26. Juni 2013.
In der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail führt C. aus, „er gehe davon aus“, dass der Gewässerraum im Bereich der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen Qualitätsstufe I aufweise und somit keine Einschränkungen betreffend Schnittzeitpunkt und Beweidung bestünden. Diese Äusserung stellt indes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verbindliche Zusicherung dar, die einen Anspruch aus Vertrauensschutz begründen könnte. Aus dem Wortlaut dieser Äusserung ergibt sich vielmehr, dass C. in Bezug auf die dem Beschwerdeführer voraussichtlich verbleibenden Bewirtschaftungsmöglichkeiten lediglich eine Annahme getroffen hat und eine Einschätzung der Sachlage vorgenommen hat. Fraglich ist zudem, ob der Projektleiter Wasserbau über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, um diese Frage sachkundig beantworten zu können. In seiner E-Mail vom 26. Juni 2013 verweist er den Beschwerdeführer für detailliertere Erläuterungen an N. Dieser soll nach Auffassung von C. besser mit der Thematik der Nutzung des Gewässerraums vertraut sein. Daraus kann geschlossen werden, dass N., was die Thematik der extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums betrifft, über die besseren Fachkenntnisse verfügt als C. und daher die Fragen des Beschwerdeführers sachkundiger zu beantworten vermocht hätte. Dieser Umstand war ohne Zweifel auch für den Beschwerdeführer erkennbar. Abgesehen davon, dass C. lediglich Vermutungen geäussert hat, hätte sich der Beschwerdeführer somit auch aufgrund seiner fraglichen fachlichen Kompetenz nicht auf die Aussagen von C. verlassen dürfen. Der Hinweis auf N. in der E-Mail vom 26. Juni 2013 hätte den Beschwerdeführer vielmehr dazu veranlassen müssen, für genauere Informationen über die ihm verbleibenden Bewirtschaftungsmöglichkeiten bei diesem nachzufragen und sich die von C. erhaltene Auskunft bestätigen zu lassen.
Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht auf die Auskunft des Projektleiters Wasserbau verlassen dürfen, weil ihm das Nutzungsintervall von neun Wochen, welches die Auflagen zum Gesamtentscheid für den Schnittzeitpunkt der Magerwiesen vorsehen, bereits hätte bekannt sein müssen. Die Information betreffend die Nutzung der Magerweisen, einschliesslich des besagten Nutzungsintervalls, ergaben sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht, welcher Bestandteil der öffentlich aufgelegenen Projektunterlagen war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers waren die besagten Informationen sodann bereits im Umweltverträglichkeitsbericht vom 7. Juni 2011 und nicht erst in der Version vom 13. November 2013 enthalten.
2.2.2
Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auskunft von C. in der E-Mail vom 26. Juni 2013, wonach auf den von ihm bewirtschafteten Grundstücken künftig keine Einschränkungen bezüglich Schnittzeitpunkt und Beweidung bestehen würden, nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bei der fraglichen Äusserung handelte es sich erkennbarerweise nur um eine Einschätzung der Sachlage und nicht um eine konkrete Zusicherung. Zudem ging aus der besagten E-Mail hervor, dass andere Personen sachkundigere Auskünfte hätten erteilen können als C. Die Auflage im Gesamtentscheid des Regierungsrates vom 20. Februar 2014, welche bestimmt, dass der 2. Schnitt der Magerwiesen frühestens neun Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf, verstösst damit nicht gegen eine behördliche Zusicherung. Der Inhalt dieser Auflage hätte dem Beschwerdeführer sodann bereits bekannt sein müssen.
2.2.3
Schliesslich ist auch fraglich, ob die Auskunft des Projektleiters Wasserbau in der E-Mail vom 26. Juni 2013 für den Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer tatsächlich ausschlaggebend und damit kausal war. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Gesprächen und Verhandlungen mit der Gemeinde die Thematik der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Gewässerraum mehrfach angesprochen hat, zuletzt im Schreiben vom 22. Juli 2013, worin er zum Landabtausch- und Entschädigungsangebot der Gemeinde vom 22. Mai 2013 Stellung nahm. Die Gemeinde äusserte sich dazu im Weiteren jedoch nicht mehr. So enthielt auch das definitive Landabtausch- und Entschädigungsangebot der Gemeinde vom 31. Juli 2013 keine diesbezüglichen Erklärungen oder gar Zugeständnisse. Im abschliessenden Gespräch zwischen den Vertretern der Gemeinde und dem Beschwerdeführer vom 28. August 2013 wurde dieses Thema sodann ebenfalls nicht mehr erörtert. Dennoch stimmte der Beschwerdeführer dem Angebot der Gemeinde vom 31. Juli 2013 zu und zog in der Folge die Einsprache zurück. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass die Frage nach den verbleibenden Bewirtschaftungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer nicht von entscheidender Bedeutung war. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er das Angebot der Gemeinde vom 31. Juli 2013 dennoch angenommen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. August 2013, mit welchem er bzw. sein Rechtsvertreter den Rückzug der Einsprache erklärte, ausdrücklich auf das Entschädigungsangebot der Gemeinde Engelberg vom 31. Juli 2013 und das Besprechungsprotokoll vom 28. August 2013 inkl. E-Mail-Anhang Bezug nahm. Die E-Mail-Nachricht vom 26. Juni 2013, welche für den Einspracherückzug angeblich ausschlaggebend gewesen sein soll, erwähnte er hingegen nicht. Die Frage nach der Kausalität braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da es vorliegend ohnehin an einer Vertrauensgrundlage fehlt.
2.3
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Position der auf dem Vegetationsflächenplan vom 18. Juli 2013 eingezeichneten Vernetzungskorridore auf den Parzellen Nrn. X und Y sowie Z. Auch diesbezüglich macht er geltend, die Gemeinde Engelberg habe ihre Zusicherungen nicht eingehalten und es unterlassen, die Vernetzungskorridore anzupassen.
2.3.1
Der Vegetationsflächenplan vom 18. Juli 2013 war Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde und bildete u.a. die Grundlage des Landabtausch- und Entschädigungsangebots vom 31. Juli 2013. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, Änderungswünsche bezüglich des Verlaufs der Vernetzungskorridore in die Verhandlungen mit der Gemeinde einzubringen. Was den Verlauf des Vernetzungskorridors auf den Parzellen Nrn. Y und Z betrifft, wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers denn auch Änderungen vorgenommen. Der Verlauf des Vernetzungskorridors wurde den Parzellengrenzen angepasst, was sich aus einem Vergleich des ursprünglichen Plans mit dem Vegetationsflächenplan vom 18. Juli 2013 ergibt. Diesbezüglich hat die Gemeinde ihre Abmachung somit eingehalten. Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Linienführung des Vernetzungskorridors auf der Parzelle Nr. X hingegen nie Gegenstand der Verhandlungsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde. Jedenfalls findet sich in den Akten keine Zusicherung der Gemeinde, welche die Anpassung des Vernetzungskorridors auf der Parzelle Nr. X betreffen würde. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, diesbezüglich tatsächlich eine mündliche Zusicherung der Gemeinde vorlag, lässt sich somit nicht nachweisen. Eine blosse, unbelegte Behauptung genügt jedoch nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; eine mündliche Auskunft muss belegt werden können. Andernfalls fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2060 f.). Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
2.3.2
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Landabtausch- und Entschädigungsangebot der Gemeinde vom 31. Juli 2013 auch der Vegetationsflächenplan vom 18. Juli 2013 vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach das Angebot der Gemeinde vom 31. Juli 2013 in Kenntnis der geplanten Linienführung der Vernetzungskorridore angenommen und die Einsprache auf dieser Grundlage zurückgezogen. In seinem Schreiben vom 22. August 2013, mit welchem er zum Angebot der Gemeinde Stellung nahm, bemängelte er den Verlauf der geplanten Vernetzungskorridore jedoch nicht. Er beantragte im Gegenteil, der Vegetationsflächenplan vom 18. Juli 2013 sei als verbindlich im Grundbuch einzutragen. Auch im abschliessenden Gespräch mit der Gemeinde vom 28. August 2013 sprach der Beschwerdeführer diese Thematik nicht mehr an. Soweit der Beschwerdeführer nun mit der Behauptung, die Gemeinde habe sich nicht an eine Zusicherung gehalten, einen Umstand geltend macht, dessen Beanstandung er im Einspracheverfahren trotz Kenntnis unterlassen hat, handelt er widersprüchlich. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz scheitert daher bereits an der fehlenden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer infolge Einspracherückzugs vor der Vorinstanz nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. Es fehlt an der Legitimationsvoraussetzung der formellen Beschwer. Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes scheitert an der fehlenden Vertrauensgrundlage. Eine verbindliche Zusicherung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung seiner Legitimation nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden.