Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 29
Art. 76 Abs. 1 und 3 BV; Art. 3 WBG; Art. 37 GSchG; Art. 12 und Art. 28 kWBG; Art. 3 WBV; Art. 66 GOG
Den mit einem Hochwasserschutzprojekt betrauten Behörden und den von ihnen zugezogenen Fachleuten steht bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts ein relativ grosses Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung eines solchen Ermessensentscheides, der auf der Würdigung örtlicher Verhältnisse und technischer Fragestellungen beruht, eine gewisse Zurückhaltung. Es beurteilt insbesondere, ob alle massgebenden Interessen ermittelt, ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten geprüft, eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen und alle erforderlichen Spezialbewilligungen erteilt wurden. Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 (B 14/004).
Aus den Erwägungen:
2.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 und 3 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (Wasserbaugesetz WBG; SR 721.100) sowie das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Auf kantonaler Ebene bilden das Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung vom 31. Mai 2001 (Wasserbaugesetz; kWBG; GDB 740.1) sowie die Wasserbauverordnung vom 31. Mai 2001 (WBV; GDB 740.11) die gesetzlichen Grundlagen für wasserbauliche Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser.
2.2
Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG), welche diesen in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten haben (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG).Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG).
Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 ff. WBG, Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG).Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a bis c GSchG).
2.3
Das kantonale Wasserbaugesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen (Art. 1 Abs. 1 kWBG). Der Begriff „Wasserbau“ umfasst die Anlage neuer Gewässer und Massnahmen wie Korrektionen, Verbauungen, Erneuerungsarbeiten grösseren Ausmasses, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie Renaturierungen (Art. 11 kWBG). Für die Anforderungen an den Wasserbau und den Gewässerunterhalt verweist das kantonale Recht in Art. 12 kWBG auf das Bundesrecht. Ergänzend nennt Art. 12 kWBG Grundsätze, die im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung zu beachten sind:das Gewässer ist in natürlichem Zustand zu erhalten oder naturnah zu gestalten (lit. a); die Massnahmen entsprechen der Wasserbaukunde (lit. b); der Ausbaustandard wird dem Schutzziel angepasst (lit. c); auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes wird Rücksicht genommen (lit. d); den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft wird Rechnung getragen (lit. e); auf die Interessen der Schifffahrt und der Wassernutzung wird Rücksicht genommen (lit. f); Uferwege, die dem Unterhalt dienen, werden erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt (lit. g) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit wird nachgelebt (lit. h).
2.4
Der Wasserbau wird gemäss Art. 3 Abs. 2 kWBG durch den Kanton geregelt. Nach Art. 17 Abs. 2 kWBG wird in der Regel zuerst ein generelles Wasserbauprojekt über das gesamte Gewässer erstellt. Die Ausführung der einzelnen Vorhaben erfolgt anschliessend im Rahmen der Ausführungsprojekte. Die generellen Wasserbauprojekte sind beim zuständigen Departement einzureichen (Art. 3 WBV). Gestützt auf die Abklärungen des zuständigen Departements stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag, welcher das generelle Wasserbauprojekt genehmigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a kWBG und Art. 4 Abs. 2 und 3 WBV). Die Ausarbeitung und der Vollzug der Ausführungsprojekte obliegt in seinem Zuständigkeitsbereich dem Gemeinderat (Art. 8 Abs. 2 lit. a kWBG). Die Ausführungsprojekte sind ebenfalls beim zuständigen Departement einzureichen und werden von diesem, nach öffentlicher Auflage in der betreffenden Gemeinde und Behandlung der Einsprachen, genehmigt (Art. 5 ff. WBV). Wasserbauliche Projekte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 WBG müssen die Kantone zudem den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme unterbreiten; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben (Art. 12 Abs. 3 WBG, vgl. Art. 4 WBV).
2.5
Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art sowie jede Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage bedürfen gemäss Art. 28 Abs. 1 kWBG einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen überwiegen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Abs.3).
Die dargelegten Vorschriften gewähren der Gemeinde und den mit der Planung, Festsetzung und Ausführung des Hochwasserschutzprojekts betrauten Behörden relativ weite Gestaltungsspielräume. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht legen die im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz zu treffenden baulichen Massnahmen im Detail fest. Die Behörden müssen einzig den allgemeinen raumplanerischen Zielen und Grundsätzen Rechnung tragen (vgl. Art. 1 und Art. 3 RPG, Art. 2 RPV, Art. 12 kWBG), insbesondere die Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes berücksichtigen und die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einhalten. In der Wahl und Ausgestaltung der wasserbaulichen Massnahmen sind sie im Wesentlichen frei. Dass den mit dem Hochwasserschutzprojekt betrauten Behörden ein relativ grosses Ermessen zusteht, erscheint sachgerecht. Sie verfügen über gute Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, namentlich der konkreten Gefährdungslage, und haben sich bei der Ausarbeitung des Projekts das erforderliche technische Wissen durch Beizug von Experten (Ingenieuren) angeeignet. Dieses Ermessen ist zu respektieren. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden, die auf der Würdigung örtlicher Verhältnisse oder technischen Fragestellungen beruhen, auferlegen sich die Gerichte in der Regel Zurückhaltung (vgl. auch VGE B 11/011 vom 5. November 2014, E. 4.3). Die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich zudem bereits aus Art. 66 GOG, wonach das Verwaltungsgericht sich lediglich mit den Beschwerdegründen der Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) befassen kann; ausgeschlossen ist die Rüge der Unangemessenheit einer Massnahme (lit. c). Dies ist bei der nachfolgenden Beurteilung zu beachten.
Streitig ist die Ausgestaltung des Hochwasserschutzprojektes Engelbergeraa, namentlich das geplante Geschiebe- und Holzrückhaltebecken im Gebiet „Bannwald“.
4.1
Die Beschwerdeführer sind mit dem Standort des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens im Gebiet „Bannwald“ nicht einverstanden. Vorab machen sie überwiegende, dem Hochwasserschutzprojekt und insbesondere dem Bau des Geschiebe- und Holzrückhalts am Standort „Bannwald“ entgegenstehende öffentliche Interessen geltend. Sie bringen vor, der unberührte, intakte Bannwald und das landwirtschaftlich genutzte Umland müssten erhalten bleiben. Das Gebiet bilde einen unverzichtbaren Ausgleich zum intensiver genutzten Umfeld „Eienwäldli - Wasserfallstrasse - Golfplatz“ und sei für eine nachhaltige Raumnutzung, den Natur- und Heimatschutz sowie den Tourismus wertvoll. Zudem liege der Standort Bannwald in der Grundwasserschutzzone, in welcher Bauten dieses Ausmasses gar nicht zulässig seien.
4.2
Das geplante Hochwasserschutzprojekt Engelbergeraa bezweckt den Schutz des Siedlungsgebiets vor Sach- und Personenschäden, die durch Hochwasser verursacht werden. Der strittige Bau des Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens soll die Geschiebe- und Schwemmholzfracht aus dem Oberlauf auf diejenige Menge reduzieren, welche die Engelbergeraa im Bereich der Flachstrecke im Dorf zu transportieren vermag. Dadurch sollen Auflandungen im Gerinne und Verklausungen an Brücken, die zu Überschwemmung des Siedlungsgebiets führen, verhindert werden. Der geplante Geschiebe- und Holzrückhalt leistet demnach einen wesentlichen Beitrag zum Hochwasserschutz.
Der Schutz vor Hochwasser stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 76 Abs.1 BV). Die geplanten wasserbaulichen Massnahmen tangieren indes auch andere öffentliche Interessen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen. Diese Interessen sind bei der Planung und Ausführung eines Hochwasserschutzprojektes zu berücksichtigen. Art. 12 Abs. 1 lit. e kWBG sieht vor, dass im Umgang mit Gewässern den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen ist. Nach Art. 28 Abs. 3 kWBG kann eine Wasserbaubewilligung sodann nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, was eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen voraussetzt. Schliesslich sieht Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) generell vor, dass die zuständigen Behörden bei der Ausführung raumwirksamer Aufgaben die unterschiedlichen Interessen berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Die Interessenabwägung hat so zu erfolgen, dass die Behörden die betroffenen Interessen ermitteln, diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen sowie diesen Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung tragen. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass Bauvorhaben, die wie das strittige Wasserbauprojekt, unterschiedliche öffentliche Interessen tangieren, von Bundesrechts wegen in mehreren Bereichen einer Bewilligungspflicht unterstellt sind und die betroffenen Interessen bereits aus diesem Grund umfassend berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall war neben der wasserbaulichen Bewilligung zusätzlich eine Reihe weiterer Spezialbewilligungen (Gewässerschutzbewilligung nach Art. 19 GSchG, Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG, etc.) einzuholen, die ihrerseits jeweils eine sorgfältige Interessenabwägung voraussetzten.
4.3
Die mit dem streitigen Hochwasserschutzprojekt befassten Behörden haben sämtliche von den wasserbaulichen Massnahmen betroffenen Interessen berücksichtigt, die notwendige Interessenabwägung vorgenommen und die erforderlichen Spezialbewilligungen erteilt. Die zuständigen kantonalen Fachstellen haben die möglichen Auswirkungen des geplanten Wasserbauprojekts, insbesondere auch des projektierten Geschiebe- und Holzrückhalts am Standort „Bannwald“, auf Umwelt und Landschaft umfassend beurteilt. Sie haben einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVP, vgl. Art. 10a USG) erstellt bzw. erstellen lassen und die Vereinbarkeit des Wasserbauprojekts mit den Anliegen des Gewässer-, Natur und Landschaftsschutzes, sowie der Landwirtschaft geprüft. Das Hochwasserschutzprojekt wurde von den kantonalen Fachstellen als umweltverträglich eingestuft. Die Vereinbarkeit mit den betroffenen öffentlichen Interessen wurde unter Auflagen bejaht. Auch das BAFU hat sich im Rahmen der Vorprüfung positiv zum Hochwasserschutzprojekt geäussert und diesem unter Auflagen zugestimmt. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den verschiedenen betroffenen öffentlichen Interessen genehmigte der Regierungsrat in seinem Gesamtentscheid vom 11. Februar 2014 das Wasserbauprojekt und erteilte die erforderlichen Spezialbewilligungen (Wasserbaubewilligung, Gewässerschutzbewilligung, Rodungsbewilligung, fischereirechtliche Bewilligung, etc.) unter Auflagen.
4.4
4.4.1
Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 11. Februar 2014 berücksichtigt die von den wasserbaulichen Massnahmen betroffenen Interessen und ist mit Blick auf die Beurteilungen der kantonalen Fachstellen sowie das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Gestützt auf die fachlichen Einschätzungen durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass die durch die geplanten wasserbaulichen Massnahmen tangierten öffentlichen Interessen dem Bau des Hochwasserschutzprojekts nicht entgegenstehen bzw. sich mit dem Interesse am Hochwasserschutz vereinbaren lassen; zumal durch die mit den Bewilligungen verbundenen Auflagen sichergestellt werden kann, dass die Auswirkungen der baulichen Massnahmen auf Umwelt und Landschaft so gering wie möglich ausfallen. Eine Verlegung des Standorts des projektierten Geschiebe- und Holzrückhalts wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen erweise sich unter diesen Umständen nicht als notwendig.
4.4.2
Was die Beschwerdeführer vorbringen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die von ihnen angeführten öffentlichen Interessen stehen dem geplanten Hochwasserschutzprojekt, insbesondere dem Bau des Geschiebe- und Holzrückhalts im Gebiet „Bannwald“ nicht entgegen. Der Umstand, dass die intakte Waldlandschaft und das landwirtschaftlich genutzte Umland in besagtem Gebiet einen Ausgleich zum intensiver genutzten Ortsteil „Eienwäldli - Wasserfallstrasse - Golfplatz“ bilden und für eine nachhaltige Raumnutzung sowie den Natur- und Heimatschutz wertvoll sind,rechtfertigt jedenfalls keine Verlegung des Standorts des projektierten Geschiebe- und Holzrückhalts.Die sorgfältige Prüfung durch die zuständigen Stellen bzw. Fachpersonen hat gerade ergeben, dass dem Hochwasserschutzprojekt, namentlich dem Standort „Bannwald“, keine überwiegenden raumplanerischen oder umweltschutzrechtlichen Interessen entgegenstehen. Dass die fachlichen Einschätzungen der zuständigen Behörden diesbezüglich unzutreffend oder mangelhaft sein sollen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Im Weiteren spricht auch das von den Beschwerdeführern angeführte touristische Interesse nicht gegen das Hochwasserschutzprojekt und den Standort „Bannwald“. Im Gegenteil, das vom Hochwasserschutzprojekt betroffene Gebiet soll touristisch für die Naherholung aufgewertet werden. Geplant sind neue Wanderwege und Langlaufloipen. Dies gilt auch für die Umgebung „Bannwald“.Namentlich soll auf dem Damm des Geschiebesammlers eine Langlaufloipe entstehen.
4.4.3
Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessen des Gewässerschutzes die Genehmigung des Hochwasserschutzprojekts durch den Regierungsrat nicht in Frage zu stellen. Zutreffend ist, dass das projektierte Geschiebe- und Holzrückhaltebecken „Bannwald“ teilweise in einer Grundwasserschutzzone liegt. Die in diesem Gebiet geplanten wasserbaulichen Massnahmen tangieren die Trinkwasserfassung „Bannwald“. Bauliche Massnahmen in der Dimension des Geschiebe- und Holzrückhalts sind jedoch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer in Grundwasserschutzzonen nicht generell unzulässig. Für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die Gewässer gefährden können, ist vielmehr eine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GschG erforderlich. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Die Auswirkungen des strittigen Projekts auf das Grundwasser wurden, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, im Rahmen des Vorprojekts eingehend abgeklärt; wegen der grossen Bedeutung des Grundwassers wurde eine hydrogeologische Untersuchung durchgeführt. Durch die Wahl des Standorts der Anlage (Verlegung des Geschiebesammlers nach Süden) und mit Hilfe baulicher Massnahmen (Schutzdamm) kann der Einfluss des Wasserbauprojekts auf die Grundwasserschutzzone minimiert werden. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse konnte die Gewässerschutzbewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG unter Auflagen erteilt werden. Die Interessen des Gewässerschutzes lassen eine Verschiebung des Standorts des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens im Gebiet „Bannwald“ somit ebenfalls nicht als notwendig erscheinen.
4.5
Nach dem Gesagten stehen dem Bau des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens am Standort „Bannwald“keine überwiegenden öffentlichen – raumplanerischen oder umweltschutzrechtlichen – Interessen entgegen. Eine Verlegung des Standorts des Geschiebesammlers aus diesem Grund rechtfertigt sich nicht. Die zuständigen Behörden haben die durch die wasserbaulichen Massnahmen betroffenen öffentlichen Interessen berücksichtigt und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung das Hochwasserschutzprojekt genehmigt.
5.1
Als Alternative zum geplanten Standort „Bannwald“ schlagen die Beschwerdeführer für den Bau des Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens den Standort „Hasenplätz“ bei der Einmündung „Sulzgraben“ vor. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem geeigneten Standort für den geplanten Geschiebe- und Holzrückhalt rügen sie die fehlende Prüfung von Standortvarianten durch die Projektverantwortlichen. Sie machen geltend, im Rahmen der Projekterarbeitung seien die unterschiedlichen Standortvarianten für den Geschiebesammler nur unzureichend oder überhaupt nicht geprüft worden. In den umfangreichen Akten des Projekts fänden sich keine Variantenstudien. Welche Varianten studiert worden seien und aus welchen konkreten technisch/sachlichen Gründen man diese verworfen habe, sei nicht dargelegt worden. Insbesondere die von den Beschwerdeführern als geeignet erachtete Standortvariante „Hasenplätz“ sei aktenkundig nicht geprüft worden. Im bisherigen Verfahren hätten die Behörden zudem nie konkret auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer geantwortet.
5.2
5.2.1
Gemäss Art. 2 RPV prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b). Art. 3 WBV bestimmt sodann, dass generelle Wasserbauprojekte die möglichen Projektvarianten mit Vor- und Nachteilen zu enthalten haben (lit. d).Die mit der Ausarbeitung des Hochwasserschutzprojekts Engelbergeraa befassten Behörden waren demnach verpflichtet, unterschiedliche Projektvarianten zu erarbeiten, aufzuzeigen und zu evaluieren. Dieser Pflicht sind sie in Bezug auf die vorliegend strittige Standortfrage nachgekommen. Sie haben unterschiedliche Standorte für das projektierte Geschiebe- und Holzrückhaltebecken geprüft und die Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte aufgezeigt. Bereits im Rahmen des Vorprojekts (generelles Wasserbauprojekt, Art. 3 WBV) wurden für alle Gewässerabschnitte verschiedene Verbauvarianten geprüft. Auch bei der Ausarbeitung des Bau- und Auflageprojekts (Ausführungsprojekt, Art. 5 WBV) wurden unterschiedliche Varianten für die Positionierung der verschiedenen wasserbaulichen Massnahmen, namentlich auch des Geschiebesammlers, geprüft; dies obwohl die Unterlagen eines Ausführungsprojekts gemäss Art. 5 WBV keine Projektvarianten mehr enthalten müssen. Dem technischen Bericht zum Bauprojekt ist zu entnehmen, dass die einzelnen Projektvarianten mit den zuständigen Projektbeteiligten an diversen Besprechungen und Sitzungen erarbeitet und evaluiert wurden. Anhand eines definierten Kriterienkatalogs wurde anschliessend die jeweilige Bestvariante festgelegt. Die angewandten Kriterien richteten sich dabei nach den Anforderungen und Bedürfnissen der jeweiligen zur Diskussion stehenden Massnahme. Die evaluierten Projektvarianten sind im technischen Bericht aufgeführt.
5.2.2
Aus den Projektunterlagen ist demnach, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, ersichtlich, dass für den geplanten Geschiebe- und Holzrückhalt unterschiedliche Standortvarianten geprüft wurden. Den Beschwerdeführern ist lediglich dahingehend Recht zu geben, dass die diskutierten Projektvarianten nicht ausführlich dokumentiert wurden. Eigentliche Variantenstudien und ausgearbeitete Projektvarianten liegen nicht vor; dies kann jedoch auch nicht verlangt werden. Für Varianten die später nicht weiterverfolgt werden, wären ein solcher Aufwand und die damit verbundenen Kosten unverhältnismässig **.**Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Behörden nicht bei jedem Entscheid über raumwirksame Tätigkeiten die möglichen Varianten darlegen und die Wahl einer bestimmten Variante begründen (Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2010 vom 8. September 2010, E. 4.2). Die Behörden sind nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.1).Es muss daher genügen, dass aus den Projektunterlagen hervorgeht, dass verschiedene Varianten geprüft wurden und aus welchen Gründen der Entscheid auf eine bestimmte Variante fiel. Dies ist vorliegend der Fall. Im Anhang zum technischen Bericht werden unter Ziff. 4.8 bei den diskutierten Varianten jeweils stichwortartig die Gründe angegeben, die für oder gegen die jeweilige Variante sprechen. Die getroffenen Variantenentscheide können nachvollzogen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, aus den Akten ergebe sich nicht, aus welchen konkreten technischen oder sachlichen Gründen gewisse Varianten verworfen worden seien, trifft somit nicht zu.
Ebenfalls unzutreffend ist, dass die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Standortvariante „Hasenplätz“ nicht geprüft wurde. Sowohl im Rahmen des Vorprojekts als auch bei der Ausarbeitung des Bau- und Auflageprojekts wurde dieser Standort als mögliche Variante erörtert. Im technischen Bericht zum Bauprojekt wird die Bezeichnung „Hasenplätz“ zwar nicht verwendet, was aber nicht bedeutet, dass dieser Standort nicht Gegenstand der Variantenprüfung war. Die im technischen Bericht angegebenen Kilometerzahlen geben Aufschluss darüber, welche Abschnitte der Engelbergeraa geprüft wurden. Anhand dieser Kilometerangaben lässt sich erkennen, dass die Umgebung „Hasenplätz“ als Standortvariante für das geplante Geschiebe- und Holzrückhaltebecken geprüft wurde (km 25.700 – 26.400). Hinzu kommt, dass auch die mit dem Hochwasserschutzprojekt befassten Behörden im Verlaufe des Verfahrens mehrfach zur Eignung des Standorts „Hasenplätz“ Stellung genommen haben (vgl. nachfolgend E. 5.3).
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführer erachten den Standort „Hasenplätz“ für den Bau des geplanten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens als geeignet und beantragen die Verlegung des projektierten Geschiebesammlers in diesen Bereich. Als Argumente für diesen Standort bringen sie vor, es bestehe in diesem Gebiet bereits eine ausgedehnte Geschiebefläche, wo Kies gewonnen werde. Die bestehenden Geschieberäume würden schon knapp einen Viertel der Grundfläche des projektierten Rückhaltebeckens ausmachen. Es müsste bei diesem Standort daher weniger Wald gerodet und kein Landwirtschaftsland geopfert werden. Wasserbautechnisch sei der Standort „Hasenplätz“ zudem ebenso geeignet wie der Standort Bannwald. Technische Nachteile bestünden nicht bzw. seien nur von untergeordneter Bedeutung. Auch der wirtschaftliche Einwand gegen diesen Standort sei unzutreffend. Da die Engelbergeraa im Gebiet „Bannwald“ teilweise bereits saniert worden sei, würden durch bauliche Massnahmen an diesem Standort schon bestehende Schutzmassnahmen und Investitionen vernichtet. Der projektierte Standort „Bannwald“ sei deshalb aus wirtschaftlicher Sicht nachteilig.
5.3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die mit der Ausarbeitung des Hochwasserschutzprojekts Engelbergeraa beauftragten Fachpersonen (Ingenieure) und die zuständigen Behörden den Standort „Hasenplätz“ für den Bau des Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens als weniger geeignet befanden als den projektierten Standort „Bannwald“. Sie waren durchwegs der Ansicht, dass sich der Standort „Bannwald“ wegen der Geländetopographie und aus wirtschaftlichen Gründen am besten für den Bau des Geschiebesammlers eignet. Bereits auf Stufe des Vorprojekts wurde im Bericht des Regierungsrates vom 3. Juli 2007 festgehalten, der Geschiebesammler am Standort „Bannwald“ erweise sich wegen seiner Wirkung, d.h. seiner Lage, dem vorhandenen Längsgefälle und den Platzverhältnissen sowie den Kosten als die beste Lösung. Würde der Sammler weiter nach hinten verlegt, müsste unterhalb des Sammlers eine entsprechend längere Gerinnestrecke ausgebaut werden, was pro Kilometer zu Mehrkosten von fünf Millionen Franken führen würde. Dasselbe ergibt sich aus dem Protokoll zur Einigungsverhandlung mit der Gemeinde Engelberg bzw. ihrer Verhandlungskommission vom 6. Januar 2012. An der Einigungsverhandlung anwesend war auch ein Bauingenieur der beauftragten Ingenieurgemeinschaft. Dieser hat sich zu den zur Diskussion stehenden Standorten „Bannwald“ und „Hasenplätz“ geäussert und aufgezeigt, weshalb sich der Standort „Bannwald“ für den Bau eines Geschiebe- und Holzrückhalts besser eignet als der Standort „Hasenplätz“. Namentlich wies er auf das erhebliche Erosionspotential vor dem Bannwald und dem aus diesem Grund erforderlichen zusätzlichen Gerinneverbau in der Länge von rund einem Kilometer bei der Wahl des Standorts „Hasenplätz“ sowie die dadurch entstehenden Kosten von ca. Fr. 5 Mio. hin. Damit hat eine Fachperson zu dem von den Beschwerdeführern bereits in der Einsprache vorgeschlagenen Standort „Hasenplätz“ Stellung genommen und nachvollziehbar erläutert, weshalb dieser Standort für den Geschiebe- und Holzrückhalt weniger geeignet ist. Soweit die Beschwerdeführer also geltend machen, im bisherigen Verfahren seien die Behörden nie auf ihre Anliegen eingegangen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Schliesslich ergibt sich auch aus dem technischen Bericht zum Bauprojekt (Anhang Ziff. 4.8) dass die Standortvariante „Hasenplätz“ (km 25.700 – 26.400) deshalb nicht weiterverfolgt wurde, weil das Längsgefälle und die Geschiebetransportkapazität der Engelbergeraa in diesem Bereich zu hoch sind, was einen Vollausbau des Unterlaufs erforderlich machen würde. Die Wahl des Standorts „Hasenplätz“ wurde deshalb mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit verworfen.
5.3.3
Die am Hochwasserschutzprojekt beteiligten Fachpersonen und die entscheidenden Behörden haben die Wahl des Standorts „Bannwald“ einlässlich begründet. Sie haben die Standortvariante „Hasenplätz“ geprüft und die Nachteile dieses Standorts aufgezeigt. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und einleuchtend.
Der Standort „Bannwald“ wurde insbesondere aufgrund der natürlichen Gegebenheiten, des Wasserlaufs und der Geländetopographie, gewählt. Die natürlichen Gegebenheiten zu beachten, ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig, um die Funktionsfähigkeit der geplanten wasserbaulichen Massnahmen gewährleisten zu können. Art. 12 lit. d kWBG bestimmt denn auch, dass auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers Rücksicht zu nehmen ist.Dass die Engelbergeraa im Gebiet „Bannwald“ eine natürliche Tendenz aufweist, grosse Geschiebemengen abzulagern, haben die Hochwasserereignisse vom August 2005, Oktober 2011 und Juni 2012 gezeigt. Diese Tatsache wird auch durch die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Fotografien belegt. Im Gegensatz zum Standort „Bannwald“ könnte ein Geschiebesammler im Gebiet „Hasenplätz“ seinen Zweck nicht ohne zusätzliche Verbauungen erfüllen, wie die Beurteilungen durch die am Projekt beteiligten Fachpersonen ergaben. Im Bereich „Hasenplätz“ bestehen aufgrund des höheren Längsgefälles (ca. 22 %) starke Erosionstendenzen, wodurch grosse Geschiebemengen mobilisiert werden. Das bedeutet, dass durch die Positionierung eines Geschiebesammlers an diesem Standort nicht verhindert werden könnte, dass die Engelbergeraa nach dem Geschiebesammler, auf der Strecke zwischen „Hasenplätz“ und „Bannwald“, weiter Geschiebe mitführen würde. Dieses Problem liesse sich nur durch zusätzliche Verbauungen im Gerinne beheben, was Mehrkosten in Höhe von rund Fr. 5 Mio. zur Folge hätte. Der Standort „Hasenplätz“ ist demnach aufgrund der Geländetopographie für den Bau eines Geschiebesammlers weniger geeignet als der Standort „Bannwald“ und würde im Vergleich zu diesem mehr Aufwand und höhere Kosten verursachen. Die Projektverantwortlichen haben bei der Wahl des Standorts für den Geschiebesammler auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt. Gemäss Art. 12 kWBG ist im Umgang mit Gewässern unter anderem darauf zu achten, dass den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird (lit. h). Dabei gingen sie zu Recht davon aus, dass der Standort „Hasenplätz“ aufgrund der zusätzlich für die erforderlichen Gerinneverbauungen anfallenden Kosten auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nachteiliger wäre als der Standort „Bannwald“.
5.3.4
Die Argumente, welche die Beschwerdeführer gegen den Standort „Bannwald“ bzw. für den Standort „Hasenplätz“ anführen, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass das Gelände im Gebiet „Hasenplätz“ für den Bau eines Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wasserbautechnisch gerade nicht gleich geeignet ist, wie das Gelände im Gebiet „Bannwald“. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, wie sie zu diesem Schluss kommen. Einen Nachweis der Eignung des Standorts „Hasenplätz“ aus technischer Sicht, beispielsweise in Form eines technischen Privatgutachtens, erbringen sie nicht. Auch aus dem Hinweis auf die Informationsveranstaltung der Gemeinde Engelberg können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. So lässt sich nicht nachweisen, dass die Gemeindevertreter sich anlässlich dieser Informationsveranstaltung dahingehend geäussert haben, der Standort „Bannwald“ sei technisch nicht besser als der Standort „Hasenplätz“. Dass die Engelbergeraa im Gebiet „Hasenplätz“ gar kein stärkeres Längsgefälle aufweisen soll als im Bereich „Bannwald“, stellt ebenfalls eine reine Behauptung der Beschwerdeführer dar. Nicht zutreffend ist zudem, dass sich das Gefälle im Rückhaltebecken natürlich ausgleichen würde, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Wie erwähnt, wären für den Ausgleich dieses Gefälles bzw. zur Verhinderung von Geschiebeaufladungen als Konsequenz vielmehr zusätzliche Verbauungen im Gerinne notwendig. Die entsprechenden technischen Daten wurden von Fachpersonen erhoben und ausgewertet. Anlass, an den Feststellungen dieser Fachpersonen zu zweifeln, besteht keiner. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, beim Standort „Hasenplätz“ müsste weniger Wald gerodet und kein Landwirtschaftsland geopfert werden, ändert nichts daran, dass das Gelände im Gebiet „Bannwald“ für den Bau eines Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens insgesamt vorteilhafter ist als das Gebiet „Hasenplätz“. Die Interessen der Walderhaltung und der Landwirtschaft allein vermögen die Verschiebung des Standorts nicht zu rechtfertigen. Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung (vgl. E. 4.4). Die Vereinbarkeit mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landwirtschaft wurde im Übrigen von den zuständigen Behörden geprüft. Die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere auch die Rodungsbewilligung, konnten nach umfassender Interessenabwägung erteilt werden. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Auffassung der Beschwerdeführer,der Standort „Bannwald“ sei gegenüber dem Standort „Hasenplätz“ auch aus wirtschaftlicher Sicht nachteilig, da im Gebiet „Bannwald“ teilweise bereits erfolgte Schutzmassnahmen und Investitionen durch die wasserbaulichen Massnahmen vernichtet würden. Die mit dem Hochwasserschutzprojekt befassten Fachpersonen und Behörden kennen die örtlichen Verhältnisse und sind über die im Nachgang des Hochwassers vom August 2005 erfolgten Schutzverbauungen im Bild. Die bereits erstellten Schutzbauten wurden denn auch soweit möglich in das vorliegend strittige Hochwasserschutzprojekt integriert und waren Gegenstand der Projektplanung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die am Projekt beteiligten Fachpersonen und die zuständigen Behörden die Tatsache, dass im Gebiet „Bannwald“ bereits Verbauungen bestehen, in ihre Beurteilung der verschiedenen Standortvarianten einfliessen liessen und ihren Entscheid zugunsten des Standorts „Bannwald“ in Kenntnis dieses Umstands trafen.
5.4
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die projektbeteiligten Fachpersonen und die entscheidenden Behörden in genügender Weise mit den verschiedenen Standortvarianten auseinandergesetzt haben. Dass sie das Gelände im Gebiet „Bannwald“ für den Bau des geplanten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens als geeigneter erachteten als den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standort „Hasenplätz“, ist nicht zu beanstanden. Ihrer Einschätzung, wonach der Standort „Bannwald“ insgesamt vorteilhafter ist, kann gefolgt werden. Dasselbe gilt für den Entscheid des Regierungsrats, der das Hochwasserschutzprojekt einschliesslich des projektierten Geschiebe- und Holzrückhalts mit der Standortvariante „Bannwald“ genehmigte. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Verschiebung des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens und Neupositionierung im Bereich „Hasenplätz“ ist abzuweisen.
6.1
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer eine Reduktion des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens um 50 %. Sie bringen vor, das ursprünglich projektierte Volumen des Rückhaltebeckens sei bereits von 120‘000 m 3 auf 90‘000 m 3 um einen Viertel reduziert worden. Zur Reduktion hätten nicht hochwasserprognostische Motive geführt, sondern Machbarkeit und Randbedingungen. Diese seien ungenügend und einseitig berücksichtigt worden. Die parteiische Rücksichtnahme auf Freizeitzonen und den Golfplatz sei offensichtlich. Diese einseitige Interessengewichtung sei mit einer angemessenen Verkleinerung des Beckens auf Seiten der beschwerdeführerischen Liegenschaft zu korrigieren. Die landwirtschaftliche Liegenschaft sei gleich zu gewichten wie die Freizeitzone. Eine Verkleinerung des Beckens sei umso vertretbarer, als auch der Modellversuch des Instituts VAW der ETH Zürich die Möglichkeit einer sicheren Beurteilung der Prozesse im Becken und ihrer Schutzwirkung verneinte.
6.2
Mit dem projektierten Geschiebe- und Holzrückhalt im Bereich „Bannwald“ soll ein vollständiger Schutz des Siedlungsgebiets erreicht werden (Schutzziel: hundertjährliches Hochwasser, HQ100). Um Reserven zu berücksichtigen und im Überlastfall eine kontrollierte Entlastung zu ermöglichen, wurde der Geschieberückhalt für ein dreihundertjährliches Hochwasserereignis (HQ300) konzipiert. Das für den Geschieberückhalt erforderliche Volumen des Geschiebesammlers wurde von Fachpersonen durch geschiebetechnische Berechnungen ermittelt. Das maximale Geschiebeaufkommen wurde für ein dreihundertjährliches Ereignis auf 80‘000 m 3 bis 128‘000 m 3 geschätzt. Vorgesehen war deshalb ursprünglich ein Rückhaltevolumen von 90‘000 m 3 plus 30‘000 m 3 Sicherheitsmarge für unvorhergesehene Prozesse. Die lokale Gerinneaufweitung für den Geschiebesammler sollte in einer Breite von 145 m und über eine Strecke von 350 m erfolgen. Die Funktionsfähigkeit des geplanten Geschiebe- und Holzrückhalts „Bannwald“ wurde durch die Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie (VAW) der ETH mittels hydraulischer Modellversuche überprüft **.**Dabei wurden verschiedene Hochwasserszenarien simuliert. Im Verlauf der Untersuchungen durch das VAW konnten einzelne Elemente des ursprünglichen Projektentwurfs optimiert werden. Bei der ersten Versuchsserie mit der ursprünglich geplanten Dimensionierung des Geschiebesammlers zeigte sich, dass der Geschiebesammler noch Reserven beim Geschiebeablagerungsvolumen aufweist. In der Folge wurde eine erneute Versuchsreihe mit einer schmaleren Sammlerform, einer kleineren Sohlenbreite (90 m), Flachufern und einem reduzierten Volumen durchgeführt. Die Resultate dieser Versuchsreihe zeigten, dass auch mit der schmaleren Sammlerform und einem geringeren Volumen ein vollständiger Geschieberückhalt erreicht werden kann.
6.3
6.3.1
Die hydraulischen Modellversuche des VAW haben gezeigt, dass das geplante Geschiebe- und Holzrückhaltebecken wie beabsichtigt funktioniert und die Vorgaben betreffend Geschiebe- und Schwemmholzrückhalt erfüllt. Auch mit der erfolgten Reduktion des Volumens auf 90‘000 m 3 können Geschiebe und Schwemmholz in genügendem Mass zurückgehalten werden, wie bereits im Einspracheentscheid zutreffend festgehalten wurde. Die Modellversuche an der VAW wurden von Ingenieuren der ETH, d.h. von Fachpersonen durchgeführt. Nachdem die erste Versuchsreihe mit der ursprünglichen Dimensionierung des Geschiebesammlers ein überschüssiges Geschiebeablagerungsvolumen ergeben hatte, beschlossen sie in einer Projektsitzung die Form des Geschiebesammlers zu optimieren. Es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der VAW aufgrund ihrer Erfahrungen mit hydraulischen Modellversuchen über das erforderliche Know-How verfügen, um beurteilen zu können, wie gross das Fassungsvermögen des Geschiebesammlers sein muss, damit die Ziele des Hochwasserschutzes noch erreicht werden können. Wären sie der Ansicht gewesen, dass eine weitere Reduktion des Volumens ohne Schutzdefizit möglich wäre, hätten sie diese Möglichkeit wohl zumindest in Betracht gezogen und entsprechende Versuche durchgeführt. Mit Blick auf die Versuchsführung der VAW ist somit davon auszugehen, dass sich eine weitere Reduktion der Kapazität des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens um 50 % nicht mit dem Hochwasserschutz vereinbaren liesse.
6.3.2
Soweit die Beschwerdeführer sodann die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des geplanten Geschiebesammlers durch die VAW anzweifeln, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Gemeinde Engelberg hatte bereits im August 2008, d.h. vor der Durchführung der hydraulischen Modellversuche, die VAW beauftragt, eine Grobbeurteilung der Wirkung des projektierten Geschiebe- und Holzrückhalts vorzunehmen. Um ihre Behauptung zu beweisen, eine sichere Beurteilung der Schutzwirkung des Geschiebesammlers sei nicht möglich, legen die Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Bericht zu dieser ersten Grobbeurteilung auf. Aus dieser theoretischen Grobbeurteilung kann indes nicht geschlossen werden, dass die Versuchsresultate der praktischen hydraulischen Modellversuche nicht aussagekräftig sind. Die hydraulischen Modellversuche hatten gerade den Zweck, die Funktionsweise und Wirksamkeit des geplanten Geschiebe- und Holzrückhalts zu überprüfen und die theoretische Grobbeurteilung der VAW zu verifizieren. Andere Gründe, an der Aussagekraft der Ergebnisse der Modellversuche zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Die Genauigkeit der Resultate liegt nach Angaben der versuchsführenden Fachpersonen zwischen ± 5–10 %. Die möglichen Abweichungen bewegen sich damit in einem vernachlässigbaren Bereich; zumal bei Testversuchen nie absolute Sicherheit erreicht werden kann und immer gewisse Unsicherheiten verbleiben. Auf die Testergebnisse der VAW kann somit abgestellt werden; die Funktionsfähigkeit und die Schutzwirkung des geplanten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens ist als gegeben zu erachten.
6.3.3
Schliesslich machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, bei der Positionierung des Geschiebe- und Holzrückhalts sei einseitig auf die Freizeitzonen und den Golfplatz Rücksicht genommen worden, was mit einer angemessenen Verkleinerung des Beckens auf Seiten der beschwerdeführerischen Liegenschaft zu korrigieren sei. Der Umstand, dass der grössere Teil des Geschiebesammlers gemäss den Projektplänen südlich der Engelbergeraa, d.h. auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu liegen kommt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht auf eine Rücksichtnahme auf die Freizeitzone oder den Golfplatz zurückzuführen. Diese Positionierung des Geschiebesammlers hat ihren Grund vielmehr im Grundwasserschutz.Der geplante Geschiebe- und Holzrückhalt „Bannwald“ liegt teilweise in einer Grundwasserschutzzone. Damit dessen Bau dennoch bewilligt werden konnte, musste der Standort der Anlage Richtung Süden verschoben werden(vgl. E. 4.4.2). Im Übrigen fällt eine Reduktion des Geschiebesammlers nach dem Gesagten ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 3.2.1 und 3.2.2), womit sich auch die Frage nach einer Verkleinerung des Beckens im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer erübrigt.
6.4
Insgesamt sind die Argumente der Beschwerdeführer für eine Verkleinerung des Volumens des Geschiebesammlers nicht stichhaltig. Ihr Antrag auf Reduktion des Volumens des projektierten Geschiebe- und Holzrückhaltebeckens um 50 %, ist abzuweisen.
6.5
Soweit die Beschwerdeführer neben dem Volumen im Weiteren auch eine Reduktion der Fläche bzw. Ausdehnung des Geschiebesammlers verlangen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Im ursprünglichen Projekt, das auch ein grösseres Volumen des Geschiebesammlers vorsah (120‘000 m 3), waren Steilufer geplant. Die später vorgenommene Reduktion des Volumens des Geschiebe- und Holzrückhalts erfolgte durch Verkleinerung der Sohlenbreite und Abflachung der Uferböschungen. Der Abstand zwischen den Oberkanten der Böschungen blieb bestehen; die Gesamtfläche des Geschiebesammlers wurde nicht verkleinert. Die ursprünglich steilen Ufer wurden durch Flachufer ersetzt. Die beteiligten Fachpersonen und die entscheidenden Behörden haben sich damit bewusst für die natur- und umweltschonende Möglichkeit entschieden. Flachufer ermöglichen eine Optimierung der Uferverbauung. Es können ingenieurbiologische Massnahmen angewendet werden und der Geschiebesammler kann landschaftlich besser in die Umgebung integriert werden. Zusätzlich werden die Unterhaltsarbeiten vereinfacht. Die Ausbildung von Flachufern war zudem bereits im Vorprojekt als Ziel definiert worden.Der Entscheid zugunsten der umweltschonenderen Methode der Uferanordnung und Gestaltung erscheint sachgerecht und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Natur- und Gewässerschutzes. So sieht Art. 37 Abs. 2 GSchG beispielsweise vor, dass Gewässer und Gewässerraum so gestaltet werden müssen, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Gemäss Art. 12 kWBG sind Gewässer sodann möglichst naturnah zu gestalten und ist den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes Rechnung zu tragen (lit. a und e). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung einer möglichen Verkleinerung der Gesamtfläche des Geschiebesammlers erübrigt sich unter diesen Umständen.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung alternativer Hochwasserschutzmethoden, insbesondere der Methoden nach Viktor Schauberger, Österreich. Sie beantragen, es seien entsprechend informierte Unternehmen beizuziehen, die Erfahrung hätten mit naturnahen, umweltschonenden Methoden wie Pendelrampen, Buhnen, flusszentrierter Strömungsleitung etc., bzw. die Sache sei für entsprechende Abklärungen zurückzuweisen.
Das Hochwasserschutzprojekt entspricht der Wasserbaukunde und wurde von Fachpersonen erarbeitet (vgl. Art. 12 lit. b kWBG).Die geschiebetechnischen Untersuchungen ergaben, dass das Gefälle und damit einhergehend die Geschiebetransportkapazität der Engelbergeraa von Hinterst Eien bis zum Dorf von etwa 22 % auf 9,4 % abnimmt. Diese starke Abnahme des Geschiebetransportvermögens kann nicht durch eine geschiebetechnische Optimierung des Flussquerschnitts, d.h. durch Optimierung der Sohlenbreite und Verringerung der Rauigkeit, kompensiert werden. Für ein ausgeglichenes Geschiebetransportvermögen wäre zwischen dem Campingplatz und dem Eugenisee ein Gefälle von 15 % notwendig. Dazu müsste die Sohle im Bereich des Eugenisees um bis zu 12 m abgesenkt werden. Eine geschiebetechnische Optimierung des Längen- und Querprofils der Engelbergeraa hat sich daher als nicht machbar erwiesen, weshalb die Lösung mit dem Geschiebesammler gewählt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurden demnach unterschiedliche wasserbauliche Massnahmen und Alternativen zum projektierten Geschiebe- und Holzrückhalt geprüft.Die Untersuchungen haben indes gezeigt, dass mittels der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen naturnahen Massnahmen die Ziele des Hochwasserschutzes nicht erreicht werden könnten. Insbesondere kann der projektierte Geschiebe- und Holzrückhalt nicht durch alternative Massnahmen ersetzt werden.Eine Rückweisung zur Abklärung der Möglichkeiten des Hochwasserschutzes nach Schaufelberger erübrigt sich daher.
Zusammengefasst erweist sich, dass das Hochwasserschutzprojekt Engelbergeraa, insbesondere das projektierte Geschiebe- und Holzrückhaltebecken „Bannwald“ den gesetzlichen und wasserbautechnischen Vorgaben entspricht. Eine Verlegung des Standorts des Geschiebesammlers rechtfertigte sich wegen der Eignung des Standorts „Bannwald“ und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht. Eine Reduktion des Volumens des Geschiebesammlers oder ein Ersatz durch andere wasserbauliche Massnahmen liesse sich nicht mit dem Hochwasserschutz vereinbaren. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates ist zu bestätigen.