Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 30
Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 17 Abs. 3 SVG; Art. 30 VZV
Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen ist nicht ein Warnungsentzug, sondern ein Sicherungsentzug, der auf der gesetzlichen Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Fahren basiert (E. 3). Es besteht kein Raum für eine vorsorgliche Anordnung des Führerausweisentzugs; dieser ist vielmehr definitiv auszusprechen. Für die Wiedererteilung des Führerausweises ist die Kenntnis der Gründe für die fehlende Fahreignung erforderlich. Die Behebung des Eignungsmangels ist mittels eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens zu erbringen (E. 4).
Art. 15d Abs. 1 lit. b und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
Der Konsum und das Mitführen von Cannabis rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung nicht, wenn die Fahrfähigkeit des
Lenkers nicht infolge des Konsums beeinträchtigt ist. Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 2,5 Promillen erheischt keine verkehrsmedizinische Abklärung (E. 5 und 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2015 (B 14/016).
Sachverhalt:
Gemäss den Eintragungen im Administrativmassnahmen-Register wurde D. der Führerausweis am 23. Januar 2006 und am 16. Mai 2007 wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen) für drei Monate bzw. für ein Jahr entzogen. Am 27. Juli 2012 wurde aufgrund einer leichten Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Verwarnung ausgesprochen.
Am 2. Februar 2014 fuhr D. mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille) in Sarnen in eine Strassenlaterne, die zufolge des Aufpralls Totalschaden erlitt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 entzog das Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) OW/NW D. bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich den Führerausweis. Es verfügte eine Entzugsdauer ab dem 2. Februar 2014 (polizeiliche Abnahme des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit und legte eine zweijährige Sperrfrist vom 2. Februar 2014 bis und mit 1. Februar 2016 fest. Die Wiedererteilung der Fahrberechtigung machte es zudem vom Nachweis eines positiv lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin Zürich abhängig. Weiter sprach es die Empfehlungen aus, vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung eine Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten und vor der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung eine mindestens sechsmonatige Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten.
Gegen diese Verfügung erhob D. am 21. Juli 2014 Einsprache, welche vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 abgewiesen wurde.
Dagegen gelangte D. mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Obwalden und stellte folgende Anträge:
„1. In Gutheissung der (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben;
Es sei ein Warnungsentzug mit der gesetzlichen Mindestdauer von 2 Jahren auszusprechen; eventualiter verknüpft mit der Bedingung, vor der Wiedererteilung ein die Eignung bejahenden ärztlichen Zeugnisses beizubringen;
Für den Fall der Annahme eines Sicherungsentzugs (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) sei für eine Wiedererteilung der Fahrberechtigung vom Nachweis eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens (des IRMZ) zu verzichten.“
Aus den Erwägungen:
Der vorliegend relevante Sachverhalt, der sich am 2. Februar 2014 zugetragen hat, ist unbestritten. Zwischen den Parteien ist indes streitig, ob die Voraussetzungen für einen Warnungs- oder einen Sicherungsentzug gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin verfügte einen vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und ordnete die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers an. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass keine Gründe für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug vorlägen und daher ein Warnungsentzug auszusprechen sei.
3.1
Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 14 SVG hält fest, dass für die Erteilung des Führerausweises der Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
3.2
Die Gesetzgebung unterscheidet damit zwischen Sicherungs- und Warnungsentzügen. Der Sicherungsentzug dient dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Seiner Funktion entsprechend wird der Führerausweis beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber bezweckt der Warnungsentzug, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Der Warnungsentzug kommt nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich zu bejahen ist. Diese Entzugsart hat erzieherischen Charakter und wird im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen. Entsprechend ist nach Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne Weiteres wieder auszuhändigen (BGE 131 II 248 E. 4, mit Hinweisen).
3.3
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG; vgl. hinten, E. 5.3). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Bei ernsthaften Bedenken an der Fahreignung darf kein Warnungsentzug verfügt werden, sondern die Strassenverkehrsbehörden haben die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage sind, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.3).
3.4
3.4.1
Wie erwähnt wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterschiedet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht nach Art. 16c Abs. 1 SVG unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug führt (lit. b) oder wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Nach einer schweren Widerhandlung wird gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
3.4.2
Obwohl ein nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen verhängter Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, muss er als Sicherungsentzug betrachtet werden (Godenzi/Hrabek, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: René Schaffhauser **,**Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, 183 ff., 197; BGE 139 II 95=Pra 102 (2013) Nr. 83, E. 3.4.2, mit Hinweisen). Denn wer trotz zwei Warnungsentzügen wegen schweren Widerhandlungen oder drei Entzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen sein Verhalten nicht anpasst und eine weitere schwere Widerhandlung begeht, gilt wegen der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer von Gesetzes wegen als fahrungeeignet und ist vom Strassenverkehr auszuschliessen. Das Gesetz stellt nach zwei schweren bzw. drei mindestens mittelschweren Widerhandlungen die Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Fahren auf (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 V 4462 ff., 4490; René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: René Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, 161 ff., 220 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 16d N. 45; BGE 139 II 95=Pra 102 (2013) Nr. 83, E. 3.4.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4). Bei dieser Entzugsform steht der sichernde Charakter im Vordergrund: Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (Godenzi/Hrabek, a.a.O., 197; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N. 45).
3.5
3.5.1
Im Gegensatz zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG sieht die Massnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Untersuchung der Fahruntauglichkeit vor, sondern beruht einzig auf der Fiktion, die sich aus dem Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG ergibt und sich zu weiteren Widerhandlungen, die innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist von zehn Jahren begangen wurden, anreiht (BGE 139 II 95=Pra 102 (2013) Nr. 83, E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4; vgl. hiervor, E. 3.4). Somit ist, wie beim Warnungsentzug, die relevante Frage, ob eine (neue) Widerhandlung begangen wurde, und nicht, ob die beteiligte Person immer noch fahrtauglich ist (BGE 139 II 95=Pra 102 (2013) Nr. 83, E. 3.4.3).
3.5.2
Eine Abklärung der dem Verhalten des Fahrzeugführers zugrunde liegenden Gründe drängt sich jedoch auch bei Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG im Hinblick auf die Wiedererteilung des Führerausweises auf, muss die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt doch nachweisen, dass der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Daher muss die Strassenverkehrsbehörde wissen, was sie für den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels verlangt (Schaffhauser, a.a.O., 221). Die Strassenverkehrsbehörde kann daher auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die erforderlichen Abklärungen betreffend die Fahreignung anordnen.
Zunächst ist zu beurteilen, welche administrativrechtlichen Folgen die Trunkenheits- bzw. Unfallfahrt vom 2. Februar 2014 für sich betrachtet nach sich zieht.
4.1
Auf den vorliegenden Fall findet Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG Anwendung, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Dem Beschwerdeführer wurde unbestritten gemäss den Eintragungen im Massnahmenregister der Führerausweis am 23. Januar 2006 wegen eines schweren Falles (Geschwindigkeitsüberschreitung, anderer Fahrfehler) für drei Monate und am 16. Mai 2007 wegen eines schweren Falles (Geschwindigkeitsüberschreitung) für ein Jahr entzogen. Am 27. Juli 2012 wurde wegen eines leichten Falles (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Verwarnung ausgesprochen. Am 2. Februar 2014 lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl vom 12. Mai 2014). Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 Promille gilt als qualifiziert (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003, SR 741.13), womit dem Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorzuhalten ist. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen wurde (in den Jahren 2006 und 2007) und gegen den Beschwerdeführer innert weniger als fünf Jahren seit dem Ablauf des letzten Ausweisentzuges eine Verwarnung ausgesprochen wurde (im Jahr 2012), ist ihm nun zufolge der erneuten schweren Widerhandlung (im Jahr 2014) der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um einen Sicherungsentzug, der auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird (vgl. vorne, E. 3.4). Dabei gilt eine gesetzliche Sperrfrist von mindestens zwei Jahren, während derer der Führerausweis nicht wiedererlangt werden kann (Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht dem Beschwerdeführer den Führerausweis zufolge der erneuten schweren Widerhandlung (Fahren in angetrunkenem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 Promille) auf unbestimmte Zeit entzogen und eine zweijährige Sperrfrist vom 2. Februar 2014 bis und mit 1. Februar 2016 verfügt.
4.2
Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt sind, gilt der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als fahrungeeignet. Eine genauere Abklärung der Fahruntauglichkeit ist daher vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. vorne, E. 3.5.1). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin den auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG gestützten Führerausweisentzug nicht nach Art. 30 VZV vorsorglich anordnen müssen, sondern diesen korrekterweise direkt gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aussprechen sollen. Da der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den vorsorglich verfügten Führerausweisentzug begrenzt ist, ist es dem Gericht indes nicht erlaubt, einen definitiven Entzug auszusprechen. Infolgedessen bleibt es dem Gericht, den durch die Beschwerdegegnerin vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug in Anwendung des Grundsatzes a maiore ad minus zu stützen.
4.3
Ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Gründe für die mit Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von Gesetzes wegen vermutete Fahruntauglichkeit abgeklärt werden müssen, kann sie entsprechende Abklärungen anordnen. Die Kenntnis der Gründe für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers ist für die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererteilung des Fahrausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG erforderlich. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt oder unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nur wenn die Beschwerdegegnerin die der Fahruntauglichkeit zugrunde liegenden Gründe kennt, kann sie beurteilen, ob der Mangel behoben ist (vgl. vorne, E. 3.5.2). Das Gesetz stellt wie erwähnt in Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Fahren auf (vgl. vorne, E. 3.4.2); mithin stellt der Charakter des Beschwerdeführers, der sich in dessen bisherigem Verhalten im Strassenverkehr erkennen lässt, den Fahreignungsmangel dar. Indem die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid die Wiedererteilung des Führerausweises vom Beibringen eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat, verlangt sie vom Beschwerdeführer den Nachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG, dass der Fahreignungsmangel im Zeitpunkt der Wiedererteilung des Führerausweises behoben ist. Dies ist dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten dieses zu erstellenden Gutachtens dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst dies nicht gegen Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007, E. 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N. 14) und ist daher zu bestätigen.
Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis verhält. Die Beschwerdegegnerin hat einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügt, um den Beschwerdeführer hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Cannabis verkehrsmedizinisch abklären zu lassen.
5.1
Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird einer Person auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Hierbei handelt es sich um einen Sicherungsentzug (vgl. vorne, E. 3.2). Trunksucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 125). Drogensucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von Suchtmitteln derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auch hier auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Lenker nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, sodass die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Verkehr teilnimmt (BGE 127 II 126).
5.2
Obwohl bereits ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG bejaht wurde (vgl. vorne, E. 4), ist zu prüfen, ob zusätzlich ein Grund für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG gegeben ist bzw. ob diesbezügliche Anzeichen bestehen, die eine nähere Abklärung rechtfertigen. Denn bei der Wiedererteilung des Führerausweises hat die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss zu entscheiden, ob der Mangel behoben ist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). Dies ist nur möglich, wenn sie die dem Sicherungsentzug zugrunde liegenden Gründe kennt (vgl. vorne, E. 3.5.2). Daher ist es erforderlich, unter den gegebenen Voraussetzungen (vgl. hiernach, E. 5.3) allfällige weitere Gründe für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG abzuklären. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die hiervor zitierte Bestimmung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG weder in ihrer Verfügung noch in ihrem Einspracheentscheid erwähnt hat, hindert nicht an der entsprechenden Prüfung, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 15 VGV i.V.m. Art. 57 ZPO) und nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist (Art. 14 Abs. 1 VGV).
5.3
Art. 15d Abs. 1 SVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen solche Zweifel bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist Grund zur Abklärung einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertigt die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen» (z.B. Cannabis) im Auto mitführt, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (Botschaft des Bundesrates zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8500).
Auch nach der Rechtsprechung zum bereits vor dem 1. Januar 2013 geltenden Recht hat die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Daran wird auch unter der Geltung des neu eingefügten Art. 15d Abs. 1 SVG festzuhalten sein, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (Urteile des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2 und 1C_328/2013 vom 18. September 2013, E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.4
Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer nach der verursachten Kollision mit einer Strassenlaterne am 2. Februar 2014 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 Promille festgestellt wurde. Die Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab überdies ein positives Resultat auf Cannabis mit folgenden Ergebnissen: THC (= Wirkstoff von Cannabis) konnte nicht nachgewiesen werden; Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure (= Abbauprodukte von THC) wurden mit ca. 1,1 µg/l bzw. ca. 33 µg/l nachgewiesen. Die Gutachter des IRMZ hielten fest, dass der Konsum bzw. die Einnahme oder Applikation von Cannabis bewiesen sei. Die Fahrfähigkeit sei dadurch jedoch nicht vermindert gewesen, denn unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Strassen festgelegten Nachweisgrenzwerte und Vertrauensbereiche habe im Blut des Beschwerdeführers kein THC (als ein Stoff gemäss Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11) nachgewiesen werden können.
5.5
Da die Gutachter im Blut des Beschwerdeführers kein THC, d.h. keinen Wirkstoff von Cannabis, nachweisen konnten, war die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zufolge Cannabis-Konsums beeinträchtigt; mithin liegt kein Fahren unter Cannabiseinfluss vor. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft auch nicht wegen Konsums von Cannabis bestraft. Hingegen wurde der Beschwerdeführer für den Besitz von 8,7 g Marihuana, das er am 2. Februar 2014 in seinem Fahrzeug mitführte, schuldig gesprochen. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG reicht das Mitführen von Cannabis, ohne dass dabei der Lenker unter Einfluss von Betäubungsmittel in fahrunfähigem Zustand stand, allein nicht aus, um eine Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d SVG anzuordnen. Da Art. 15d SVG jedoch nicht als abschliessende Regelung zu verstehen ist („namentlich“, Botschaft zu Via sicura, a.a.O.), ist im Weiteren zu prüfen, ob dennoch eine verkehrsmedizinische Untersuchung angezeigt ist.
5.6
Wie erwähnt ist nach der Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung dann anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Dass der Beschwerdeführer nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren ist, schliesst eine Abklärung nicht von vornherein aus (vgl. vorne, E. 5.3).
5.6.1
Aufgrund der im Blut des Beschwerdeführers am 2. Februar 2014 nachgewiesenen THC-Abbauprodukte (ca. 1,1 µg/l Hydroxy-THC und ca. 33 µg/l THC-Carbonsäure) ist ein zeitlich zurückliegender Cannabiskonsum erstellt, welcher indes keinen Einfluss auf die Fahrfähigkeit hatte. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, im Strassenverkehr im Umgang mit Cannabis nicht genügend Verantwortungsbewusstsein gezeigt zu haben. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, er sei nicht in der Lage, seinen Cannabiskonsum ausreichend vom Strassenverkehr trennen zu können. Dass in seinem Fahrzeug Cannabis gefunden wurde, ändert daran nichts. Der Konsum von Cannabis nach einer Autofahrt führt für sich genommen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit bzw. -eignung abgesprochen würde. Ein späterer Konsum ohne anschliessende Autofahrt bleibt strassenverkehrsrechtlich unbeachtlich. Da beim Beschwerdeführer keine Cannabiswirkung (mehr) nachweislich war, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einem für den Strassenverkehr relevanten Mischkonsum gesprochen werden. Mangels Fahrens unter Cannabiseinfluss fehlt es am Bezug zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr.
Ferner bestehen beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für einen chronischen Cannabiskonsum, da die festgestellte Konzentration von ca. 33 µg/l THC-Carbonsäure unter dem für einen chronischen Konsum massgebenden Wert von 75 µg/l liegt (vgl. Murina Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung, Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: René Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, 23 ff., 33). Hinzu kommt, dass aktenkundig gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Massnahme (und damit auch keine Strafe) wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss ausgesprochen wurde.
5.6.2
Der Beschwerdeführer wies am 2. Februar 2014 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 Promille auf. Aktenkundig handelt es sich bei der Unfallfahrt vom 2. Februar 2014 um die erste Trunkenheitsfahrt; der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit nicht nach Art. 91 Abs. 1 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) belangt. Dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 Promille einen Unfall verursachte und bei der ärztlichen Untersuchung Anzeichen von Angetrunkenheit zeigte (aggressives/gereiztes Verhalten, verwaschene Sprache), die untersuchende Ärztin vermutete sodann Alkoholkonsum, spricht eher gegen eine sehr hohe Alkoholtoleranz und mithin gegen einen chronischen Alkoholkonsum. Hinweise, dass der Beschwerdeführer regelmässig so viel Alkohol konsumieren würde, dass er den Alkoholkonsum nicht kontrollieren und ihn nicht ausreichend vom Strassenverkehr trennen könnte, ergeben sich folglich nicht. Dieses Ergebnis entspricht e contrario der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 und mehr Promillen eine verkehrsmedizinische Abklärung als für angebracht hält (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.2, mit Hinweis).
5.6.3
Dem Gesagten zufolge liegt weder ein für den Strassenverkehr relevanter Mischkonsum von Alkohol und Cannabis vor noch bestehen Anzeichen für einen chronischen Cannabis- oder Alkoholkonsum. Damit fehlt es an einem Anlass zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem möglichen Suchtproblem (Cannabis und/oder Alkohol). Da ein Führerausweisentzug wegen einer Sucht nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in Frage kommt, fällt auch die von der Beschwerdegegnerin formulierte Bedingung, dass der Beschwerdeführer für die Wiedererteilung des Fahrausweises ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten beibringen müsse (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), dahin.
5.7
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde lediglich den Antrag, es sei im Fall der Annahme eines Sicherungsentzuges für die Wiedererteilung des Führerausweises auf den Nachweis eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens zu verzichten (vgl. Antrag Ziff. 3). Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2012 vom 5. März 2013, E. 1.3, mit Hinweis auf BGE 123 IV 127). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass nicht nur auf eine verkehrspsychologische, sondern auch auf eine verkehrsmedizinische Begutachtung zu verzichten sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Antrag Ziff. 3 aus Versehen nur auf die verkehrspsychologische Untersuchung bezieht. Infolgedessen ist der zuvor festgestellte Verzicht auf die Beibringung eines positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens durch das Begehren des Beschwerdeführers gedeckt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGV).
Zusammenfassend führt die Unfall- bzw. Trunkenheitsfahrt vom 2. Februar 2014 zu einem Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Verkehrspsychologische Abklärungen sind im Hinblick auf die Wiedererteilung des Führerausweises gestattet. Dementsprechend ist auch der Nachweis eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens rechtens (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich zu bestätigen. Dass der Sicherungsentzug definitiv – und nicht wie von der Beschwerdegenerin vorsorglich – hätte verfügt werden müssen, ändert daran nichts, da a maiore ad minus der vorsorgliche Entzug zu stützen ist. Weiter konnte dem Beschwerdeführer kein für den Strassenverkehr relevanter Cannabiskonsum nachgewiesen werden. Mithin liegt auch kein Mischkonsum (Cannabis und Alkohol) vor. Eine verkehrsmedizinische Abklärung ist daher nicht angezeigt, weshalb auch der Nachweis eines positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens nicht verlangt werden darf. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben bzw. zu korrigieren. Demnach hat sich die in Ziff. 2 des Einspracheentscheides angeordnete Abklärung auf eine verkehrspsychologische Abklärung zu beschränken. Die in Ziff. 6 Absatz 2 und 3 des Einspracheentscheides ausgesprochenen Empfehlungen bezüglich einer sechsmonatigen Alkohol- bzw. Betäubungsmittelabstinenz vor der verkehrsmedizinischen Abklärung werden mangels einer solchen Abklärung obsolet. Obwohl es sich dabei nur um Empfehlungen ohne Verfügungscharakter handelt, sind diese der Vollständigkeit halber aufzuheben.