Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 31
Art. 5 Abs. 2 WEG; Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG; Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG; Art. 30 BauG; Art. 22 Abs. 3 BauV
Eine Gemeinde ist mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zur voraussetzungslosen Übernahme einer privaten Abwasserreinigungsanlage verpflichtet.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 (B 14/019).
Sachverhalt:
Am 22. Februar 1971 genehmigte der Einwohnergemeinderat Giswil den von der Bürgergemeinde Giswil als Grundeigentümerin gestützt auf Art. 22 des kantonalen Baugesetzes vom 16. Mai 1965 und Art. 30 des Baureglementes Giswil vom 14. Dezember 1968 aufgestellten Quartierplan M. Art. 4 der Spezialvorschriften des Quartierplans M. sieht Folgendes vor:
„Die Erstellung der Erschliessungsanlagen (Strassen, Parkplätze, Wege, Wasser, Kanalisation etc.) ist Sache der Bürgergemeinde. Diese kann die entstehenden Kosten auf die Baurechtsnehmer und die S. AG nach Massgabe des Bedarfs abwälzen. Für die Erschliessungsanlagen ist der Erschliessungsplan massgebend.“
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigte den Quartierplan am 13. April 1971.
An der Bürgergemeindeversammlung vom 8. Juni 1990 verzichtete die Bürgergemeinde Giswil auf eine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne vom Art. 100 KV. Die Aufgaben der Bürgergemeinde gingen damit von Gesetzes wegen auf die Einwohnergemeinde Giswil über. Diese sogenannte Inkorporation ist an kein besonderes Verfahren gebunden und bedarf weder einer kantonalen Genehmigung noch des Einverständnisses der Einwohnergemeinde. Die Bürgergemeinde Giswil bestand in der Folge als Korporation Giswil im Sinne von Art. 107 KV fort. Mit Beschluss vom 18. September 1990 genehmigte der Regierungsrat den Einung (Grundgesetz) der Korporation Giswil vom 8. Juni 1990, welcher in Art. 30 Abs. 2 den Verzicht der Bürgergemeinde Giswil auf eine eigene Rechtspersönlichkeit festhielt. Mit der Inkorporation gingen alle im Eigentum der Bürgergemeinde stehenden Grundstücke ins Eigentum der Korporation über (Art. 30 Abs. 1 Einung).
Am 12. Oktober 2009 gelangte das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, mit dem Hinweis an die Genossenschaft Quartierüberbauung M. als Betreiberin der Abwasserreinigungsanlage (ARA) M., dass die Anlage gemäss den Analysewerten des ARA-Ablaufs an ihrer Leistungsgrenze arbeite. Es bestehe der Verdacht, dass die Unterhaltsarbeiten nur ungenügend und in zu grossen Abständen durchgeführt worden seien. Es sei eine Sanierung oder ein Ersatz der rund 40 Jahre alten Anlage zu prüfen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 führte die Genossenschaft Quartierüberbauung M. aus, dass der Unterhalt verbessert werde. Es werde geprüft, ob die Anlage saniert, erweitert oder ersetzt werden müsse oder eine Leitung ins Tal geführt werde. Eine Gesamtsanierung sei aus finanziellen Gründen erst nach 2015 realistisch. Am 10. Dezember 2009 teilte die Abteilung Umwelt der Genossenschaft Quartierüberbauung M. mit, dass eine Gesamtsanierung bis spätestens im Jahr 2015 erfolgen müsse.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 ersuchte die Genossenschaft Quartierüberbauung M. die Einwohnergemeinde Giswil um Übernahme der ARA M. Sie machte geltend, im Zuge der Inkorporation der Bürgergemeinde Giswil seien deren sämtliche Aufgaben auf die Einwohnergemeinde Giswil übergegangen, insbesondere auch die Erschliessungspflicht. Die Einwohnergemeinde Giswil sei verpflichtet, die bestehenden Kanalisationsanlagen im betreffenden Gebiet zu übernehmen und so zu unterhalten und zu erneuern, dass eine rechtsgenügliche Erschliessung der M. gewährleistet sei.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 lehnte der Einwohnergemeinderat Giswil den Antrag auf Übernahme der ARA M. ab. Er hielt fest, die Kanalisationserschliessung sei gestützt auf den rechtskräftigen und nach wie vor gültigen Quartierplan Sache der Bürgergemeinde.
Am 26. Juni 2013 erhob die Genossenschaft Quartierüberbauung M. gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte, der Beschluss des Einwohnergemeinderates Giswil sei aufzuheben und die Gemeinde Giswil zu verpflichten, die ARA M. zu übernehmen.
Am 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und die Gemeinde Giswil sei zu verpflichten, die ARA M. zu übernehmen.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde Giswil sei zu verpflichten, die Abwasserreinigungsanlage (ARA) M. zu übernehmen. Zu Unrecht habe der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz die Verweigerung der Übernahme durch die Gemeinde geschützt. Die ARA M. sei ursprünglich von den Erstellern der Quartierüberbauung M. finanziert und die Unterhaltskosten seien auf die jeweiligen Grundeigentümer verteilt worden. Sie diene als Anlage zur Groberschliessung der Abwasserentsorgung sämtlicher Liegenschaften der Quartierüberbauung M.. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) sei im Jahr 1997 explizit (Art. 2 Statuten) zu Unterhaltszwecken gegründet worden. Sie habe jedoch gemäss Statuten keine Verpflichtung, die Anlage zu erneuern. In ihren Statuten werde sie als Eigentümerin der Erschliessungsanlagen bezeichnet, deren Grund und Boden der Korporation Giswil gehörten. Entsprechende Baurechte seien soweit ersichtlich jedoch nicht begründet worden. Seit längerem werde angestrebt, das Baugebiet M. an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Dass die Bürgergemeinde den Quartierplan M. in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin habe ausarbeiten und zur Genehmigung unterbreiten lassen, schliesse nicht aus, dass sie die Erschliessung des Baugebiets in ihrer Eigenschaft als kantonale Gewalt übernommen habe und dafür in hoheitlicher Funktion zuständig gewesen sei. Mit der Inkorporation sei die bisherige Erschliessungspflicht im Perimeter des Quartierplans M. auf die Einwohnergemeinde Giswil übergegangen. Diese sei deshalb verpflichtet, die bestehenden Kanalisationsanlagen im betreffenden Gebiet zu übernehmen und so zu erhalten und zu erneuern, dass eine rechtsgenügliche Groberschliessung des Gebiets M. gewährleistet sei. Auch wenn das geltende Gewässerschutzgesetz in Art. 10 einen Hinweis auf private Kanalisationen enthalte, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Pflicht des Gemeinwesens, für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen zu sorgen. Die Beseitigung des Abwassers ausserhalb des öffentlichen Kanalisationsrayons sei nicht automatisch Privatsache. Seit Erlass des Quartierplanes im Jahr 1971 habe sich die Rechtslage grundlegend geändert. Sowohl die Bau- als auch die Gewässervorschriften seien mehrfach geändert worden. Inzwischen liege die Überbauung M. auch nicht mehr im übrigen Gemeindegebiet wie beim Erlass des Quartierplans, sondern sie sei offiziell der Bauzone zugeteilt worden. Bezüglich der Erschliessungspflicht könne deshalb nicht mehr auf den alten Quartierplan abgestellt werden. Die Pflicht zur Groberschliessung obliege kraft bundes- und kantonalrechtlicher Regelung nun der Gemeinde. Eine rechtsgenügliche Abtretung der Erschliessungspflicht nach dem geltenden Baugesetz (Art. 28) liege nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Pflicht zur Groberschliessung mit dem altrechtlichen Quartierplan rechtsgültig auf die Bürgergemeinde Giswil ausgelagert worden wäre, lasse sich eine solche Auslagerung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten, zumal die öffentliche Kanalisation inzwischen sehr nahe an das Gebiet M. herangezogen worden sei. Infolge geänderter Verhältnisse sei die Gemeinde Giswil heute verpflichtet, ihrer Pflicht zur Groberschliessung im Baugebiet M. nachzukommen und demnach die bestehende Kanalisationsinfrastruktur zu übernehmen.
1.2
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme fest, die Beschwerdeführerin könne nicht ernsthaft der Meinung sein, dass ihr mit der Verpflichtung in einem Quartierplan hoheitliche Befugnisse erteilt worden wären. Zu Recht mache sie denn auch nicht geltend, dass die Bürgergemeinde Erschliessungsaufgaben im Gemeindegebiet übernommen habe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, wonach die Gemeinde verpflichtet wäre, bestehende Abwasseranlagen (inkl. Abwasserreinigungsanlagen) zu übernehmen. Die Abwasseranlagen der Quartierüberbauung M. seien auch nie Bestandteil der öffentlichen Kanalisation beziehungsweise eines generellen Kanalisationsprojekts gewesen.
Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, Berechtigte an der Abwasserreinigungsanlage (ARA) M. zu sein, andernfalls ihr Gesuch um Übernahme durch die Einwohnergemeinde Giswil ja keinen Sinn ergäbe. Die Anlage bildete unumstritten nie Bestandteil eines generellen Kanalisationsprojekts und liegt nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin auch heute nicht im Bereich der öffentlichen Kanalisation. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, in Art. 4 ihrer Statuten werde sie als Eigentümerin der Erschliessungsanlagen bezeichnet, und sie habe gemäss Art. 2 und 4 ihrer Statuten auch für den entsprechenden Unterhalt aufzukommen. Grund und Boden der ARA (inkl. der Zu- und Ableitungen) stehe (seit der Auflösung der Bürgergemeinde) im Eigentum der Korporation. Entsprechende Baurechte seien jedoch soweit ersichtlich nicht begründet worden. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Übernahme der ARA M. durch die Einwohnergemeinde nicht mit den bestehenden Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen begründet, sondern zur Untermauerung des von ihr geltend gemachten Rechtsanspruchs auf die durch die Einwohnergemeinde von der Bürgergemeinde angeblich übernommenen gesetzlichen Aufgaben und die seit Erstellung der ARA M. eingetretene Änderung der Rechtslage verweist.
Vorab ist deshalb auf die bei Erstellung der ARA M. geltenden Rechtsgrundlagen einzugehen. Alsdann soll die Entwicklung der Rechtslage bis heute aufgezeigt werden.
3.1
Der Quartierplan M. wurde im Februar 1971 von der Bürgergemeinde Giswil „in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin“ gestützt auf Art. 22 des kantonalen Baugesetzes vom 16. Mai 1965 und Art. 30 des Baureglements Giswil vom 14. Dezember 1968 beschlossen. In Art. 4 der Spezialvorschriften des Quartierplans wurde festgehalten, dass die Erstellung der Erschliessungsanlagen (Strassen, Parkplätze, Wege, Wasser, Kanalisation etc.) Sache der Bürgergemeinde sei, welche die entstehenden Kosten auf die Baurechtsnehmer und die S. AG nach Massgabe des Bedarfs abwälzen könne. Der Quartierplan wurde vom Einwohnergemeinderat am 22. Februar 1971 und vom Regierungsrat vom 13. April 1971 genehmigt.
3.2
Zu dieser Zeit galt noch das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955 (AS 1956, 1533 ff.). Dieses hielt in Art. 2 Abs. 1 lediglich fest, gegen die Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung der ober- und unterirdischen Gewässer seien die notwendigen Massnahmen zu ergreifen; Abwässer aus Kanalisationen dürften nur mit Bewilligung des Kantons mittelbar oder unmittelbar in Gewässer eingebracht werden (Art. 3 Abs. 1). Das damals gültige Baugesetz vom 16. Mai 1965 legte in Art. 4 den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung fest für Bauvorhaben auf Grundstücken, die durch Strassen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügend erschlossen waren (Abs. 1); ferner hielt es fest, dass die Bewilligung im unerschlossenen oder nicht genügend erschlossenen Gebiet insbesondere verweigert werden könne, wenn die Interessen des Gewässerschutzes gefährdet würden (Abs. 2). Schon damals waren ferner die Gemeinden berechtigt, Bestimmungen aufzustellen über die Anlage von Kanalisationen und Ähnliches (Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG ZGB). Das Baugesetz vom 4. Juni 1972 führte zu keiner Änderung der Rechtslage (vgl. Art. 4).
3.3
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (AS 1972, 950 ff.) sah dann in Art. 17 die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Kanalisationssysteme und zentralen Abwasserreinigungsanlagen vor (Abs. 1); die Kantone hätten die mit dem Bau und Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben den Gemeinden, anderen Korporationen des öffentlichen Rechts oder Zweckverbänden zu übertragen, soweit sie sie nicht selber ausführten (Abs. 2). Die Inhaber von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen hätten diese stets sachgemäss zu betreiben, zu warten und zu unterhalten (Abs. 3). Gemäss Art. 20 durften Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes nur erteilt werden, sofern ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen wurde. Voraussetzung der Baubewilligung war insbesondere die Festlegung der Ableitung und Reinigung oder eine andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer. Art. 16 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 hielt sodann fest, dass bei besonderen Verhältnissen Private Abwasseranlagen bauen und betreiben könnten, wobei entsprechende Projekte der Genehmigung des Amtes für Gewässerschutz bedürften (Abs. 1). Wo es die Umstände rechtfertigten, könne der Bau und Betrieb der Anlage im Sinne von Art. 127 EG ZGB einer Genossenschaft übertragen werden (Abs. 2; vgl.VVGE 1985/86 Nr. 65, E. 1a).
3.4
Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) stellte für die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau spezielle Anforderungen auf. Art. 5 Abs. 2 WEG sieht eine Erschliessungspflicht des vom kantonalen Recht bezeichneten öffentlichen Gemeinwesens vor. Eine Erschliessungspflicht Privater gibt es angesichts der Rechtsnatur des Erschliessungserfordernisses nicht, doch steht es der Gesetzgebung frei, Private im Rahmen der Erschliessungsplanung mit der Erschliessung zu betrauen oder ihnen die Möglichkeit dazu zu bieten (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, 278). Ferner sieht Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) vor, dass Bauzonen grundsätzlich durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen sind.
3.5
Nach dem geltenden Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Wasser (Art. 10 Abs. 1). In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwassereinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist (Abs. 2). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Abs. 1 GSchG). In Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 16. März 2006 (kGSchV; GDB 783.11) werden die Einwohnergemeinden als zuständig erklärt, die öffentlichen Abwasseranlagen zu erstellen und zu unterhalten und für einen wirtschaftlichen, fachgerechten Betrieb und Unterhalt der Anlagen nach Art. 10 GSchG zu sorgen. Dabei können die Gemeinden zur Erbringung der Leistungen insbesondere auch Zweckverbände beiziehen (Art. 5 Abs. 3). Heute besteht ein Entsorgungszweckverband Obwalden, in welchen der frühere Zweckverband Abwasserreinigung Sarneraatal integriert wurde (vgl. Medienmitteilung des Regierungsrates vom 30. Oktober 2008). Dieser hat unter anderem die gemeinsame Beseitigung der in den Verbandsgemeinden anfallenden Abwässer gemäss den Richtlinien und Vorschriften des Bundes und des Kantons zum Zweck (vgl. Art. 3 der Statuten). Der Verband kann auch mit Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen Verträge im Rahmen des Verbandszweckes abschliessen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 lit. e des Reglements über die Verfolgung des Verbandszwecks).
3.6
In Art. 28 Abs. 1 des geltenden Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) hat der Kanton Obwalden die in Art. 5 Abs. 2 WEG, aber auch in Art. 19 Abs. 2 RPG enthaltene Erschliessungspflicht des Gemeinwesens an die Gemeinden delegiert (VVGE 2003/04 Nr. 24, E. 3.4); diese Aufgabe kann auch an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke abgetreten werden. Ferner können Grundeigentümer vom Gemeinderat ermächtigt werden, die Groberschliessung nach den von der Gemeinde festgelegten Plänen, unter Bevorschussung der Kosten, selbst vorzunehmen (Art. 28 Abs. 2 BauG; Art. 19 Abs. 3 RPG; dazu Hänni, a.a.O., 285 f.); die Grundeigentümer tragen dabei ein gewisses Kostenrisiko, erhalten dafür aber die Möglichkeit, vorzeitig bauen zu können (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz, Sarnen 1995, 53;VVGE 1976/77 Nr. 57, E. 3). Die Gemeinde übernimmt ansonsten die Kosten der Groberschliessung, kann aber Beiträge der Grundeigentümer erheben; die Kosten der Feinerschliessung gehen zulasten der Grundeigentümer (Art. 29 Abs. 1 und 2 BauG;VVGE 2003/04 Nr. 24, E. 3.5). Gemäss Art. 30 BauG regeln die Gemeinden die Einzelheiten der Kostentragung der Erschliessungsaufwendungen sowie die weiteren Folgen, die sich aus der Erschliessungspflicht ergeben, in einem Erschliessungsreglement. Diesbezüglich hält Art. 22 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) fest, dass die Gemeinden durch Reglement insbesondere die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde regeln (lit. b).
3.7
Der Überblick über die Entwicklung der Gesetzgebung zeigt, dass als Träger der öffentlichen Abwasseranlagen schon unter der Geltung des Gewässerschutzgesetzes von 1955 meist die Gemeinden und nur ausnahmsweise Private, bei Letzteren vornehmlich Korporationen oder Genossenschaften, in Frage kamen. Umstritten war im alten Gewässerschutzrecht, ob und gegebenenfalls inwieweit Private von Bundesrechts wegen zum Bau der erforderlichen Gewässerschutzanlagen verpflichtet waren. Art. 2 des Gewässerschutzgesetzes von 1955 war derart abstrakt und unscharf formuliert, dass man nicht von vornherein wusste, zu welchen konkreten baulichen Massnahmen Privatpersonen verpflichtet waren (Karl Kümin, Öffentlich-rechtliche Probleme des Gewässerschutzes in der Schweiz, Zürich 1973, 45). In BGE 92 I 454 liess denn auch das Bundesgericht offen, ob in erster Linie der Grundeigentümer oder die Gemeinde zur Abwassersanierung verpflichtet seien. Schon in BGE 91 IV 43 hatte das Bundesgericht aber festgestellt, dass bei Fehlen von kommunalen Abwasseranlagen ein privater Bauherr verpflichtet sei, die Abwasserfrage mit aller nötigen Sorgfalt selbst zu prüfen. Bei Neubauten wurden die Bauherren deshalb zu Gewässerschutzmassnahmen verpflichtet, damit kein polizeiwidriger Zustand geschaffen wurde; die Baubewilligung wurde regelmässig von einer zufriedenstellenden Lösung der Abwasserfrage abhängig gemacht. Insbesondere waren die Privaten gehalten, positive Massnahmen zu ergreifen, wo (noch) keine öffentlichen Abwasseranlagen bestanden (Kümin, a.a.O., 45 f.). Im Gewässerschutzgesetz von 1971 wurden die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu Gewässerschutzmassnahmen klarer festgelegt. Es wurde statuiert, dass die Kantone die mit dem Bau und Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben selber auszuführen hätten, soweit sie dies nicht Gemeinden, anderen Korporationen des öffentlichen Rechtes oder Zweckverbänden übertrugen (Kümin, a.a.O., 46). Dennoch ging auch dieses Gesetz noch davon aus, dass öffentliche und private Abwasseranlagen nebeneinander bestehen (vgl. Art. 17 GSchG 1971 und Art. 16 kGSchV 1976; Kümin, a.a.O., 51, 57 f.). Nichts anderes gilt nach heutigem Recht: Auch danach können unter bestimmten Voraussetzungen private Abwasseranlagen betrieben werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 GSchG; Art. 19 Abs. 3 RPG; Art. 28 Abs. 2 BauG; Hänni, a.a.O., 44; Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, 133 f.; Richtplanung Kanton Obwalden 2006–2020, Projektblätter zur Umsetzung, Kapitel Nr. 8.12 Siedlungsentwässerung). Ein eigentlicher Rechtsanspruch des Einzelnen gegenüber dem Gemeinwesen auf Erschliessung existiert sodann nicht. Weder aus der Eigentumsgarantie noch dem RPG oder dem WEG oder dem kantonalen Recht lässt sich ein solcher Anspruch ableiten (Hänni, a.a.O., 288 f.). Das Bundesgericht erkannte, dass die Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf positive Leistungen des Staates beinhalte, insbesondere nicht auf Erschliessungsleistungen und Dienste öffentlicher Anstalten, welche die Voraussetzung für die Ausübung der Baufreiheit bildeten (BGE 105 Ia 337;96 I 375;92 I 510; vgl. auch ZBl 89/1988, 324 f., mit Hinweisen). Hingegen besteht von Gesetzes wegen im Bereich öffentlicher Kanalisationen eine Anschluss- und Abnahmepflicht: Dort muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 GSchG), wobei der Bereich öffentlicher Kanalisationen Bauzonen und weitere Gebiete umfasst, sobald für sie nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG eine Kanalisation erstellt worden ist oder in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG; vgl. z.B. BGE 132 II 515;VVGE 1997/98 Nr. 46). Zu denken ist etwa an Gebäudegruppen und Weiler, die eine bestimmte Grösse erreichen. Baupflichtig ist in solchen Fällen die Gemeinde. Sie hat von Bundesrechts wegen eine Sanierungsleitung zu erstellen, wenn das verschmutzte Abwasser aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen in die zentrale Abwasserreinigungsanlage geführt werden muss, weil andere Verfahren der Abwasserentsorgung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder weil solche Verfahren nicht wirtschaftlich sind (Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG; Stutz, a.a.O., 131). Eine Anschlusspflicht gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Gebäude, die bisher ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen lagen, sobald eine neue Kanalisation erstellt wird und so der Bereich öffentlicher Kanalisationen ausgedehnt wird (Stutz, a.a.O., 133).
3.8
Zusammenfassend kann demnach in der Gesetzgebung die zunehmende Tendenz festgestellt werden, die Aufgabe der Abwasserreinigung in die Kompetenz des Gemeinwesens zu legen und dieses auch zu Erschliessungsleistungen im Rahmen seiner Erschliessungsplanung zu verpflichten. Daneben wird aber weiterhin von der Existenz privater Abwasseranlagen ausgegangen, welche in der Regel im Interesse der bauwilligen Grundeigentümer erstellt und betrieben werden (vgl. z.B.VVGE 1978-1980 Nr. 63). Im vorliegenden Verfahren ist nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand, ob die Einwohnergemeinde Giswil zur Abnahme der Abwasser im Gebiet M. und zu deren Ableitung in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage verpflichtet wäre und ob die Grundeigentümer im fraglichen Gebiet zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation verhalten werden könnten. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich denn auch zu Recht nicht zu diesen Fragen. Es ist demnach nicht weiter darauf einzugehen, zumal der Sachverhalt gemäss den Akten der Vorinstanzen diesbezüglich nicht ausreichend geklärt wäre. Den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprechend ist vielmehr nur umstritten, ob die Einwohnergemeinde zur „Übernahme der ARA M.“ zu verpflichten sei. Diese Frage ist nun nachfolgend näher zu prüfen.
4.1
Wie erwähnt sieht Art. 22 Abs. 3 lit. b BauV gestützt auf Art. 30 BauG vor, dass die Gemeinden durch Reglement insbesondere die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde zu regeln haben. Es handelt es sich um einen Gesetzgebungsauftrag an die Gemeinden. Die Einwohnergemeinde Giswil hat keine entsprechenden Vorschriften erlassen. Sie hält etwa in Art. 3 ihres Kanalisationsreglements vom 30. November 1979 lediglich fest, dass der Hauptsammelkanal, die Nebensammelkanäle und die Abwasserreinigungsanlagen in der Regel durch den Zweckverband Abwasserreinigung Sarneraatal (heute: Entsorgungszweckverband Obwalden) zu erstellen sind. Demgegenüber beinhalten etwa Art. 18 des Entwässerungsreglements der Einwohnergemeinde Kerns vom 27. November 2006 und Art. 20 des Siedlungsentwässerungs-Reglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 13. Dezember 2000 Vorschriften zur Übernahme von privaten Abwasseranlagen. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass es sich um „Kann-Vorschriften“ handelt (vgl. auch Hänni, a.a.O., 280). Nach der Engelberger Norm „kann“ die Gemeinde im öffentlichen Interesse von Privaten erstellte Abwasseranlagen zu Eigentum übernehmen, wobei die Vorschriften des Enteignungsrechts anwendbar erklärt werden, wenn bezüglich der Übernahme keine gütliche Einigung erzielt werden kann. Die Kernser Bestimmung regelt demgegenüber die Voraussetzungen wesentlich detaillierter: So müssen etwa die zu übernehmenden Leitungen den geltenden Bauvorschriften entsprechen, sie dürfen nicht übermässig überdeckt sein, sie müssen unter normalen Bedingungen saniert werden können und normal zugänglich sein. Vorgängig sind die Leitungen auf Kosten der Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer zu überprüfen; sind die Anlagen in mangelhaftem Zustand, sind diese vor der Übernahme auf deren Kosten instand zu stellen. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in Gemeinden anderer Kantone (vgl. etwa Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinde Rüti/ZH vom 1. Januar 2014, A 7; Abwasserreglement der Gemeinde Menzingen vom 11. Dezember 2002, § 10; Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Wollerau vom 24. November 2002, Art. 7). Ferner sieht Art. 34 Ziff. 2 der Statuten des Entsorgungszweckverbands Obwalden vor, dass bestehende Anlagen der Verbandsmitglieder, welche für die Erfüllung des Verbandszwecks notwendig sind, mit Zustimmung der Delegiertenversammlung vom Verband übernommen werden können. Vergleichbare Regelungen finden sich z.B. auch in Art. 27 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde Sarnen vom 28. November 1999 und in Art. 30 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde Sachseln vom 19. September 2005; die Übernahme einer privaten Strasse muss jeweils, sofern die reglementarischen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Einwohnergemeindeversammlung genehmigt werden, was die Bedeutung dieses Rechtsakts unterstreicht.
4.2
Gemäss dem verfassungsmässigen Legalitätsprinzip ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Alle Verwaltungstätigkeit ist danach an das Gesetz gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, 84 N. 368). Das Legalitätsprinzip gilt sowohl in der Eingriffs- als auch in der Leistungsverwaltung (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, 446 N. 1278). Art. 22 Abs. 3 lit. b BauV hält die Gemeinden lediglich an, die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde in einem Reglement zu regeln. Die Gemeinden sollen also generell-abstrakt die Voraussetzungen für eine Übernahme privater Anlagen umschreiben. Eine solche Regelung würde insbesondere durch Gleichbehandlung vergleichbarer Situationen die Rechtssicherheit gewährleisten. Fraglich ist, was geschieht, wenn eine Gemeinde wie vorliegend trotz der entsprechenden Kompetenznorm keine einschlägigen Vorschriften erlässt. Die Frage kann hier offen gelassen werden. Art. 22 Abs. 3 lit. b BauV beinhaltet nämlich keine Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme privater Erschliessungsanlagen. Vielmehr wird ihr ausdrücklich überlassen, die „Voraussetzungen“ einer solchen Übernahme zu umschreiben. Es fehlt somit von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage, welche die Gemeinde voraussetzungslos zur Übernahme der ARA M. verpflichten würde. Jene Gemeinden, die einschlägige Vorschriften erlassen haben, lassen denn auch nach dem Gesagten eine Übernahme nur unter einschränkenden Voraussetzungen zu, welche namentlich sicherstellen sollen, dass das Gemeinwesen keine vernachlässigten Anlagen mit entsprechenden Kostenrisiken übernimmt. Zu Recht gelangte deshalb die Vorinstanz zum Schluss, dass die Einwohnergemeinde Giswil nicht verpflichtet ist, rechtmässig ausgelagerte Erschliessungsaufgaben wieder zu übernehmen. Daran vermag nichts zu ändern, dass es auch früher schon zu Übernahmen bestehender Kanalisationsanlagen durch eine Gemeinde kam (vgl.VVGE 1976/77 Nr. 57; Hänni, a.a.O., 280). Es wäre im Übrigen wohl Sache der Einwohnergemeindeversammlung und nicht des Einwohnergemeinderates zu bestimmen, ob eine Abwasserreinigungsanlage zu übernehmen sei; dies müsste in der Weise geschehen, dass der Einwohnergemeinderat der Einwohnergemeindeversammlung den Kredit für die Finanzierung der Übernahme zum Beschluss vorlegt (vgl.VVGE 1978-1980 Nr. 63, E. 3). Interessierte Aktivbürger haben es in der Hand, dem Einwohnergemeinderat Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung fallen (Art. 86 Abs. 1 KV;VVGE 1978-1980 Nr. 63, E. 3).
4.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, mit der Inkorporation der Bürgergemeinde seien deren gesetzliche Pflichten auf die Einwohnergemeinde übergegangen. Es trifft zwar zu, dass die Einwohnergemeinde, welche dabei nicht einmal ein Mitbestimmungsrecht hat, im Falle der Inkorporation der Bürgergemeinde mit deren Aufgaben belastet wird (Walter Omlin, Die Inkorporation der Obwaldner Bürgergemeinden nach Art. 100 KV, Sarnen 1976, 71 ff., 93). Dementsprechend hielt auch der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 18. September 1990, in welchem er den Einung der Korporation Giswil vom 8. Juni 1990 genehmigte, fest, die Aufgaben der Bürgergemeinde gemäss Art. 96 ff. KV seien als Folge der Inkorporation in Zukunft von der Einwohnergemeinde Giswil wahrzunehmen. Aus diesem Umstand vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, handelte die Bürgergemeinde bei der Erstellung des Quartierplans in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin. Dabei ging es im weiteren Sinn um die Verwaltung von Bürgergut, welche Aufgabe nun seit der Inkorporation an die Korporation Giswil übergegangen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 und 2 KV). Ferner beinhalteten die vormaligen Rechtspflichten der Bürgergemeinden im Wesentlichen das Einbürgerungswesen, früher auch das Armen- und Vormundschaftswesen oder die Kapellenverwaltungen (Art. 96 Abs. 2, Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 99 Abs. 1 KV; Omlin, a.a.O., 73 ff.), nicht aber die Erstellung und das Betreiben einer Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten. Soweit also bei der Inkorporation nach Art. 100 KV gesetzliche Pflichten auf die Einwohnergemeinde Giswil übergegangen sind, hat dies hier keine Auswirkungen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.