Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 44
Art. 89 Abs. 3 KV
Gemeindeaufsicht. Erlassgenehmigung. Nachtrag zur Gemeindeordnung. Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die Gemeindeverwaltung. Einführung des Geschäftsführermodells.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 30. Juni 2014.
Aus den Erwägungen:
Der Gemeinderat ist auch im Kanton Obwalden oberste vollziehende Gemeindebehörde und zentrales Führungsorgan. Er trägt die Gesamtverantwortung, vorbehältlich der Rechte der Stimmberechtigten. Gemäss dem übergeordneten Recht gibt es Aufgaben, welche der Gemeinderat persönlich erfüllen muss, andere Aufgaben kann er an untergeordnete Verwaltungseinheiten delegieren; dies ist für jede Aufgabe individuell zu beurteilen.
Insoweit ist Art. 16 nicht richtig formuliert. Denn tatsächlich stehen dem Gemeinderat als oberste Vollzugsbehörde grundsätzlich alle Exekutivaufgaben und -befugnisse zu. Die Frage ist nur, ob er diese Aufgaben selber vollzieht oder den Vollzug an untergeordnete Verwaltungseinheiten delegiert hat. Richtig muss es heissen:
**Art. 16Aufgaben und Befugnisse
1**Der Gemeinderat ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem Organ nach Art. 10 dieser Gemeindeordnung übertragen sind.
2**Der Gemeinderat kann die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben, die nach der übergeordneten Gesetzgebung nicht zwingend von ihm zu erfüllen sind, mit den zugehörigen Befugnissen an einzelne Mitglieder des Gemeinderates, an untergeordnete Kommissionen oder an Verwaltungsstellen delegieren.
Der Gemeinderat ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er kann aber die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben mit den zugehörigen Befugnissen teilweise an untergeordnete Verwaltungseinheiten delegieren. Der Geschäftsführer ist ein Teil dieser Verwaltung (und kein eigenständiges Organ). Es können ihm nur jene Aufgaben obliegen, die ihm vom Gemeinderat zugewiesen werden. Es ist aber zu bezweifeln, dass er persönlich alle Aufgaben erledigen wird. Im Höchstfall dürfte er für die Aufgabenerledigung der Verwaltung zuständig sein, was auch mit seiner Verantwortung korrespondiert (Art. 23 Abs. 1 lit. d Entwurf). Folgende Formulierung würde unseres Erachtens dem übergeordneten Recht nachkommen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 33 Abs. 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 7. September 1989 [OV; GDB 133.11]):
**Art. 23Geschäftsführer
1**Der Geschäftsführer
b. ist zuständig für alle operativen Aufgaben des Gemeinderats, die von diesem nicht zwingend selber zu erfüllen sind und nicht an untergeordnete Kommissionen oder andere Verwaltungsstellen delegiert wurden.
2**Der Gemeinderat kann jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
3**Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
Zudem ist der offene Begriff "operativ" in der beabsichtigten Organisationsverordnung zu definieren und zu konkretisieren. Denn der Gemeinderat ist und bleibt als Exekutivebehörde vollziehend und daher im weiteren Sinne operativ tätig.
Unklar ist, welche Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen die Departementsvorsteher noch haben (Art. 15 Entwurf).