Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 35
Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV
UVG-Versicherungspflicht.Die Ehefrau des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebs ist den selbständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt. Sie fällt daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV und untersteht nicht der Unfallversicherungspflicht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2014 (VB 13/035).
Sachverhalt:
Im Jahre 2012 verbrachten zwei Schüler im Rahmen eines Landdienstaufenthaltes einige Tage auf dem Landwirtschaftsbetrieb X. und Y. in Giswil. Für diese Tätigkeit erhielten sie ein Entgelt von etwas über 100 Franken. Neben diesen Jugendlichen arbeiteten keine weiteren familienfremden Personen auf dem Hof. Hingegen arbeitet seit der Hofübernahme auch die Ehefrau des Betriebsleiters, X., auf dem Hof mit und erhält für diese Tätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 12‘000.--. X. und Y. schlossen keine Unfallversicherung ab. Einer der Schüler erlitt am 3. Juli 2012 einen Unfall, der mangels Versicherungsdeckung von der Ersatzkasse UVG abgewickelt wurde. Diese stellte gestützt auf den Jahreslohn von X. den Betrag von Fr. 1‘967.65 in Rechnung.
Gegen die Verfügung erhoben X. und Y. Einsprache, welche die Ersatzkasse UVG abwies. X. und Y. gelangten mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und verlangten, die im Rahmen der angefochtenen Verfügung zugestellte Prämienrechnung sei aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
1.3
Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder […] (Abs. 2).
Art. 2 Abs. 1 UVV präzisiert die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach UVG. Nicht obligatorisch versichert sind nach lit. a dieser Bestimmung mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind.
Unter dem Titel „Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer“ führt Art. 1a FLG die bezugsberechtigten Personen von Familienzulagen an. Abs. 1 sieht Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung vor. Abs. 2 regelt demgegenüber, dass die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen haben; ausgenommen sind die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (lit. a) und die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (lit. b).
1.4
Da X. einen Barlohn bezieht, ist nachfolgend zu untersuchen, ob bei ihr die Ausnahmebestimmung von der Versicherungspflicht in Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV greift, indem sie nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG den selbständigen Landwirten gleichgestellt werden kann. Während diese Bestimmung des FLG nicht ausdrücklich eine Gleichstellung mit den selbständigen Landwirten (d.h. den Betriebsleitern) erwähnt, nimmt die FLV an mehreren Stellen darauf Bezug. So gilt nach Art. 1 Abs. 2 FLV (unter dem Titel „Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer“) der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Art. 3 Abs. 1 FLV (unter dem Titel „Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte“) hält ausserdem fest, dass als selbständigerwerbende Landwirte die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind, gelten. Somit ergibt sich, dass der Ehegatte des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebs als selbständiger Landwirt gilt. Daran ändert Art. 1a Abs. 2 FLG, auf den Art. 2 Abs. 1 UVV verweist, nichts, steht diese Bestimmung doch unter dem Titel „Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer“. Die in Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG aufgeführten Verwandtengruppen werden nicht mit dem Betriebsleiter gleichgestellt, sondern einzig – obwohl landwirtschaftliche Arbeitnehmer – als nicht familienzulagenbezugsberechtigt bezeichnet. Die mitarbeitenden „Familienmitglieder“ (darunter auch die Ehegattin) gemäss Abs. 2 Einleitungssatz derselben Bestimmung erhalten jedoch Familienzulagen, was besonders erwähnt wird, da sie eben – wie aufgezeigt – bereits aufgrund Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FLV als selbständigerwerbende Landwirte gelten.
Folgerichtig erwähnen denn auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unter den Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 1. Januar 2009, in der Fassung vom 1. Januar 2014 (im hier interessierenden Punkt mit den früheren Fassungen identisch), dass die Ehegatten der Betriebsleitung nicht als deren Arbeitskräfte gelten, weil dies ihrer Stellung im Betrieb widerspräche (N. 8).
Es wäre nicht sachgerecht, die Sonderregelung für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft bei den nächsten Familienangehörigen nicht gleich zu handhaben. Der Grund liegt nach Auffassung des BSV darin, dass die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde, wenn man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandelte. Diesfalls müsste etwa auf ihrem Lohn der Arbeitgeberbeitrag von 2 % erhoben werden (vgl. BSV-Erläuterungen, a.a.O., N. 6). Inwiefern eine Sonderung zwischen der mitarbeitenden Ehefrau oder dem Sohn des Betriebsleiters vorzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdegegnerin auch nicht aufgezeigt. Sie argumentiert einzig formaljuristisch mit der Begründung, dass X. nicht unter den Personenkreis gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG falle. Der Verweis in Art. 2 Abs. 1 UVV auf das FLG bezweckt nach richtiger Auffassung jedoch, diejenigen mitarbeitenden Familienmitglieder, welche als selbständigerwerbende Landwirte gelten, auch von der Pflicht, der Unfallversicherung unterstellt zu werden, zu befreien. Darunter fallen richtiger Ansicht nach auch – wie aufgezeigt – die Ehegatten des Betriebsleiters. Daran kann nichts ändern, dass X. einen Barlohn bezogen und AHV-Beiträge bezahlt hat. Andernfalls wäre die Unterscheidung der nicht obligatorisch unfallversicherten Personen in Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV sinnlos, was nicht zutreffen kann.
2.1
Die Ehefrau des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebs ist den selbständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt. Sie fällt daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV und untersteht nicht der Unfallversicherungspflicht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beschwerdeführer schulden der Beschwerdegegnerin keine Prämien aus Unfallversicherung.