Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 51
Art. 19 und 22 OHG, Art. 140 Ziff.1 StGB
Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Entschädigung und Genugtuung infolge eines Raubüberfalls.
Verfügung des Amts für Justiz vom 4. April 2014.
Sachverhalt:
A. arbeitete am 8. Juli 2009 als Angestellte der Firma Z., in Y., zusammen mit ihrer Arbeitskollegin B. im Schalterbereich, als um 16.12 Uhr C. (geb. 1962) mit grosser Sonnenbrille und ins Gesicht gezogener Kapuze die Schalterhalle betrat, in welcher sich zudem ein Kunde (D.) befand. Unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben hielt der Täter eine Schreckschusspistole (äusserlich nicht von einer echten Schusswaffe unterscheidbar) gegen den Kopf-/Brustbereich der sich am vorderen Schalter befindenden A. und forderte alle Anwesenden auf, sich auf den Boden zu legen. Der Täter legte seine Hand auf die Schulter von A. und forderte sie auf, die Geldschublade zu öffnen. Nachdem sie der Aufforderung nachgekommen war, legte sie sich wieder auf den Boden. Darauf forderte er die Schalterangestellte B. auf, die Geldschublade am hinteren Schalter zu öffnen. Nachdem der Täter das Geld entnommen hatte, verliess er die Firma Z. mit den Worten:“If you move, I’ll kill you“ (vgl. KG-Urteile vom 24. Januar 2012/ 7. März 2012 [SG 11/006/II], Erw. 5.3, und vom 7. März 2012 [SG 11/005/II], Erw. 4.3).
Das Kantonsgericht Obwalden sprach die beiden Täter (C. und E., geb. 1964) mit den Urteilen vom 24. Januar / 7. März 2012 (SG 11/006/II) und vom 7. März 2012 (SG 11/005/II) unter anderem des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) begangen am 8. Juli 2009 und am 9. Oktober 2009 in der Filiale der Firma Z. in Y.für schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von fünf (C.) und fünfeinhalb Jahren (E.). Das Gericht verpflichtete die beiden Täter in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtuung an A. in der Höhe von Fr. 3‘500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2009. Zudem verpflichtete das Gericht die Täter in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an A. in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (inkl. MWSt und Auslagen). Das Urteil ist in Bezug auf die zugesprochenen Zivilforderungen gegenüber A. in Rechtskraft erwachsen (vgl. OG-Urteile 5. Februar 2014 [AS 12/007], Ziff. 1./11.1d des Entscheids, und vom 22. Januar / 5. Februar 2014 [AS 12/008+010], Ziff. 1./10.d des Entscheids).
A. hat mit Schreiben vom 8. März 2013 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden um die Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- sowie einer Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 3‘500.-- nebst 5 % Schadenszins seit dem 8. Juli 2009 im Sinne des Opferhilfegesetzes nachgesucht. Das Gesuch wurde zur Behandlung an das Amt für Justiz überwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wurde A. unter anderem aufgefordert, genauere Angaben über die erlittenen Verletzungen zu machen sowie die daraus resultierten Folgen (Diagnose, Arztbesuche, Therapien, längere Arbeitsunfähigkeit etc.) zu dokumentieren. Am 10. Juni 2013 und 3. Juli 2013 erfolgten weitere Eingaben durch A., wobei sie unter anderem mitteilte, dass keine Therapie- und Arztberichte vorhanden seien.
Aus den Erwägungen:
1. Eintreten
1.1
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (OHG; SR 312.5), anwendbar, da die Straftaten nach dessen Inkrafttreten begangen wurden (Art. 48 OHG).
Danach hat grundsätzlich jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung (Art. 1 OHG). Das Kantonsgericht Obwalden stellte fest, dass die Gesuchstellerin durch den verübten Raubüberfall in der Filiale der Firma Z. in Y. vom 8. Juli 2009 in ihrer psychischen Integrität unmittelbar verletzt wurde (vgl. KG-Urteile vom 24. Januar 2012 / 7. März 2012 [SG 11/006/II], Erw. 32.5.4, und vom 7. März 2012 [SG 11/005/II], Erw. 30.5.3). Somit ist die Gesuchstellerin als Opfer im Sinne des OHG anzuerkennen.
1.2.
Örtlich zuständig ist derjenige Kanton, in welchem die Straftat begangen wurde (Art. 26 Abs. 1 OHG). Die Filiale der Firma Z., in welcher der Raub verübt wurde, befindet sich in Y. Der Kanton Obwalden ist örtlich zuständig.
1.3
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993 (VV zum OHG; GDB 350.11), wonach die Zuständigkeit grundsätzlich beim Amt für Justiz liegt und nur wenn der Forderungsbetrag Fr. 10‘000.-- übersteigt, sich die Zuständigkeit zum Sicherheits- und Justizdepartement verschiebt. Beim Forderungsbetrag handelt es sich um den von der zuständigen Behörde anerkannten und zur Auszahlung kommenden Betrag, da der Grenzbetrag sich nach dem Willen des Gesetzgebers an der Zeichnungsberechtigung der betreffenden Organisationseinheiten orientiert (vgl. Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Justizreform, eines Gesetzes über den Schutz bei häuslicher Gewalt sowie eines Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 23. Februar 2010, S. 73 f., sowie Art. 75 Abs. 2 lit. b Finanzhaushaltsgesetz vom 11. März 2010 [FHG; GDB 610.1]).
Die Gesuchstellerin macht eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- sowie eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3‘500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Juli 2009, insgesamt also einen Forderungsbetrag von Fr. 8‘500.-- (abzüglich Zinsforderungen) geltend, womit im vorliegenden Fall weder die geltend gemachte noch die anerkannte Forderung den Grenzbetrag von Fr. 10'000.-- übersteigen. Die sachliche Zuständigkeit des Amts für Justiz ist somit gegeben.
1.4
Nach Art. 25 OHG ist das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat zu stellen. Die Straftaten wurden am 8. Juli 2009 verübt. Das Gesuch wurde am 8. März 2013 und somit rechtzeitig eingereicht.
Sämtliche Eintretensvoraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen nach Art. 19 ff. und 22 ff. OHG sind gegeben und auf das eingereichte Gesuch vom 8. März 2013 wird eingetreten.
2. Genugtuung
2.1
Mit Eingabe vom 8. März 2013 stellt die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren, es sei ihr ein Genugtuungsbetrag in der Höhe von Fr. 3‘500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2009 zuzusprechen und auszurichten.
2.2
Nach Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) sind für die Festlegung des Genugtuungsbetrags sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens Fr. 70‘000.-- für das Opfer (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG).
2.3
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Genugtuung weiterhin an die zivilrechtlichen Regeln von Art. 47 und 49 OR zu binden, aber deren Höhe durch einen Höchstbetrag zu beschränken. Damit hat die analoge zivilrechtliche Konzeption der opferhilferechtlichen Genugtuung, die bis heute die bundesrechtliche Rechtsprechung geprägt hat, weiterhin Gültigkeit (Gomm, OHG-Kommentar, Bern 2009, Art. 22 N 5). Die opferrechtliche Genugtuung unterscheidet sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts ihrer Natur nach zwar von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Im Bereich der Opferhilfe sind deshalb die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (Gomm, a.a.O., Bern 2009, Art. 22 N 7; BGE 132 II 117 E. 2.2.1.; BGE 128 II 49 E. 4.1, mit Hinweisen).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung im Unterschied zur Genugtuung nach Zivilrecht nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handelt, welche nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche Genugtuung, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Wurde die zivilrechtliche Genugtuung aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Tatbegehung) erhöht, so kann dies eine Reduktion der opferrechtlichen Genugtuung rechtfertigen (vgl. BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.4, mit Verweis auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Nicht jede physische oder psychische Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuungsleistung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 9). Eine Heilung ohne grosse Komplikationen und ohne bleibende Schäden oder mit Arbeitsunfähigkeit von lediglich einigen Wochen rechtfertigen keine Genugtuung (vgl. EJPD, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Oktober 2008, Ziff. 3). Schwieriger als körperliche Einschränkungen sind psychische Beeinträchtigungen zu bewerten, ist dabei doch vor allem auf die Angaben des Opfers selbst oder allenfalls spezialisierter Fachärzte abzustellen. Ungewiss ist auch oft, ob die daraus resultierenden Beeinträchtigungen dauerhafter Natur sind oder nicht. Nachdem das Opferhilfegesetz bei der Umschreibung des Geltungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 OHG Eingriffe in die psychische und sexuelle Integrität den körperlichen Eingriffen gleichstellt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hierfür die Schwelle nicht höher setzen wollte als bei körperlichen Folgen der Straftat. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat deshalb auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 10). Genugtuungen, die nicht auf einer Körperverletzung basieren, finden ihre Grundlage eigenständig in Art. 49 OR, womit es bei rein psychischen Folgen einer Straftat auch ohne körperliche Einwirkung zur Ausrichtung einer Genugtuung kommen kann. Die Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führt, sind selten und sehr unterschiedlich. Möglich ist dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Drohung etc. Die nach Haftpflichtrecht zugesprochenen Beträge variieren sehr stark; sie können sehr tief (Raub) oder sehr hoch (Geiselnahme) sein (EJPD, Leitfaden, a.a.O. Anhang, Ziff. 3).
Bemessungskriterien für die zivilrechtliche Genugtuungshöhe sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Verschulden des Täters ist hauptsächlich dann als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat oder wenn das Verschulden besonders schwer ist, wie beispielsweise bei Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit. Die Genugtuungshöhe nach OHG hingegen richtet sich nach dem Leid der Betroffenen und nicht nach dem Unrecht der Tat, weshalb das Verschulden des Täters in der Regel nicht zu würdigen ist (Empfehlungen SVK-OHG zum Opferhilfegesetz [Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 4.7.2; Gomm, a.a.O., Art. 23 N 5). Subjektive, täterbezogene Faktoren wie beispielsweise die Art der Tatbegehung (Brutalität, Rücksichtslosigkeit) oder das Tatmotiv sind nicht massgeblich (BGE 132 II 117 ff., E. 2.4.3). Dies kann namentlich dann zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (vgl. BGE 132 II 117 ff. E 2.2.4, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a, und 1A.80/1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2, mit Verweis auf BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60).
2.4
Das Kantonsgericht Obwalden verpflichtete die beiden Täter in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtuung an die Geschädigte (Gesuchstellerin) in der Höhe von Fr. 3‘500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2009. In seinen Urteilen hielt das Gericht fest, dass die Täter die psychische Integrität der Gesuchstellerin vorsätzlich verletzt hätten und dass somit die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben seien. Das Verschulden der Täter wurde als schwer bis sehr schwer (C.) sowie als sehr schwer (E.) eingestuft, wobei die Gesuchstellerin selber kein Verschulden getroffen habe. Das Gericht betrachtete die Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 3‘500.-- (zuzüglich entsprechendem Schadenszins von 5 %) als angemessen, wobei ebenfalls berücksichtigt worden sei, dass die Gesuchstellerin bereits durch die Verurteilung der Täter eine gewisse Genugtuung erfahren habe (vgl. KG-Urteile vom 24. Januar 2012 / 7. März 2012 [SG 11/006/II], Erw. 32.5.4, und vom 7. März 2012 [SG 11/005/II], Erw. 30.5.3).
2.5
Hat das Strafgericht nach umfassender Berücksichtigung des Sachverhalts und der Rechtslage einen Genugtuungsanspruch bejaht, weicht die Entschädigungsbehörde davon nicht ohne Not ab. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung aber handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4). Die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung erfolgt vielmehr selbständig und ausgehend vom opferrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- nach einer degressiven Skala. Dabei ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.7, mit weiteren Hinweisen).
Die Einführung eines Höchstbetrages von Fr. 70‘000.-- für schwerste Beeinträchtigungen führt grundsätzlich zu einer Senkung der opferrechtlichen Genugtuungssummen. Im Verhältnis zu den gestützt auf das alte OHG vom 4. Oktober 1991 bemessenen opferrechtlichen Genugtuungssummen fallen die nach dem neuen OHG vom 23. März 2007 bemessenen Genugtuungen in der Regel ungefähr um 30-40 % tiefer aus, wobei es sich bei den genannten Prozentzahlen lediglich um Richtwerte handelt. Diesen Richtwerten liegt folgende Überlegung zugrunde: Die maximale Integritätsentschädigung gemäss UVG beträgt Fr. 126‘000.--, für schwerste Beeinträchtigungen werden im Zivilrecht Genugtuungen von ca. Fr. 150‘000.-- gesprochen. Soweit ersichtlich wurden in der Opferhilfe nach altem Recht faktisch keine Genugtuungen über Fr. 100‘000.-- ausgerichtet. Bei der zivilrechtlichen Genugtuung ist sodann zu berücksichtigen, dass auch täterspezifische Komponenten (z.B. Verschulden des Täters) in die Bemessung einfliessen, die bei der opferrechtlichen Genugtuungen keine Rolle spielen. Im Verhältnis dazu beträgt der mit dem neuen OHG vom 23. März 2007 eingeführte Höchstbetrag für schwerste Beeinträchtigungen 70‘000 Franken, d.h. ungefähr 30 bis 40 % der Höchstbeträge nach UVG, Zivilrecht und nach der Praxis in der Opferhilfe gemäss dem alten OHG (vgl. zum Ganzen: Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.2).
2.6
Den Gerichtsurteilen kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin beim Raub als Mitarbeiterin der Firma Z. anwesend war. Zu den erlittenen Verletzungen macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei durch den Raubüberfall vom 8. Juli 2009 in ihrer psychischen und physischen Integrität erheblich verletzt worden. Den Überfall habe sie als Schock erlebt. Sie habe sich durch die Schusswaffe und das aggressive Verhalten von C. bedroht gefühlt und, als dieser zusätzlich verbale Todesdrohungen ausgestossen habe, Todesangst gehabt. Sie habe den Überfall von Anfang an sehr ernst genommen. Sie sei überzeugt gewesen, dass es sich bei der Schusswaffe, die C. mit sich geführt und mit welcher er sie bedroht habe, um eine echte und geladene und somit tödliche Waffe gehandelt habe. (…). Ihr Arbeitseinsatz in Y. habe planmässig einige Tage nach dem Überfall geendet. Per Ende August 2009 habe sie ihre Tätigkeit als Schalterangestellte komplett beendet und eine andere Tätigkeit begonnen. In den ersten Wochen seien aber die schlimmen Erlebnisse wieder hochgekommen. Sie habe in der Folge unter einer psychischen Störung gelitten. (…) Sie denke auch heute noch regelmässig an die Ereignisse während des Raubüberfalles vom 8. Juli 2009, ohne dass sie dies allerdings als überaus belastend empfinde (vgl. KG-Urteile vom 24. Januar 2012/7. März 2012 [SG 11/006/II], Erw. 32.5.3, und vom 7. März 2012 [SG 11/005/II], Erw. 30.5.2). (…)
2.7
Nachfolgend ist anhand der unter Art. 12 Abs. 2a OHG zugesprochenen Beträge ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der Genugtuung nach neuem Opferhilferecht zu ermitteln (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 19). In der Praxis finden sich opferrechtliche Genugtuungssummen in ähnlich gelagerten Fällen von Fr. 1500.-- bis Fr. 4000.--wobei das Opfer nicht selten zu den psychischen zusätzliche physische Verletzungen erleiden musste (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, Glarus 2013, Siebter Teil: Kasuistik Verletzungsgenugtuung, Tabelle I [Nr. 659, 753, 822, 825, 837, 840, 309, 836, 644, 649, 198, 107, 207, 146, 218, 838, 828]; Gomm, a.a.O., Art. 23 N 13 [S. 196 ff.], wobei es sich hier um Höchstbeträge nach altem Recht handelt). So erhielt eine Bankangestellte Fr. 2‘000.- als opferrechtliche Genugtuung, welche am 23.07.2004 mit einem Messer an der Kehle bedroht wurde. Keine OHG-Entschädigung erhielt die Bankangestellte, welche das Geld aushändigen musste (Landolt, a.a.O., Nr. 659). Ein weiteres Opfer eines Raubüberfalls (Tatzeitpunkt: 20.01.2006), welches an einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit litt, nachdem es zur Geldherausgabe mit vorgehaltener Faustfeuerwaffe gezwungen sowie am Oberkörper gefesselt worden war, erhielt Fr. 2‘000.-- opferrechtliche Genugtuung zugesprochen (Landolt, a.a.O., Nr. 753). Fr. 2000.-- nach aOHG erhielt das Opfer eines Raubüberfalles mit Schusswaffe am Arbeitsort, wobei der Täter den Raubüberfall zwei Wochen nach der Tat am Tatort vor dem Opfer nochmals nachspielte. Das Opfer war für einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig und verlor seine Arbeitsstelle, weil es an den Ort des Geschehens nicht mehr zurückkehren konnte. Hinzu kamen Schlafstörungen, Angstzustände, Appetitlosigkeit und Durchfall (Landolt, a.a.O., Nr. 822). Fr. 3000.-- opferrechtliche Genugtuung erhielt das Opfer eines Raubüberfalls, das mit einer Pistole bedroht wurde und in der Folge an Albträumen und Angstzuständen litt sowie medikamentöse und psychologische Unterstützung benötigte (Landolt, a.a.O., Nr. 825). Fr. 1800.-- wurden einem Opfer nach OHG zugesprochen, welches einen bewaffneten Raubüberfall am Arbeitsort (Tankstelle) miterleben musste (Landolt, a.a.O., Nr. 837). Fr. 2500.-- erhielt das Opfer eines Raubüberfalls auf eine Tankstelle, welches von einem der drei bewaffneten Täter im Würgegriff festgehalten wurde (Landolt, a.a.O., Nr. 840). Fr. 3000.-- wurde gesprochen für einen Betriebsdisponenten, welcher anlässlich eines Raubes unter Vorhalt einer CO2 Pistole gezwungen wurde, den Täter in den Tresorraum zu führen. Zudem schlug der Täter ihm ins Genick und drückte ihn zu Boden. Das Opfer litt unter einem starken psychischen Trauma, wobei im Urteilszeitpunkt noch leichte Symptome, wie gelegentliche Atemschwierigkeiten oder das Gefühl Schatten zu sehen, vorhanden waren (Landolt, a.a.O., Nr. 309). Fr. 1500.-- Genugtuung nach aOHG erhielt das Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls, wobei der Täter das Opfer mittels Pistole zur Herausgabe des Geldes zwang. Das Opfer war gut zwei Monate lang arbeitsunfähig (Landolt, a.a.O., Nr. 836). Mit Urteil vom 31.05.2010 sprach das Kantonsgericht Waadt dem Opfer einer Straftat aus dem Jahr 2005 eine Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu. Das Opfer wurde im Rahmen eines Raubüberfalls von zwei vermummten Passanten angegriffen, erlitt einen Streifschuss an der Oberlippe sowie Prellungen und Quetschungen (Landolt, a.a.O., Nr. 649).
Das Kantonsgericht ging von einem schweren bis sehr schweren (C.) und von einem schweren (E.) Verschulden der Täter aus, was aber bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung nach Opferhilfegesetz keine Berücksichtigung findet (vgl. Erw. 2.3 und 2.5). Inwiefern die Verschuldenskomponente in die Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuungssumme eingeflossen ist, lässt sich den in dieser Hinsicht knapp begründeten Gerichtsurteilen nicht entnehmen. Eine besonders skrupellose Tatbegehung oder weitere subjektive täterbezogene Merkmale, welche allenfalls in die zivilrechtliche Beurteilung der Genugtuungssumme mitberücksichtigt worden wären, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen, so dass auf eine entsprechende Reduktion der opferhilferechtlichen Genugtuung verzichtet wird (vgl. Erw. 2.3). Weiter wurde bei der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung mitberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin kein Selbstverschulden traf sowie dass sie durch die strafrechtliche Verurteilung der Täter bereits eine gewisse Genugtuung erfahren hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Kantonsgericht zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 3‘500.-- im Lichte der Rechtsprechung zum aOHG vom 4. Oktober 1991 sowie zu den konkreten Umständen und den persönlichen Auswirkungen auf die Gesuchstellerin als angemessen, wenn auch hoch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint (vgl. Erw. 2.7; zum Ganzen: Gomm, a.a.O., Art. 22 N 1 ff. und Art. 27 N 1 ff.).
Zu prüfen bleibt aber, ob aufgrund der mit Art. 23 Abs. 2 OHG eingeführten Höchstbeträge die vom Kantonsgericht ermittelte Genugtuung zu kürzen ist. Gemäss Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.2, führt die Einführung eines Höchstbetrages für die Genugtuung für schwerste Beeinträchtigungen zu einer Senkung der opferrechtlichen Genugtuungssummen. Der empfohlene Richtwert liegt hier bei 30-40 %. Bezüglich der Höhe der Genugtuungssumme wird im Urteil des Kantonsgerichts auf die Zusprechung von Genugtuungssummen nach altem Recht verwiesen (vgl. KG-Urteile vom 24. Januar / 7. März [SG 11/006/II], Erw. 32.5.4, und vom 7. März 2012 [SG 11/005/II], Erw. 30.5.3, und dort Gomm, a.a.O., Art. 23 N 13 [S. 196 ff.]). Somit ist die durch das Kantonsgericht ermittelte Genugtuung, die im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als hoch erscheint, im Ergebnis um 40 % zu kürzen, was neurechtlich zu einer Genugtuung von Fr. 2‘100.-- führt.
2.8
Nach Art. 28 OHG sind für die Genugtuung keine Zinsen geschuldet. Auf eine opferrechtliche Genugtuung wird somit kein Schadenszins ausgerichtet, geht es doch in der Opferhilfe nicht darum, das Opfer so zu stellen, wie wenn es am Tag der Straftat entschädigt würde. Ein Anspruch auf Verzugszins besteht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ebenfalls nicht (Empfehlungen SVK-OHG, S. 44, Ziff. 4.7.6). Das Gesuch um Bezahlung eines Zinses von 5 % seit 8. Juli 2009 ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2.9
Im Weiteren sind die staatlichen Leistungen gemäss Art. 4 OHG subsidiär und können nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Erfolgen Genugtuungsleistungen von Dritten, werden diese von der nach den opferrechtlichen Kriterien bemessenen Genugtuung abgezogen. Dazu gehören auch Leistungen mit genugtuungsähnlichem Charakter wie die Integritätsentschädigung nach UVG (Art. 23 Abs. 3 OHG; Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.6).
Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen Dritter (Täter, Versicherungen usw.) erhalten kann (Art. 4 Abs. 2 OHG). Es genügt nicht, Nichtleistung von Dritten einfach nur zu behaupten. Vielmehr hat das Opfer entsprechende Unterlagen, abschlägige Bescheide oder zumindest eigene Bemühungen um das Erhältlichmachen von Leistungen Dritter ins Recht zu legen, wenn für diese eine Leistungspflicht in Frage kommt. Die Opferhilfe muss aber auch praktischen Schwierigkeiten der Beweisbeschaffung Rechnung tragen, beispielsweise dann, wenn der Täter im Ausland wohnt und sich Auskünfte oder Stellungnahmen verzögern können. Das Gesetz sieht auch ausdrücklich vor, dass die Mitwirkung dann nicht eingefordert werden kann, wenn es dem Opfer angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar ist, sich selbst um Leistungen Dritter zu bemühen. Es soll einerseits eine unnötige Bürokratisierung als auch eine zusätzliche gesundheitliche Belastung des Opfers vermieden werden (vgl. zum Ganzen: Gomm, a.a.O., Art. 4 N 20). Wird der Täter zu einer Zahlung verpflichtet, so hat das Opfer kurz zu begründen, warum diese nicht erhältlich gemacht werden kann, es sei denn, die Aussichtlosigkeit eines Inkassos stehe zum vornherein fest (vgl. BGE 126 II 100,123 II 4).
Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch vom 8. März 2013 aus, beide Täter (E. und C.) seien am 8. Januar 2010 verhaftet und gleichentags in Untersuchungshaft versetzt worden. E. sei am 4. August 2010 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. C. habe sich bis zum 26. August 2011 in Untersuchungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Die finanziellen Verhältnisse der beiden verurteilten Täter seien bescheiden. Demgegenüber stünden Unterstützungspflichten, namhafte Schulden, wovon über mehrere hunderttausend Franken allein im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Keiner der beiden Täter verfüge über Vermögen. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage und den bevorstehenden langjährigen Haftstrafen sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Täter in absehbarer Zeit über pfändbares Vermögen verfügen würden. Erschwerend komme hinzu, dass C. mit Verfügung vom 20. September 2011 aus der Schweiz weggewiesen und mit einem dreijährigen Einreiseverbot bis 29. September 2014 belegt worden sei. Allfällige Vollstreckungsmassnahmen müssten deshalb in V. erfolgen. Andere verpflichtete Personen oder Institutionen bestünden nicht.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 8. März 2012, aus den beiden KG-Urteilen vom 24. Januar / 7. März 2012 (SG 11/006/II) und vom 7. März 2012 (SG 11/005/II) sowie der verhängten Einreisesperre des Bundesamts für Migration vom 27. September 2011, dass beide Täter zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, die finanzielle Situation beider Täter äusserst angespannt ist, und die Belangung von C. infolge des Einreiseverbots bis 29. September 2014 schwierig erscheint.
Somit sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG glaubhaft gemacht und der Gesuchstellerin steht ein Anspruch auf staatliche Opferhilfeleistung zu.
3. Entschädigung
3.1
Mit Eingabe vom 8. März 2013 stellt die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren, es sei ihr eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzusprechen und auszurichten. Laut ihrem Schreiben vom 10. Juni 2013 wurde bei der Opferberatungsstelle kein Gesuch um Kostengutsprache im Rahmen der längerfristigen Hilfe gestellt.
3.2
Das Kantonsgericht Obwalden sprach der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu. Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG erfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (OHV; SR 312.51) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können (so auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012, E. 1.7). Während nach früherem Recht das Opfer entweder ein Gesuch um längerfristige juristische Hilfe stellen oder nach Abschluss der Gerichtsverfahren für die angefallenen Anwaltskosten Entschädigung verlangen konnte (soweit diese nicht beim Täter erhältlich zu machen waren), kann das Opfer neu die Übernahme der Anwaltskosten somit nur über ein Gesuch um Beratungshilfe und nicht mehr als Entschädigung verlangen.
3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe bei der Opferberatungsstelle geltend gemacht werden können und dass diese somit nicht durch die Entschädigungsbehörde zu erstatten sind. Das Gesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Verfahrenskosten
Für das Verfahren betreffend die Gewährung einer Entschädigung oder einer Genugtuung erhebt die Verwaltungsbehörde keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VV zum OHG). (…)