Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 32
Art. 16 ATSG; 18 ff. UVG
Grundsätze der Berechnung des Invalideneinkommens mit der Suva-Datenbank dokumentierter Arbeitsplätze (DAP).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2014 (VB 12/029).
Sachverhalt:
Auf den Beschwerdeführer fielen am 3. April 2009 vier je 220 kg schwere Glasplatten, wodurch er sich unter anderem multiple Schnittverletzungen zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte die Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 ein und sprach dem Beschwerdeführer am 27. August 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu. Ausserdem richtete ihm die Suva eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % aus.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch berechnet. Bei dessen Ermittlung habe sie sich zu Unrecht auf die Suva-Datenbank dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) gestützt. Die von ihr ermittelten fünf Arbeitsplätze seien jedoch nicht geeignet: drei Firmen hätten auf konkrete Fragen zur Eignung der betreffenden Stelle nicht geantwortet und eine habe seine gesundheitliche Einschränkung für die fragliche Position als recht hoch eingestuft. Die DAP seien daher nicht verwertbar. Somit könne auch nicht auf das berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54‘249.-- abgestellt werden.
2.2
Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2003, worauf die Beschwerdegegnerin ebenfalls Bezug nimmt, die Berechnung des Invalideneinkommens ausführlich dargestellt (BGE 129 V 472). Dieses Urteil wurde 2013 bestätigt in BGE 139 V 592. Dabei ist für die Festsetzung dieses Einkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 6.2; BGE 135 V 297 E. 5.2;129 V 472 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Die Dokumentation dient nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten. Zum Verhältnis der DAP und den LSE-Werten hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb dabei, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf, die im erwähnten Grundsatzurteil des Bundesgerichts beschrieben werden (BGE 139 V 592 E. 6.1; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die LSE sind aufgrund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und – im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer – selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (BGE 139 V 592 E. 6.1; BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
2.3
Weil die Invaliditätsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher gemäss Bundesgericht nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht. Eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen ist in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend anzusehen. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfall-versicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hierzu zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen.)
2.4
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 70‘304.-- festgesetzt, was vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird. Dr. med. Y. komme zum Schluss, dass bei einer angepassten Tätigkeit wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens seien gemäss Rechtsprechung unter anderem mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze heranzuziehen.
Die fünf in Frage kommenden DAP-Arbeitsplätze ergäben ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54‘249.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70‘304.-- resultiere eine Lohneinbusse von Fr. 16‘055.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 23 %. Es könne offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an den beigezogenen DAP-Arbeitsplätzen zutreffe, da die von ihm anbegehrte Berechnung mittels Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei einem Leidensabzug von 10 % zu einem höheren Invalideneinkommen von Fr. 56‘401.-- führe.
2.5
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf die DAP-Datenbank abgestützt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter sandte den fünf Arbeitgebern der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze einen Fragebogen zur Eignung des entsprechenden Arbeitsplatzes für seinen Klienten zu. Entgegen seiner Argumentation kann aus dem Umstand, dass ihm drei Unternehmen nicht antworteten, nicht abgeleitet werden, dass diese Arbeitsplätze nicht geeignet wären. Eines der Unternehmen stufte seine gesundheitliche Einschränkung als recht hoch für die fragliche Position ein. Die von diesem Unternehmen definierten körperlichen Anforderungen sehen unter anderem (und hier interessierend) vor, dass der betreffende Arbeitnehmer sehr oft Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe zu heben hat; selten hat er Gewichte von 5–10 kg bzw. solche von 10–25 kg bis Lendenhöhe zu heben.
Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. März 2012 sind dem Beschwerdeführer beidseitig keine Überkopfarbeiten mehr zumutbar, was bei der fraglichen Stelle auch nicht verlangt wird. Linksseitig können gelegentlich Lasten bis 15 kg bewältigt werden, geringe Lasten bis 5 kg auch häufiger. Rechts kann der Beschwerdeführer gelegentlich Lasten bis 25 kg bis Lendenhöhe heben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aus den Antworten auf seinen privaten Fragebogen zur Zumutbarkeit ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, erweisen sich die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die körperlichen Anforderungen dieser Stelle als offenkundig ausreichend. Da somit alle zugezogenen DAP-Stellen verwertbar sind, kann auf das berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54‘249.-- abgestellt werden.