Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 27
Art. 16, Art. 22, Art. 24 und Art. 24c RPG, Art. 42 RPV; Art. 34 BauG und Art. 24 BauV
Nachträgliche Bewilligung für einen Holzunterstand mit dem Erscheinungsbild eines Doppel-Autounterstands, der auf drei Seiten und in der Mitte durch gelagertes Holz abgeschlossen und dessen Wellblechdach von einer massiven Holz- und Metallkonstruktion getragen wird? Bewilligungspflicht und fehlende Zonenkonformität (E. 2 und 3). Anwendbares Recht (E. 4.2). Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss Art. 24c RPG (E. 4.3 und 4.4) und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 4.5) nicht erfüllt.
Art. 58 Abs. 3 BauG
Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen vorliegend weder Gutgläubigkeit des Erstellers der Baute noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen (E. 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2014 (B 12/004).
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Erstellung seines Holzunterstands kein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht hat. Wird unberechtigterweise mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen begonnen, so verfügt der Gemeinderat sofort die Einstellung der Arbeiten. Widerspricht die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen, so setzt die Baubewilligungsbehörde Bauherrschaft und Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung (Art. 58 Abs. 1 und 2 BauG). Vor der Anordnung der Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen ist somit regelmässig abzuklären, ob eine Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. Art. 58 Abs. 3 BauG;VVGE 2001/02, Nr. 35, E. 1; 1993/94, Nr. 26, E. 3; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 56 B. VI lit. a; Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band I, 5. Aufl., Zürich 2011, 482). Es ist demnach zunächst zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer errichtete Holzunterstand eine Baubewilligung benötigt hätte, und ob er nachträglich bewilligt werden kann.
3.1
Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptantrag die Feststellung, dass für den Holzunterstand auf Parzelle Nr. X, GB Giswil, keine Baubewilligung und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erforderlich seien. Vor der Vorinstanz hat er noch den Antrag gestellt, dass die Bewilligungen zu erteilen seien, woraus die Vorinstanz ableitete, er sei offenbar selber der Meinung, dass die errichtete Baute baubewilligungspflichtig sei; andernfalls hätte er die Feststellung beantragt, dass es sich um eine bewilligungsfreie Baute handle. Ob eine Baute eine Baubewilligung benötigt, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., 482). Es ist deshalb ohne Belang, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag erstmals vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat, zumal die Vorinstanz diese Rechtsfrage ebenfalls geprüft hat.
3.2
Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen (inner- und ausserhalb der Bauzonen) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Diese Bestimmung wird im kantonalen Recht umgesetzt. Nach Art. 34 Abs. 1 BauG sind ober- und unterirdische Bauten und Anlagen nach Massgabe des Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung bewilligungspflichtig. In Art. 24 BauV werden die baubewilligungspflichtigen Vorgänge noch näher umschrieben. Danach gelten als Bauten und Anlagen insbesondere alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (Abs. 2 lit. a), Ablagerungen und Deponien (lit. c) sowie Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung (lit. d) (vgl. auch Art. 92 des Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde Giswil vom 29. November 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als „Bauten und Anlagen“ jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259). Massgebend ist dabei, ob mit der fraglichen baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 123 II 259, E. 3;120 Ib 384). Bewilligungspflichtig sind auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 259;119 Ib 226; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013, E.3.1;AGVE 2001, 287; Andreas Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N. 8; Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 11). Das Bundesgericht erachtete etwa als bewilligungspflichtig eine innert weniger Stunden demontierbare Beton-Aufbereitungsanlage (BGE 113 Ib 316, E. 2c), die Erstellung von 1,8 bis 2 m hohen Tiergehegen aus Drahtmaschenzaun (BGE 118 Ib 52 f., E. 2b) und einen 1,5 m hohen Drahtgeflechtzaun zur Einzäunung eines Grundstücks (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, E. 3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden bejahte die Bewilligungspflicht von Autoabstellplätzen mit Rasterbelag in der Grünzone (VVGE 2001/02, Nr. 35), der Regierungsrat des Kantons Aargau jene eines Holzunterstands, wenn die Einrichtung fest und dauerhaft ist und aus einem stabilen, tragenden Gerüst besteht, sodass der Unterstand unabhängig von der Menge des gelagerten Holzes permanent bestehen bleibt (ZBl 2001, 108). Nicht bewilligungspflichtig sind demgegenüber nach Bundesrecht bauliche Kleinvorhaben wie etwa geringfügige bauliche Veränderungen im Inneren von Gebäuden, für kurze Zeit aufgestellte Fahrnisbauten (wie z.B. Zelte), Gehege für Kleintiere, kleine Gartenteiche (vgl. demgegenüber aber VVGE 1995/96, Nr. 49) oder kleinere Fahrradunterstände (BGE 139 II 134 E. 5.2). Letztlich hängt die Frage der Bewilligungspflicht aber nicht nur vom Vorhaben selbst ab, sondern auch von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben verwirklicht werden soll (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 12). So liegt die Schwelle für die Bewilligungspflicht ausserhalb der Bauzonen tiefer als innerhalb derselben (Christian Mäder, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band IV, Basel 1998, N. 9.9).
3.3
Wie sich der bei den Akten befindlichen Fotodokumentation entnehmen lässt, wurde der fragliche Holzunterstand auf eine ebene Bodenfläche platziert. Zu diesem Zweck musste der Hang teilweise abgetragen werden; die entsprechenden Grasnarben sind auf den Fotos immer noch sichtbar. Der Boden wurde anschliessend planiert und mit grobem Kies bedeckt. Die Konstruktion des Holzunterstands ist offensichtlich auf Dauer angelegt. Der Fotodokumentation kann auch entnommen werden, dass der Holzunterstand als Garage für Autos sowie für die Unterbringung von Maschinen verwendet wird. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er in seinem Baugesuch ausdrücklich erwähnt hat, er wolle den Unterstand auch für die „Holzaufbereitung und Maschinen für die Holzbearbeitung“ benützen. Für welche Zwecke der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Baute verwenden will, ist letztlich aber unerheblich. Ein stabiles Metallgerüst, welches auf drei Seiten des Unterstandes nach Belieben mit Holzscheiten gefüllt werden kann, trägt eine massive Holzkonstruktion, welche mit einem Wellblech abgeschlossen wird und das Dach des Holzunterstands bildet. Die ganze Konstruktion erweckt von ihrem Erscheinungsbild her den Eindruck einer mit einem Pultdach versehenen Doppelgarage. Ob die Rückseite der Baute im unteren Bereich ein massives Fundament oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur ein Blech aufweist, ist letztlich nicht entscheidend. Selbst wenn der Holzunterstand noch als Fahrnisbaute qualifiziert würde, so wurde diese jedenfalls nicht für kurze Zeit aufgestellt. Vielmehr soll diese offensichtlich ortsfest über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg verwendet werden. Der Holzunterstand tritt denn auch als Gebäude oder zumindest als gebäudeähnliches Objekt in Erscheinung. Der vorbestehende Grasboden wurde wie erwähnt teilweise abgetragen, planiert, mit Kies versehen und der Holzunterstand darauf stabil errichtet. Dieser steht insofern in fester Beziehung zum Erdboden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welches Fassungsvermögen der Holzschopf aufweist; die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen, geht deshalb im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht ins Leere. Der Holzunterstand verändert den Raum insofern erheblich, als in die bisherige Graslandschaft ein gebäudeähnliches Objekt gestellt wurde; insofern wird auch die Umwelt beeinträchtigt. Ein bewilligungsfreies bauliches Kleinvorhaben liegt nicht vor. Vielmehr hat die Vorinstanz – wie schon der Regierungsrat des Kantons Aargau im in ZBl 2001, 108, publizierten vergleichbaren Fall – zu Recht das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Baute bejaht, zumal diese in der Landwirtschaftszone liegt.
3.4
Der Beschwerdeführer verlangt ferner die Feststellung, dass keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Das wäre dann der Fall, wenn das in der Landwirtschaftszone gelegene Bauvorhaben zonenkonform wäre.
3.4.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Entsprechend ihren verschiedenen Funktionen sollen sie von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft auch benötigt wird, oder Land, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind nur solche Bauten und Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Zonenkonform im Sinne dieser Bestimmung sind allein die Betriebe, die weitgehend bodenabhängig produzieren (BGE 125 II 278; Fritzsche/ Bösch/Wipf, a.a.O., Band 2, 1154). Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV hält konkretisierend fest, dass zonenkonform Bauten und Anlagen für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind. Sodann hält Art. 34 Abs. 5 RPV ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.
3.4.2
Aktenkundig betreibt der Beschwerdeführer keine Landwirtschaft, welche mit der auf Parzelle Nr. X, GB Giswil, erstellten Baute in einem funktionellen Zusammenhang stünde. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt er aus, seit der Übergabe des Gastrobetriebes Y an seine Tochter verbringe er sehr viel Zeit auf seiner Parzelle. Er arbeite seit seiner Pensionierung sehr viel im Wald, da dieser seit über 50 Jahren nicht mehr genutzt worden sei und ein entsprechender Nachholbedarf bestehe. Er benötige für die Benutzung seines Ferienhauses und seiner Wohnungen aber auch für den Cheminéeraum im Hotel ca. 16 Ster Brennholz pro Jahr. Es sei daher für ihn naheliegend, dass das Holz dort wo seine Wälder seien, verarbeitet und gelagert werde. Aus diesem Grund habe er den Holzunterstand erstellt. Die Baute steht somit räumlich und funktional im Zusammenhang mit dem daneben liegenden, im Jahr 2002 als Ersatzbau erstellten zweistöckigen Ferienhaus. Sie ist in der Landschaftszone nicht zonenkonform. Daraus ergibt sich, dass der Holzunterstand nicht nur eine Baubewilligung, sondern überdies eine Ausnahmebewilligung benötigt. Die Beschwerde erweist sich demnach im Hauptpunkt als unbegründet.
In seinen Eventualanträgen verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei ihm für den Holzunterstand auf Parzelle Nr. X, GB Giswil, eine raumplanerische Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG oder nach Art. 24 RPG und gestützt darauf die nachträgliche Baubewilligung für den Holzunterstand zu erteilen.
4.1
Da das Bauvorhaben in den Geltungsbereich von Art. 24 RPG fällt, ist zunächst zu prüfen, ob es nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden kann. Denn Art. 24 RPG bildet heute nicht mehr gewissermassen die Grundnorm, sondern lediglich die subsidiäre Bestimmung, die dann zum Zuge kommt, wenn keiner der nachfolgenden Ausnahmetatbestände erfüllt ist (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, 199, 201, 219; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N. 708, N. 720 ff.; VVGE B 2005/06 Nr. 40, 3c/aa).
4.2
Da die einschlägigen Bestimmungen des RPG und der RPV während der Dauer des Verfahrens revidiert wurden, stellt sich vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend, die Neuregelung von Art. 24c RPG werde demnächst in Kraft treten. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der vorliegende Sachverhalt gestützt auf das künftige Recht anders zu beurteilen wäre. Eine abweichende Beurteilung sei nicht ausgeschlossen. Die Revision des Art. 24c RPG und der RPV trat am 1. November 2012, also nach der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in Kraft.
4.2.1
Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen (BGE 123 II 251 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 1.2). Insbesondere erschienen das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder eines Abbruchs als fragwürdig, wenn ein neuer Erlass gewissermassen als lex mitior das umstrittene Bauvorhaben abdecken würde, mit der Folge, dass das (nachträgliche) Baugesuch bewilligt und von einer Wiederherstellung beziehungsweise dem Abbruch abgesehen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2011 vom 15. März 2012, E. 2.3). Dieselben Grundsätze werden – allerdings mit Bezug auf die RPG-Änderung vom 20. März 1998 – in Art. 52 RPV festgehalten; nach dem Gesagten ist aber davon auszugehen, dass Art. 52 RPV sinngemäss auch auf spätere Revisionen des Raumplanungsrechts zur Anwendung gelangt. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob eine Anwendung der Neufassung des Art. 24c RPG und der einschlägigen Bestimmungen der RPV grundsätzlich überhaupt in Betracht fällt.
4.2.2
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sich die Revision der massgebenden Bestimmungen zu seinem Vorteil auswirken könnte. Die am 1. November 2012 in Kraft getretene Fassung des Art. 24c RPG bezweckte, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf alle nichtlandwirtschaftlich genutzten Wohnbauten auszudehnen, ohne dabei die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu erleichtern. Dasselbe gilt für die gleichzeitig in Kraft getretene Fassung von Art. 42 RPV (Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 1.2). Aufgrund der Neufassung von Art. 24c RPG ergibt sich im Detail das Folgende: Wie bisher werden nach Abs. 1 bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt. Unverändert können solche Bauten mit behördlicher Bewilligung erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Das gilt neu auch für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Die Neuregelung bezweckt, die Beschränkung des Abbruchs und Wiederaufbaus von landwirtschaftlichen Bauten gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG zu beseitigen. Sie bewirkt die Gleichstellung altrechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten. Es sollen nach der neuen Regelung für alle altrechtlichen Wohnbauten die gleichen Veränderungsmöglichkeiten bestehen, unabhängig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich bewohnt oder genutzt wurden. Für die entsprechenden Bauten ist nicht mehr entscheidend, ob die Zonenwidrigkeit der Baute auf eine Erlass- oder Planänderung zurückgeht, oder ob sie durch tatsächliches Verhalten wie insbesondere der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebes bewirkt worden ist. Das hat wiederum zur Folge, dass die entsprechenden Bauten – neben der Erneuerung, teilweisen Änderung und massvollen Erweiterung – bei gegebenen Umständen nach einem entsprechenden Abbruch auch wiederaufgebaut werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2011 vom 15. März 2012, E. 3.1 bis 3.3). Beim Ferienhaus des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute, sondern um eine altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Wohnbaute, welche durch die Revision von Art. 24c RPG nicht berührt wird. Daraus ergibt sich, dass das neue Recht sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dieser Befund wird auch bei einem Blick in das kantonale Recht bestätigt. Während nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 3. Juli 2007 (GDB 710.212; vgl. zur Rechtsnatur der Richtlinien VGE B 11/008 vom 19. Juni 2013) Garagen und Unterstände nur der Bruttonebenfläche zugerechnet wurden, wenn sie überdeckt und gegen drei oder mehr Seiten geschlossen sind, sehen die entsprechenden neuen Richtlinien vom 22. April 2013 in Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 vor, dass zur Bruttonebenfläche alle gedeckten Abstellplätze (Garagen, Carports, usw.) gehören. Nach neuem Recht spielt es somit insbesondere keine Rolle mehr, ob Carports auf einer oder mehreren Seiten geschlossen sind, oder ob sie nur ein Dach aufweisen. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf eine allfällig für ihn bessere Regelung hinsichtlich der Geschossflächen beruft, wirkt sich das neue Recht für ihn nicht günstiger aus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinien vom 22. April 2013 zählen nämlich Flächen, die sich unter dem gewachsenen oder abgetragenen Terrain befinden und Flächen im Dachgeschoss, die eine lichte Höhe von 1,5 m unterschreiten, zur Bruttonebenfläche. Zur Beurteilung, ob mit der Erstellung des neuen Ferienhauses sowie des Holzunterstands die Identität im Sinne von Art. 24c RPG noch gewahrt ist, ist auch die Bruttonebenfläche einzubeziehen (vgl. dazu hinten, E. 4.4.2). Das nachträgliche Baugesuch ist demzufolge nach dem zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen.
4.3
Laut Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt; solche Bauten und Anlagen können mit der Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
4.3.1
Der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, also auf altrechtliche Bauten und Anlagen (Art. 41 RPV). Massgebender Stichtag ist das Inkrafttreten des aGSchG am 1. Juli 1972 bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung von Bauzonengebieten in eine Nichtbauzone für Bauten und Anlagen, die erst nach dem Stichtag erstellt wurden (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000/01, Bewilligungen nach Art. 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, 5; Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, 116;VVGE 2005/06 Nr. 40, E. 3c/aa). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Projekt eine teilweise Änderung darstellt, müssen die geplanten baulichen Massnahmen dem damaligen Baubestand gegenübergestellt werden; zwischenzeitliche Änderungen werden dabei nicht berücksichtigt (Müller, a.a.O., 116 f.). Nach Müller (a.a.O., 117) vertritt das Bundesgericht im Grunde dieselbe Auffassung, wenn es ausführt, dass die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in bescheidenem Umfang zu vergrössern, nur einmal benützt werden dürfe, ausser wenn mehrere zeitlich getrennte Änderungen insgesamt das zulässige Änderungsmass nicht überschreiten (vgl. BGE 127 II 218 f.;113 Ib 224;112 Ib 278; ZBl 2002, 357, 359 f.; 1995, 187;VVGE 2005/06 Nr. 40, E. 3c/aa; 1995/96 Nr. 49, E. 3c; Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., 1182). Art. 24c RPG beinhaltet den Grundsatz der „Wesensgleichheit“: Der Bestandesschutz geht nur soweit, als die Identität gegenüber dem Referenzzustand im Wesentlichen gewahrt bleibt, die Baute oder Anlage also keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt schafft (BGE 113 Ib 306;VVGE 2005/06 Nr. 40, E. 3c/aa; Haller/Karlen, a.a.O., N. 732). Eine geringfügige Erweiterung gilt noch als teilweise Änderung (vgl. etwa BGE 118 Ib 499). Gemessen an der bestehenden Baute und Anlage muss die Änderung aber von untergeordneter Bedeutung sein (BGE 113 Ib 317). Nötigenfalls sind für die Beurteilung einer teilweisen Änderung insbesondere die realen Nutzflächen und Rauminhalte pro Art der Nutzung einander gegenüberzustellen. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV). Dabei gelten für Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens weniger strenge Regeln als für solche ausserhalb; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 % der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m 2 überschreiten, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur halb angerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 lit. a und lit. b RPV). Bei nicht landwirtschaftlichen Bauten werden zur Berechnung der Erweiterungsmöglichkeiten auch die Bruttonebenflächen berücksichtigt, wozu auch Garagen und Unterstände gerechnet werden (Art. 2 Abs. 4 Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 3. Juli 2007; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art . 6 Abs. 2 der neuen Richtlinien vom 22. April 2013). Bei der Prüfung ist nicht bloss auf die erklärten Absichten des Gesuchstellers, sondern auf die gesamten Umstände abzustellen (BGE 112 Ib 98; Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., 1181).
4.3.2
Unter dem Begriff der teilweisen Änderung können Nebenanlagen (z.B. Garagen) erstellt werden, welche gemessen an der Hauptbaute eine untergeordnete Bedeutung aufweisen. Dabei fallen auch Fälle in Betracht, bei denen die Substanzerhaltung den körperlichen Zusammenhang nicht verlangt, sondern der angefügte Teil seiner Natur nach getrennt von der Hauptbaute angelegt werden muss oder kann; die Nebenanlage muss aber der Hauptbaute räumlich und funktionell so zugeordnet sein, dass sie sinnvollerweise nur ihr dienen kann (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., 1182). An der Wahrung der Identität fehlt es jedoch dann, wenn etwas Neues zugefügt wird, das vom Zweck der bestehenden Baute nicht erfasst wird und damit nicht mehr als deren Beiwerk erscheint (BGE 123 II 260 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c, N. 19, 627). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sprengte den Rahmen der geringfügigen Erweiterung etwa die Errichtung eines ganzjährigen Erholungsplatzes für Pferde in der Nähe eines bewohnten ehemaligen Bauernhauses; die Anlage war daher als Neubau zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.26/2003 vom 22. April 2003, E. 4.3). Ebenso erachtete das Bundesgericht es nicht mehr als geringfügige Erweiterung, als einem Gewerbebetrieb eine neue, mit den bestehenden Gebäulichkeiten nicht verbundene Lagerhalle angegliedert werden sollte (BGE 108 Ib 361; vgl. zum Ganzen Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c, N. 19, 629).
4.4
4.4.1
Das heutige zweistöckige Ferienhaus ersetzte die vorbestehende, eingeschossige Ferienunterkunft. Die alte Baracke war 12,2 m lang und 6 m breit, die Fassadenhöhe betrug 2,6 m, die Giebelhöhe 3,55 m. Das in der Folge erstellte neue Ferienhaus ist 10,5 m breit und 7,5 lang. Die Giebelhöhe liegt nach den Plänen über 5 m über dem Erdgeschossboden. Der Neubau des Ferienhauses ist unter Art. 24c RPG zu subsumieren. Da die Möglichkeit einer Erweiterung oder eines Wiederaufbaus im Sinne dieser Bestimmung nur einmal und nicht wiederholt wahrgenommen werden darf, kann die heute in Frage stehende Ergänzung mit einem „Holzunterstand“ nicht auf Art. 24c Abs. 2 RPG gestützt werden. Die Erstellung dieser Baute, welche – wie sich aus der Fotodokumentation ergibt – auch tatsächlich als Autounterstand benutzt wird, stellt eine qualitativ andere, neue Nutzung mit massgebenden Auswirkungen auf die Umwelt dar, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um zeitlich getrennte Änderungen eines Objekts handelt, welche insgesamt das unter dem Gesichtspunkt der fraglichen Bestimmungen zulässige Änderungsmass nicht überschreiten würde. Mit der Erstellung des Holzunterstands bleibt – unter Würdigung der gesamten Umstände – die Identität der Baute im Wesentlichen nicht gewahrt.
4.4.2
Dies gilt umso mehr, wenn die zonenwidrig genutzten Flächen einbezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde über die mögliche Ausgestaltung des künftigen Rechts spekuliert, sind seine Vorbringen unbehelflich. Auch nach neuem Recht darf die gesamte Erweiterung bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Bruttonebenfläche) weder 30 % noch 100 m 2 überschreiten (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Richtlinien vom 22. April 2013 werden für die Ermittlung des Erweiterungspotentials zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche alle Flächen gerechnet, die zum Referenzzeitpunkt rechtmässig der Wohnnutzung dienten, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte sowie Treppenaufgänge pro Geschoss. Zur Bruttonebenfläche werden alle Flächen gerechnet, die nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet werden, insbesondere auch Lauben, innenliegende Balkone und gedeckte Abstellplätze (Garagen, Carports, usw.) (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinien). Der Beschwerdeführer stellt die entsprechenden Berechnungen der Vorinstanz nicht substanziiert in Frage. Wie die Vorinstanz unwidersprochen feststellt, betrug die zonenwidrig genutzte Geschossfläche der zwei alten Holzgebäude auf der Parzelle Nr. X, GB Giswil, vor dem Jahr 2002 188,75 m 2. Nach Erstellung des Ersatzbaus im Jahr 2002 lag die zonenwidrig genutzte Fläche bei 263,21 m 2(Geschossflächen Ersatzbau und alte Holzbaracke). Damit wurde gemäss Vorinstanz die zonenwidrige Geschossfläche im Jahr 2002 um rund 40 % erweitert; die maximale Erweiterungsgrenze von 30 % sei damit schon beim Ersatzbau im Jahr 2002 weit überschritten worden. Wie die Vorinstanz ferner feststellt, wurde mit dem Ersatzbau die zulässige Erweiterungsgrenze mit rund 24 % auch dann praktisch ausgeschöpft, wenn die alte Holzbaracke nicht berücksichtigt würde. Je nachdem, ob die alte Holzbaracke noch bestehe, betrage die zonenwidrige Geschossfläche mit dem neuen, 48 m 2 grossen Holzunterstand 282,46 m 2 oder 311,21 m 2. Mit dem Holzunterstand sei die zonenwidrig genutzte Geschossfläche heute rund 50 % bzw. 65 % (ohne oder mit der alten Baracke) grösser als vor dem Jahr 2002. Dem ist nichts beizufügen. Mit dem neuen Holzunterstand würde die maximale Erweiterungsgrenze von 30 % weit überschritten. Die Vorinstanzen gingen deshalb zu Recht davon aus, dass der Holzunterstand den Rahmen der Identität sprenge (vgl. ebenso schon VVGE 1987/88 Nr. 21). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Holzunterstand vom Beschwerdeführer, wie er betont, mit grosser Sorgfalt erstellt worden ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht erteilt werden kann.
4.5
Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann.
4.5.1
Nach dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert der Zweck des Bauvorhabens, wenn es entweder positiv oder negativ standortgebunden ist. Der Begriff der positiven Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage, was sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ergeben kann; subjektive Gründe – finanzielle, persönliche oder Überlegungen der Bequemlichkeit – fallen ausser Betracht. Es genügen jedoch besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (sog. relative Standortgebundenheit). Die negative Standortgebundenheit setzt demgegenüber einzig voraus, dass sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt (VVGE 2005/06 Nr. 40, E. 4a; 1995/96 Nr. 49, E. 3b, mit Hinweisen).
4.5.2
Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz sei offenbar der Ansicht, dass keine gewichtigen Gründe für die Verarbeitung und Lagerung seines Holzes neben seinem Ferienhaus vorlägen, sodass er sein Holz in der Bauzone in Giswil lagern müsse. Diese Beurteilung sei unzutreffend. Motorsägen und Spaltmaschinen verursachten erhebliche Lärmimmissionen. Er könne sich nicht vorstellen, dass inmitten eines Wohnquartiers solche Lärmimmissionen geduldet würden. In der Gewerbezone wären die entsprechenden Immissionswerte höher, aber die Gemeindebehörden wären kaum erbaut, wenn das Gewerbeland statt für die Ansiedlung von Betrieben für die Lagerung von Holz verwendet würde. Es sei auch keinem Waldbesitzer zuzumuten, teures Bauland zu erwerben, damit er das Holz dort verarbeiten und lagern könne. Selbst wenn die Erwägungen der Vorinstanz rechtlich vertretbar seien, sei eine andere Frage, ob die Argumentation verhältnismässig, sinnvoll und insbesondere vernünftig sei. Es wäre ökologischer Unsinn, dass er das Holz nach Giswil transportieren und nachher wieder stückweise auf die Alp bzw. zu seinen Wohnungen zurücktransportieren müsste.
4.5.3
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Der Holzunterstand ist weder aus technischen, betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend geltend macht, steht es dem Beschwerdeführer frei, sein Holz in baupolizeilich und raumplanerisch korrekter Form vor Ort zu bearbeiten und zu lagern. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben, sein Holz nach Giswil zu transportieren. Es steht ihm frei, die fraglichen Sägearbeiten sowie das Holzspalten vor Ort vorzunehmen. Sein Hinweis auf die ökologischen Aspekte der Sache geht somit fehl. Die positive Standortgebundenheit der Baute ist klarerweise nicht gegeben, und zwar auch nicht im relativen Sinn. Auch die negative Standortgebundenheit ist nicht gegeben. Der Holzunterstand liesse sich ohne Weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die Baute als solche verursacht keine derartigen Immissionen, sodass sie sich in einer Bau- oder Gewerbezone nicht verwirklichen liesse. Solche negative Standortgebundenheit wird etwa bei Werken der Rohstoffgewinnung oder bei Abfalldeponien angenommen: Anlagen, die oftmals auf keinen bestimmten Ort angewiesen sind, aber wegen ihrer Immissionsträchtigkeit nicht in das Siedlungsgebiet gehören (vgl.VVGE 1995/96 Nr. 49, E. 3b/aa). Von einer derartigen Anlage kann nicht hier nicht die Rede sein.
4.5.4
Hinzu kommt, dass nach der unbestrittenen Darstellung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements in seinem Raumplanungsentscheid nach Art. 24c RPG die fraglichen Bauten sich in einem Gebiet befinden, welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommen wurde. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient; ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Wie das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im erwähnten Entscheid nachvollziehbar ausführt, wirkt sich der erstellte Holzunterstand, der auf der freien Wiese erstellt wurde und sich nicht wie der früher bestehende Schopf an den Waldrand anlehnte, negativ auf das Erscheinungsbild aus. Mit der Standortverschiebung entstehe ein neues Erscheinungsbild, sodass die Identität der Baute auch diesem Grund nicht gewahrt sei. Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn – was hier klar nicht der Fall ist – die Standortgebundenheit der Baute gegeben wäre, so stünde das Kriterium der Schonung von Natur und Landschaft der Erstellung des Holzunterstandes am fraglichen Standort als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG entgegen (vgl. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24 N. 20).
4.5.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch nach Art. 24 RPG keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Demnach kann dem Beschwerdeführer auch keine nachträgliche Baubewilligung gewährt werden. …
Die Vorinstanz wies die Beschwerde auch hinsichtlich des vom Einwohnergemeinderat Giswil angeordneten Rückbaus des unrechtmässig erstellten Holzunterstandes ab. Sie setzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes indessen eine neue Frist von drei Monaten ab Rechtskraft ihres Entscheides, und sie hielt fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, das Holz in baubewilligungsfreier Art zu lagern oder für ein baubewilligungspflichtiges Holzlager ein neues Baugesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer macht lediglich im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde bevorstehende Änderung des Raumplanungsrechts geltend, die Durchsetzung der Wiederherstellung nach altem Recht wäre unverhältnismässig, wenn gleichzeitig feststehe, dass nach neuem Recht eine Bewilligung erteilt werden könnte.
6.1
Gemäss Art. 58 Abs. 3 BauG ist die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten oder Anlagen zu verfügen, wenn der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt wird oder das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden kann. Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Art. 58 BauG genügt als gesetzliche Grundlage. Ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6;132 II 21 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013). Ist die Abweichung vom Gesetz gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen, so erweist sich der Wiederherstellungsbefehl als unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 5.3 und 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008, E. 3.4). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann ferner unterbleiben, wenn die Bauherrin im guten Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.1). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt aber nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 5.3).
6.2
Der Beschwerdeführer weiss aus den vorangegangenen Bewilligungsverfahren bzw. hätte es wissen müssen, dass die zonenfremden Bauvorhaben grundsätzlich einer vorgängigen Baubewilligung bedürfen. Sein früheres Baugesuch vom 8. September 2005 für den Ersatz eines zweiten Gebäudes auf der Parzelle Nr. X, GB Giswil, durch ein einstöckiges Ferienhaus mit einer Doppelgarage wurde abgewiesen. Ein weiteres Baubewilligungsgesuch vom 31. März 2009 für den Neubau einer Doppelgarage mit Geräteraum verfolgte der Beschwerdeführer nicht mehr weiter, nachdem das Bau- und Raumentwicklungsdepartement mit Schreiben vom 13. Mai 2009 dem Bauamt Giswil mitgeteilt hatte, dass eine Bewilligung für das Bauvorhaben nicht in Aussicht gestellt werden könne. Schliesslich teilte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement mit Stellungnahme vom 23. September 2009 dem Bauamt Giswil im Rahmen einer Vorabklärung mit, dass der Ersatz des kleinen Holzgebäudes durch eine Doppelgarage mit Pultdach nicht bewilligt werden könne. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten; vielmehr musste er sich des mit der Erstellung des Holzunterstands verbundenen Risikos des Rückbaus bewusst sein. Schon das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat darauf hingewiesen, dass es sich beim Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiete sowie beim Identitätsgrundsatz um wichtige öffentliche Interessen handle, welche die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands rechtfertigten. Dem ist beizupflichten. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird durch den angeordneten Rückbau gewahrt. Einerseits ist die Abweichung vom Erlaubten nicht unbedeutend, andererseits erlaubt gerade die technisch einfache Realisation des Holzunterstands dessen Entfernung ohne grosse Aufwendungen. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates zu bestätigen ist.