Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 33
Art. 64a KVG
Forderungsübernahme nach Art. 64a KVG bei Nichtbezahlen von Kosten und Prämienbeteiligungen. Art. 64a KVG ist nur auf Forderungen anwendbar, welche nach seinem Inkrafttreten entstehen. Für Forderungen betreffend Prämienrechnungen und Leistungsübernahmen, welche vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind, gelten hingegen die bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Bestimmungen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 (VB 13/026).
Sachverhalt:
Die X. SA beantragte die Forderungsübernahme nach Art. 64a Abs. 4 KVG von ausstehenden Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen bzw. Verlustscheinen, für eine in Alpnachstad wohnhaften Versicherte im Gesamtbetrag von Fr. 5‘825.50. Die geltend gemachte Forderung/der Verlustschein bezieht sich auf Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 wies das Finanzdepartement Obwalden das Gesuch um Forderungsübernahme im Umfang von Fr. 4‘681.10 ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass der neue Art. 64a KVG keine Rückwirkung entfalte, weshalb die Übernahme von 85 % der Forderungen, für welche ein Verlustschein vorliegt, durch den Kanton nur für Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen ab Januar 2012 gelte. Mit Entscheid vom 13. August 2013 wies das Finanzdepartement die Einsprache ab. Hiergegen erhob X. SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
Vorliegend herrscht Uneinigkeit zwischen den Parteien betreffend Auslegung des neuen Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG, welcher am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, und der entsprechenden Übergangsbestimmungen. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob der Kanton aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen nur diejenigen Forderungen übernehmen muss, welche nach dem 1. Januar 2012 entstanden sind oder auch solche, welche zwar bereits vor dem 1. Januar 2012 fällig geworden sind, für welche aber erst nach Inkrafttreten der Bestimmung ein Verlustschein ausgestellt wurde.
Nach Art. 64a Abs. 3 KVG gibt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten) bekannt, die während des berücksichtigten Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. Er ersucht die vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle, die Richtigkeit der Daten, die er dem Kanton bekannt gegeben hat, zu bestätigen, und übermittelt die Bestätigung dem Kanton. Gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG übernimmt der Kanton 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren.
Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 halten in Abs. 1 fest, dass der Versicherer die Leistungen an die versicherte Person (tiers garant), an den Leistungserbringer (tiers payant) oder an den Kanton vergütet, wenn der Kanton zum einen die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben; und zum anderen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung angefallenen Verzugszinse und Betreibungskosten übernimmt.
Übernimmt der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, nicht, bleiben die Aufschübe der Kostenübernahme für die Leistungen, die gestützt auf bisheriges Recht verfügt wurden, bestehen und die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erbrachten Leistungen werden nicht zurückerstattet. Sobald die versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt hat, übernimmt der Versicherer die Kosten der erbrachten Leistungen (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010).
…
3.1
„Rechtssätze wirken für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte“ (Alfred Klöz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983, 2. Halbbd., 248). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn in den Übergangsbestimmungen keine spezifisch normierten Tatbestände gegeben sind, habe man sich an die übergangsrechtlichen Grundsätze zu halten, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Rechtssätze anwendbar erklären, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend sind sich die Parteien uneinig, welches der massgebende Sachverhalt ist, der zur Rechtsfolge von Art. 64a KVG führt. So bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich dabei um die Ausstellung eines Verlustscheins, während die Beschwerdegegnerin auf das Fälligwerden der Forderung abstellen möchte.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, weshalb es keiner Auslegung bedürfe. Dem ist insofern zuzustimmen, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 64a KVG der Kanton jene Forderungen zu übernehmen hat, welche nach Inkrafttreten der Bestimmung fällig werden und für welche zudem (ebenfalls nach Inkrafttreten der Bestimmung) ein Verlustschein ausgestellt wird. Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen halten zudem klar fest, dass die Kantone frei sind, Forderungen zu übernehmen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits fällig waren und (ebenfalls vor dem 1. Januar 2012) zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt haben.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin regeln jedoch weder Art. 64a KVG noch Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen den vorliegenden Fall, in welchem die Forderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 64a KVG bereits fällig waren, jedoch noch nicht zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt haben.
3.3
Um den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf diese Konstellation zu ermitteln, bedarf es deshalb eines Blickes in die Materialien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz haben zu Recht festgestellt, dass in der Botschaft des Bundesrates sowie im Kommentar zum neuen Art. 64a KVG keine diesbezüglichen Erläuterungen zu finden seien. Anders verhält es sich jedoch mit dem Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-NR) vom 28. August 2009. Darin hält diese unter Ziff. 3 „Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen“ in Bezug auf Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen fest:
„Diese zwei Absätze beziehen sich auf Artikel 64a dieser Änderung. Mit den Übergangsbestimmungen werden die Fälle vor dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 64a KVG geregelt; es handelt sich hierbei um die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung entstandenen Forderungen. […] Die vorliegende Übergangsregelung berücksichtigt somit die kantonale Praxis unter dem bisherigen Artikel 64a KVG und erlaubt den Kantonen zwischen zwei Optionen zu wählen. […] In einem zweiten Fall übernehmen die Kantone die Ausstände nicht. Die Versicherer erhalten dann die Aufschübe der Kostenübernahmen gemäss Artikel 64a KVG in der bisherigen Fassung aufrecht. Sie zahlen die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erbrachten Leistungen nicht zurück“ (Parlamentarische Initiative, Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 betreffend Parlamentarische Initiative, Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009, 6624).
Von der Forderungsübernahme gemäss neuem Art. 64a KVG werden somit nach dem Willen des Gesetzgebers keine Forderungen erfasst, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind. Die Forderung gegenüber dem Versicherten, welche der Kanton nach Art. 64a KVG zu übernehmen hat, entsteht mit Fakturierung der Kostenbeteiligung resp. der Prämienrechnung an den Versicherten und nicht mit Ausstellung des Verlustscheines. Von Art. 64a KVG werden gemäss dem klaren Wortlaut des SGK-NR Berichts somit lediglich Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen ab dem Monat Januar 2012 erfasst.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangten das BAG, die GDK und das EDI in ihren übereinstimmenden Stellungnahmen zu Art. 64a KVG, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid abgestützt hat.
3.4
Ein Blick auf die Praxis anderer Kantone zeigt, dass auch die dortigen Behörden die Auslegung von Art. 64a KVG durch das BAG, die GDK und das EDI übernehmen, resp. durch eigene Auslegung zum selben Ergebnis gelangten: So stützt sich beispielsweise der Regierungsrats des Kantons Zürich in seiner Begründung zum Einführungsgesetz KVG explizit auf die Interpretation des BAG ab (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 46 vom 22. November 2013, Rubrik Rechtsetzung und Politische Rechte, Meldungsnummer 00052713, Bemerkungen zu § 24). Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hält in seiner Botschaft und Entwurf zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung fest, dass die Übernahme von Pfändungsverlustscheinen für bis zum 31. Dezember 2011 fällige Ausstände der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von der KVG-Revision nicht betroffen seien. Das für diese Ausstände bereits heute zur Anwendung gelangende Verfahren könne grundsätzlich unverändert beibehalten werden (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 25. Oktober 2011 betreffend Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, in: Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 49 vom 5. Dezember 2011, 3321). Zum gleichen Ergebnis gelangt der Regierungsrat des Kantons Zug, welcher unter Ziff. 4.2.2 seines Berichts und Antrags zur Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Mai 2011 festhält, eine Pflicht zur Übernahme bestehe nur für 85 Prozent derjenigen Forderungen der Krankenversicherer, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung fällig werden. Sogenannte "Altlasten" müssten nicht übernommen werden (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. Mai 2011 zur Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung und des Steuergesetzes], Vorlage Nr. 2047.1 […]).
3.5
Sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch bei der Auslegung von Art. 64a KVG durch die kantonalen sowie die Bundesbehörden herrscht Übereinstimmung, dass Art. 64a KVG nur auf Forderungen für Prämienrechnungen und Leistungsübernahmen, welche ab dem 1. Januar 2012 entstanden sind, anwendbar ist. Weshalb der Kanton Obwalden davon abweichen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.