Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 64
a. Art. 88 Abs. 1 BGBB
Gegen Verfügungen aufgrund des BGBB kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Erw. 2).
b. Art. 17 Abs. 1 BGBB, Art. 602 Abs. 2 ZGB, Art. 67 Abs. 3 StVG, Art. 3 VwVV
Die Rechtsprechung hat das Einstimmigkeitsprinzip gelockert, wenn alle Erben in das Verfahren einbezogen sind; die Erbinnen sind zur Anfechtung der Feststellungsverfügung legitimiert, weil ihr Miterbe gestützt auf die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe dessen Zuweisung zum Ertragswert verlangen und ihren testamentarischen Anspruch verdrängen kann (Erw. 2).
c. Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 VwVV
Zur Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, musste die Behörde die Miterben nicht vorgängig anhören; selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, wäre deren Heilung ohne weiteres möglich (Erw. 3).
d. Art. 4 Abs. 1 VwVV, Art. 25 Beurkundungsgesetz
Eine Anwaltsvollmacht bedarf lediglich der Schriftform; eine mit einem Handzeichen versehene, amtlich beglaubigte Vollmacht, erweist sich als gültig (Erw. 4).
e. Art. 69 Abs. 2 StVG
Wer eine Verfügung nicht anficht, kann grundsätzlich keine Änderungen einer Verfügung verlangen; die Behörde wendet das Recht allerdings von Amtes wegen an und insofern kann sie auch Anträge eines Beschwerdegegners berücksichtigen; zuungunsten einer beschwerdeführenden Partei kann sie aber nur wegen Rechtsverletzungen entscheiden (Erw. 5.1 und 5.2).
f. Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 BGBB
Waldgrundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, unterstehen ebenfalls dem BGBB, sofern sie sich im Eigentum des Gewerbebetreibers befinden (Erw. 6).
g. Art. 7 Abs. 4 Bst. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB
Im Rahmen der Gewerbefeststellung dürfen auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke grundsätzlich berücksichtigt werden (Erw. 7). Massgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Gewerbe vorliegt, ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erw. 8).
Entscheid des Regierungsrats vom 15. April 2014 (Nr. 430).
Sachverhalt:
X führt seit dem Jahr 1992 den landwirtschaftlichen Betrieb O. Er hat unter anderem die Parzellen Nrn. 662 und 864 (Betriebszentrum, umfassend eine Scheune und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,19 ha), das selbstständige und dauernde Recht Nr. 57 an der Waldparzelle Nr. 892 [0,47 ha], sowie (aktuell nicht ausgeübte) Alprechte von seinem mittlerweile verstorbenen Vater in Pacht übernommen. Zudem bewirtschaftet er diverse, von Dritten zugepachtete Grundstücke bzw. Grundstücksteile.
Die Grundstücke Nrn. 662 und 864, das selbstständige und dauernde Recht an der Waldparzelle sowie die Alpweidrechte, welche ursprünglich im Eigentum seines Vaters standen, gingen, da Letzterer im Oktober 2012 verstorben ist, in das Eigentum der Erbengemeinschaft „W. sel.“ über. Die betreffende Erbengemeinschaft besteht aus folgenden Personen:
– A (nachfolgend Beschwerdeführerin 1),
– B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2),
– C
– X (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und
– Y (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2).
Mit Schreiben vom 9. April 2013 wandte sich X an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU) und beantragte, es sei festzustellen, dass es sich beim Betrieb O um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts handle. Mit Feststellungsverfügung vom 16. Mai 2013 kam das ALU dem Gesuch nach. Es errechnete für den Betrieb ein Arbeitsaufkommen von mindestens 1.12 Standardarbeitskräften (SAK). Dagegen richtet sich die Beschwerde von A, B und C, welche aber später Prozessabstand erklärte.
Aus den Erwägungen:
Gegen Verfügungen, welche aufgrund des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) ergehen, kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 80 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 Bst. f BGBB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. p Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht vom 25. Januar 2008 [kantonales Landwirtschaftsgesetz, GDB 921.1]). Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 16. Mai 2013, wonach das Volkswirtschaftsdepartement die zuständige Beschwerdeinstanz sein soll, erweist sich als falsch.
Der angefochtene Entscheid wurde am 23. Mai 2013 versandt und den Beschwerdeführerinnen am 24. Mai 2013 zugestellt. Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2013 (Datum des Poststempels) ist die Rechtsmittelfrist gewahrt.
Die beiden Beschwerdeführerinnen gehören der Erbengemeinschaft „W. sel.“ an. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (vgl. Art. 602 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, wie dies bei einer Erbengemeinschaft der Fall ist, so gilt daher grundsätzlich das Erfordernis des gemeinsamen Handelns. Die Rechtsprechung hat jedoch das Einstimmigkeitsprinzip betreffend das Verhältnis zu Dritten wie auch der Erben untereinander im Rahmen prozessualer Auseinandersetzungen gelockert, wenn sämtliche Erben in das Verfahren miteinbezogen sind (vgl. dazu auch Art. 70 Abs. 1 ZPO; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, N 9 ff. zu Art. 6 VwVG; BGE 74 II 215, E. 2). Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft „W. sel.“ sind – entweder als Beschwerdeführer oder -gegner – in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen worden.
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid insofern betroffen, als dass dieser den Betrieb O aufgrund der Berücksichtigung der zugepachteten Parzellen als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert, was dem Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit verschafft, das Testament seines Vaters auf dem Zivilrechtsweg anzufechten und die erbrechtliche Zuweisung der zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke zum Ertragswert zu verlangen (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGBB). Die Beschwerdeführerin 2 ist gemäss Testament Erbin der Parzellen Nrn. 662 und 864. Durch die Zuweisung des Betriebs O zum Ertragswert würde daher ihr testamentarischer Anspruch verdrängt. Zudem bewirkt die Zuweisung zum Ertragswert für sämtliche übrigen Erben eine Minderung ihrer Anwartschaft. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1
Die Beschwerdeführerinnen rügen einleitend, dass der Vorinstanz bewusst gewesen sei, dass – neben dem Beschwerdegegner 1, welcher das an sie gerichtete Gesuch allein unterzeichnet habe – noch weitere Erben existieren würden. Ansonsten hätte sie die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2013 nicht auch den übrigen Erben zugestellt. Nichtsdestotrotz habe es die Vorinstanz unterlassen, Letzteren vor Erlass der betreffenden Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt worden. Dies habe zur Folge, dass die angefochtene Verfügung – unabhängig davon, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen sei – aufgehoben werden müsse. Eine Heilung des betreffenden, durch die Vorinstanz begangenen Verfahrensfehlers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat sei nicht angezeigt.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und in Art. 6 ff. der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensordnung, VwVV; GDB 133.21) geregelt. Das Recht der Parteien, von den Behörden angehört zu werden, bevor sie eine Verfügung erlassen, ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 6 Abs. 1 VwVV). Es bezieht sich grundsätzlich auf alle Verfügungen. Auf eine Anhörung kann jeweils verzichtet werden bei nicht selbstständig anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden, wenn Gefahr im Verzug ist, soweit den Parteibegehren entsprochen wird, bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind sowie bei Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VwVV). Das Anhörungsrecht wird in bestimmten Bereichen durch spezialgesetzliche Normen teils modifiziert, teils erweitert oder gar gänzlich negiert. Diese spezifischen Vorschriften gehen den allgemeinen Regelungen zur vorgängigen Anhörung vor. Zudem bezieht sich das Anhörungsrecht lediglich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf Fragen der Rechtsanwendung (Waldmann/Bickel, a.a.O., N 3, 7, 17 ff. zu Art. 30 VwVG).
Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt grundsätzlich für nicht besonders schwerwiegende Verletzungen der Parteirechte in Frage. Entscheidend sind vorab die Auswirkungen auf die Betroffenen. Ausserdem muss gewährleistet sein, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, was bedingt, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition zukommt wie der Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat (Waldmann/Bickel, a.a.O., N 118 ff. zu Art. 29 VwVG). Zudem dürfen dem jeweiligen Beschwerdeführer aus der Heilung im Rechtsmittelverfahren keine unzumutbaren Nachteile entstehen. In der Praxis wird regelmässig eine Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und den Interessen Dritter an einer raschen Verfahrenserledigung vorgenommen. Dabei kommen verfahrensökonomischen Gründen in der Regel eine höhere Gewichtung zu (Waldmann/Bickel, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 29 VwVG).
3.3
Die Vorinstanz hat – als kantonale Vollzugsbehörde für sämtliche Aspekte des Landwirtschaftsrechts und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts (Art. 5 kantonales Landwirtschaftsgesetz) – den Sachverhalt in sachlicher Weise und von Amtes wegen abzuklären. Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt bzw. ob der Betrieb über eine Standardarbeitskraft verfügt, ist nach objektiven Kriterien vorzugehen. Keinesfalls kann die Beurteilung von der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht und damit dem Einflussbereich des Grundeigentümers bzw. des Pächters überlassen werden (BGE 121 III 274, E. 3c; Hofer, Schweizerischer Bauernverband [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Bern 2011, N 39 zu Art. 7 BGBB). Die objektive Beurteilung des Sachverhalts konnte daher weder vom Beschwerdegegner 1 noch von den übrigen involvierten Erben beeinflusst werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hätten, hätte diese den Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise beeinflusst. Deren Beurteilung erfolgte vielmehr von Grund auf neu. Es wurde eigens eine Nährstoffbilanz mit den zu berücksichtigenden Flächen erstellt (vgl. Stellungnahmen des ALU vom 7. August 2013 und vom 20. November 2013). Die Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB ist daher – mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung – als Spezialnorm zu Art. 6 Abs. 1 und 3 VwVV zu qualifizieren und geht vor.
Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2013 ausschliesslich auf rechtliche Aspekte beziehen und nicht auf Elemente des Sachverhalts. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bezieht sich jedoch lediglich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb die Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass – selbst dann, wenn effektiv eine Gehörsverletzung vorliegen würde, was aber nicht der Fall ist – deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres möglich wäre, da es sich dabei lediglich um eine untergeordnete Verletzung der Parteirechte handelt, die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 16. Mai 2013 frist- und formgerecht Beschwerde erheben konnten und der Regierungsrat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über eine uneingeschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 69 Abs. 1 StVG).
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich aufgrund dessen als unbegründet.
Die Beschwerdegegner bringen in formeller Hinsicht vor, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen nicht ordnungsgemäss zur Vertretung der Beschwerdeführerin 1, welche an einer Körperbehinderung leide, an den Rollstuhl gebunden sei und nicht schreiben könne, bevollmächtigt sei. Art. 4 Abs. 1 VwVV verlange eine schriftliche Anwaltsvollmacht. Die eingereichte, amtlich beglaubigte, mit einem Handzeichen versehene Vollmacht erweise sich als ungenügend. Art. 28 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung vom 30. November 1980 (Beurkundungsgesetz; GDB 210.3) sehe für den Fall, dass eine Partei nicht unterschreiben könne, vielmehr den Beizug von zwei Zeugen vor. Da im vorliegenden Fall keine Zeugen beigezogen worden seien, erweise sich die Vollmacht daher als nichtig.
Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, benötigt eine schriftliche Anwaltsvollmacht keine öffentliche Beurkundung, sondern bedarf lediglich der Schriftform (vgl. Art. 4 Abs. 1 VwVV). Art. 28 des Beurkundungsgesetzes („Beurkundung“ ohne Unterschrift oder mit blinder Partei), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin 2 stützt, bezieht sich jedoch – worauf bereits die Sachüberschrift des betreffenden Gesetzesartikels hinweist, klarerweise auf Schriftsätze, welche einer öffentlichen Beurkundung bedürfen. Zudem wird in Art. 28 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes von „Urkunden“ gesprochen, was ebenfalls belegt, dass nur Dokumente, welche der öffentlichen Beurkundung bedürfen, von diesem Artikel erfasst werden. Für den vorliegenden Fall ist vielmehr Art. 25 des Beurkundungsgesetzes („Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift“) einschlägig, welcher auch die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens umfasst. Demnach erweist sich eine Bescheinigung, dass die Unterschrift in der Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist, als ausreichend.
Die Rügen der Beschwerdegegner erweisen sich daher als unbegründet. Eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Meinung und ihrem Willen ist nicht nötig.
5.1
Die Beschwerdegegner beanstanden, dass die Vorinstanz für die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) vom gesamten Schweinebestand des Betriebs O von insgesamt 13.94 Grossvieheinheiten (GVE) – in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. n des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes und Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht vom 26. August 2008 (GDB 925.111) – lediglich einen Bestand von 2.5 GVE angerechnet habe. Dies erweise sich als bundesrechtswidrig. Die Kantone seien lediglich berechtigt, die minimale Gewerbegrösse gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB herabzusetzen. Weitergehende Kompetenzen im Rahmen der Gewerbefeststellung ständen den Kantonen nicht zu. Das Bundesrecht regle die Art und Weise der SAK-Berechnung abschliessend. Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Bodenrecht beschränke den höchstzulässigen Tierbestand in der SAK-Berechnung für Tiere, für welche Hofdüngerabnahmeverträge zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei lediglich eine ausgeglichene Düngerbilanz notwendig, weshalb eine Abgabe von Hofdünger an andere Betriebe keineswegs ausgeschlossen sei. Auf 1 ha Nutzfläche dürfe der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ausgebracht werden. Sofern ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet werde, dürften nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden könne (vgl. Art. 14 Abs. 4 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Aus dieser Bestimmung gehe klar hervor, dass für die maximale Nutztierauslastung auch die vertraglich abgegebenen Hofdünger zu berücksichtigen seien, da vorliegend entsprechende Düngerabnahmeverträge mit Dritten bestehen würden. Die vom Bundesgericht für die SAK-Berechnung als massgeblich bezeichnete Grenze des Gewässerschutzrechtes werde vorliegend nicht überschritten, da Hofdünger vom Betrieb weggeführt werde. Die Vorinstanz stelle überdies zu Recht nicht fest, dass der Betrieb Obdelligen nicht über eine ausgeglichene Nährstoffbilanz verfüge. Aufgrund dessen habe die Gewerbefeststellung unter Berücksichtigung des gesamten Schweinebestandes neu zu erfolgen.
5.2
Es stellt sich vorab die zentrale Frage, wie es sich mit den Rügen der Beschwerdegegner am vorinstanzlichen Entscheid verhält. Durch das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist wird eine Verfügung von den betroffenen Personen akzeptiert. Erhebt eine Partei dagegen Beschwerde, so kann sie als Beschwerdeführerin tatsächliche und rechtliche Ausführungen in ihrer Rechtsschrift machen, welche auf die Abänderung der betreffenden Verfügung abzielen. Jene Partei, welche eine Verfügung nicht angefochten hat (hier die Beschwerdegegner), da sie (mehrheitlich) zu ihren Gunsten ausgefallen ist, kann daher grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen des betreffenden Entscheids mehr verlangen bzw. entsprechende Anträge stellen.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welches die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, das einschlägige Recht – ohne an die von den Parteien in ihren Eingaben vorgetragenen Rechtsauffassungen gebunden zu sein – selber zu ermitteln und ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn beizumessen, relativiert (BGE 133 V 196, E. 4; Häberli, a.a.O., N 37 zu Art. 37 VwVG). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz frei ist, die rechtlichen Ausführungen eines Beschwerdegegners zu berücksichtigen, sofern diese Hinweise für eine nicht vollumfänglich korrekte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu geben vermögen. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz eine Verfügung zwar stets zugunsten des Beschwerdeführers abändern kann. Eine Abänderung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei kann hingegen nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit vorgenommen werden (Art. 69 Abs. 2 StVG).
Die betreffenden Einwände der Beschwerdegegner sind daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.
5.3
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, welche als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Art. 2a Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB; SR 211.412.110) verweist für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften auf die Faktoren von Art. 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Art. 2a Abs. 2 VBB legt zudem weitere, zu berücksichtigende Zuschläge und Faktoren fest. Gemäss Art. 3 Abs. 1 LBV ist die Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Letztere werden in Art. 3 Abs. 2 LBV geregelt. Für die Berechnung der SAK sind insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Anzahl Nutztiere relevant, welche durch bestimmte Zuschläge ergänzt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen Art. 7 BGBB, Art. 2a VBB und Art. 3 LBV die Berechnungsgrundlagen für die SAK vollständig und abschliessend auf (vgl. BGE 137 II 182, E. 3.2.3.1 und 3.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009, E. 4.2).
Die Grenzwerte in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) sind Förderungsschwellen, welche nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaft gemäss Art. 7 BGBB herangezogen werden dürfen. Die obere zulässige Grenze für den relevanten Nutztierbestand wird vielmehr durch das Gewässerschutzrecht bestimmt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GSchG ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betriebs anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen, gepachteten oder „vertraglich gesicherten“ Nutzfläche verwertet werden kann (vgl. BGE 137 II 182, E. 3.2.3.1 und 3.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009, E. 4.2; vgl. zum Ganzen ebenfalls Hofer, a.a.O., N 110d zu Art. 7 BGBB). Aus dieser Bestimmung geht – wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend in ihrer Beschwerdeantwort ausführt – klar hervor, dass für die maximale Nutztierbelastung auch die vertraglich abgegebenen Hofdünger mitberücksichtigt werden müssen. Auch die Direktzahlungsverordnung schliesst die Berücksichtigung von Düngerabnahmeverträgen nicht aus (vgl. Anhang 1, Ziff. 2.1.4 DZV).
Nur bei einem echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts darf das kantonale Recht von diesen bundesrechtlichen Vorgaben abweichen. Gemäss Art. 5 Bst. a BGBB können die Kantone landwirtschaftliche Betriebe, welche nicht über eine ganze Standardarbeitskraft verfügen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen, wobei die minimale Betriebsgrösse 0.6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten darf.
5.4
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes kann der Regierungsrat unter anderem die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB festlegen. Von dieser Kompetenz hat er am 26. August 2008 in Art. 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht Gebrauch gemacht. Die betreffenden Ausführungsbestimmungen wurden dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gemäss Art. 90 Abs. 2 BGBB zur Kenntnis gebracht. Letzteres hatte damals keine Einwände gegen diese Vorschriften. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht werden jene Tiere, für welche Hofdüngerabnahmeverträge zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig sind, nicht an die SAK angerechnet. Diese Regelung beeinflusst offenkundig die vom Bund abschliessend vorgegebene SAK-Berechnung. Die Rechtsprechung des Bundesgericht, wonach die bundesrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der SAK als abschliessend zu verstehen sind, wurde aber erst nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht entwickelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009, E. 4.2). Im Lichte dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist sich Art. 2 Abs. 1 Bst. a der betreffenden Ausführungsbestimmungen mittlerweile als überholt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV).
Massgeblich ist daher einzig, ob der Betrieb des Beschwerdegegners 1 über eine ausgeglichene Düngerbilanz verfügt. Dass dem nicht so wäre, macht die Vorinstanz in keiner Weise geltend. Gemäss Auskunft des ALU verfügt der Beschwerdegegner 1 effektiv über Hofdüngerabnahmeverträge im Rahmen von 7.64 DGVE, weshalb eine ausgeglichene Düngerbilanz im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung ohne Weiteres bejaht werden kann. Aufgrund dessen ist die vorinstanzliche Feststellungsverfügung – da es sich bei der Nichtanrechnung des gesamten Schweinebestands um eine Rechtsverletzung handelt – dahingehend zu korrigieren, dass der gesamte Schweinebestand des Betriebs von insgesamt 13.94 GVE berücksichtigt und an die SAK angerechnet wird. Dies führt zu einer unwesentlichen Erhöhung der SAK von 0.08.
Der Beschwerdegegner 1 bringt ausserdem vor, dass die Vorinstanz das Waldgrundstück Nr. 1476 zu Unrecht nicht in die SAK-Berechnung miteinbezogen habe. Vielmehr unterständen Waldgrundstücke dem BGBB, sofern sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören würden. Auch diese Rüge ist – entsprechend den Ausführungen in Erwägung 5.2 – zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b BGBB unterstehen Waldgrundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören („Bestandteil eines Gewerbes“), ebenfalls dem BGBB. Jedoch gilt diese Regelung nur für Waldgrundstücke, welche sich im Eigentum des Gewerbeeigentümers befinden (Hofer, a.a.O., N 37c und N 92 zu Art. 7 BGBB). Die Parzelle Nr. 1476 wurde vom Beschwerdegegner 1 lediglich gepachtet, sie ist nicht Bestandteil der Erbmasse der Erbengemeinschaft „W. sel.“
Aufgrund dessen hat die Vorinstanz das Waldgrundstück Nr. 1476 zu Recht nicht in die Berechnung der SAK einbezogen.
7.1
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2013, die Vorinstanz habe das zugepachtete Land gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB – im Rahmen der Feststellung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege – zu Unrecht mitberücksichtigt. Art. 11 Abs. 1 BGBB, wonach jeder zur Selbstbewirtschaftung willige und befähigte Erbe die Zuweisung eines sich in der Erbschaft befindlichen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Rahmen der Erbteilung verlangen könne, setze vielmehr voraus, dass sich in der Erbschaft selber ein landwirtschaftliches Gewerbe befinde.
In Ihrer Replik vom 25. Oktober 2013 haben die Beschwerdeführerinnen jedoch den rechtlichen Standpunkt der Beschwerdegegner anerkannt, wonach im Rahmen der Gewerbefeststellung von Art. 11 Abs. 1 BGBB auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke grundsätzlich mitberücksichtigt und somit der SAK angerechnet werden dürfen und als längere Pachtdauer im Allgemeinen eine Zeitspanne von mindestens sechs Jahren gilt.
7.2
Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegner betreffend Berücksichtigung von Zupachtland im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BGBB erweisen sich – wie dies auch die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erkannt haben – effektiv als zutreffend.
Das Bundesgericht ging bis vor Kurzem davon aus, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz selber ausdrücklich Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt (dies sind Art. 21 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3 sowie Art. 49 Abs. 2 und 3 BGBB), das Zupachtland nicht berücksichtigt werden darf (vgl. BGE 134 III 1, E. 3.4.2). In den übrigen Fällen, wo das Gesetz nicht ausdrücklich Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt (Art. 11, Art. 14, Art. 24, Art. 25, Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 und 3 BGBB), dürfen die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke jedoch – mangels anderweitiger Aussage des Bundesgerichts und mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB – im Rahmen der Feststellung eines landwirtschaftlichen Gewerbes mitberücksichtigt werden (vgl. Hofer, a.a.O., N 98c zu Art. 7 BGBB). Da diese Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Kritik gestossen ist, hat das Parlament am 22. März 2013 eine Ergänzung von Art. 7 BGBB beschlossen. Art. 7 Abs. 4 bis BGBB, welcher seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist, hält neu fest, dass bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Art. 21, Art. 36 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BGBB vorliegt, die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts – ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 1 BGBB in der neu erlassenen Gesetzesbestimmung nicht erwähnt wird, belegt nochmals deutlich, dass die Anrechnung des Zupachtlandes bereits gestützt auf die bisherige Gesetzeslage und Rechtsprechung zulässig war (vgl. Studer, in: successio 2013, S. 352 f.). Zentral ist überdies, dass die Gewerbeeigenschaft der sich in der Erbmasse befindenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Erbgangs bzw. des Todes des Erblassers bestand (Studer, a.a.O., N 1a zu Art. 11 BGBB). Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen die geforderte längere Dauer in einem Pachtverhältnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2), welches für Grundstücke eine minimale Vertragsdauer von sechs Jahren vorsieht. Zudem darf kein Grund vorliegen, welcher auf eine Kündigung auf den nächstmöglichen Termin schliessen lässt (BGE 125 III 175, E. 3b; vgl. Hofer, a.a.O., N 93 zu Art. 7 BGBB).
Somit erweisen sich die Einwände, welche die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des ersten Schriftenwechsels gegenüber der Berücksichtigung des Zupachtlandes im Rahmen der Gewerbefeststellung vorgebracht haben, als unbegründet.
8.1
Die Beschwerdeführerinnen erachten es jedoch als zentral, von wem und zu welchem Zeitpunkt die fraglichen Parzellen gepachtet worden sind. Sie führen diesbezüglich aus, dass der Erblasser lediglich einen kleinen Teil der aktuell vom Beschwerdegegner 1 gepachteten Parzellen selber bereits gepachtet hatte. Dies seien namentlich die Parzellen Nrn. 428, 904 und 1476. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2013 sei davon lediglich das Grundstück Nr. 904 berücksichtigt bzw. zum landwirtschaftlichen Gewerbe gezählt worden. Die Beschwerdeführerinnen weisen überdies darauf hin, dass die Parzellen Nrn. 454, 843, 844 und 919 vom Beschwerdegegner 1 gepachtet worden seien. Die entsprechenden Pachtverträge habe Letzterer erst nach der Übernahme des Betriebs und teilweise erst kurz vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen. Sie vertreten die Ansicht, dass bereits unter der Geltung von Art. 620 aZGB (vgl. AS 1973, S. 94), welcher für die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Bst. c BGBB weiterhin massgeblich sei, nach der einen, vorherrschenden Lehrmeinung verlangt worden sei, dass der Erblasser die betreffenden Liegenschaften bereits selber zugepachtet hatte. Nach der anderen Lehrmeinung sei es ausreichend, wenn das Land vom Bewirtschafter noch zu Lebzeiten des Erblasser gepachtet werde, wobei zusätzlich gefordert worden sei, dass das hinzugepachtete Land bereits seit einer längeren Zeit mitbewirtschaftet werde. Um jeden Missbrauch zu verhindern, müsse eindeutig die erstgenannte Lehrmeinung herangezogen werden. Aufgrund dessen dürften die vom Beschwerdegegner 1 zugepachteten Grundstücke bei der Frage, ob sich in der Erbmasse ein landwirtschaftliches Gewerbe befinde, nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerinnen stellen sich ausserdem auf den Standpunkt, dass selbst dann, wenn die vom Beschwerdegegner 1 zugepachteten Grundstücke bei der Berechnung der Gewerbeeigenschaft mitberücksichtigt werden müssten, beachtet werden müsse, dass die Parzellen Nrn. 454 und 919 (wie auch das Grundstück Nr. 904), im Eigentum der Korporation stehen würden. Diese Grundstücke verteile die Korporation alle 12 Jahre neu an interessierte Pächter, ohne dass dem bisherigen Pächter jeweils ein spezifisches Vorrecht zustehen würde. Vielmehr bestimme man den neuen Pächter jeweils per Los. Im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtung dürfe man diese Parzellen daher nicht mitberücksichtigen. Ohne diese Parzellen weise der Betrieb O weit weniger als eine SAK auf und gelte damit klarerweise nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB.
8.2
Im Zuge der Revision des bäuerlichen Erbrechts vom 15. Februar 1973 wurde ein neuer Abs. 2 von Art. 620 aZGB eingefügt, wonach bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Existenz auch Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden durften. Somit konnten auch das Pacht- und Eigenland des Bewerbers berücksichtigt werden. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Schaffung eines Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht wurde sodann Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB geschaffen, wonach bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ebenfalls die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde somit die bereits unter dem ZGB geltende Konzeption unverändert in das neue Recht übernommen. Für die Auslegung und nähere Präzisierung von Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB ist daher die unter Art. 620 Abs. 2 aZGB ergangene Rechtsprechung massgebend. Das Bundesgericht hat zu dieser Thematik zwei wegweisende Urteile gefällt. Es hielt fest, dass das Eigen- und Pachtland des Bewerbers nur dann zu berücksichtigen sei, wenn es bereits vor dem Tode des Erblassers mit dessen Gewerbe gemeinsam als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet worden sei (BGE 107 II 319, E. 4; BGE 112 II 211, E. 3 [Bestätigung der Rechtsprechung]). Die damalige Minderheitsmeinung in der Lehre, wonach die betreffenden Liegenschaften bereits durch den Erblasser selber zugepachtet werden mussten, damit sie Eingang in die Gewerbefeststellung finden, wurde vom Bundesgericht damit ausdrücklich verworfen (vgl. zum Ganzen Studer, in successio 2009, S. 307 ff.). Das Zuweisungsrecht wurde überdies verneint, wenn sich nur einige landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum des Erblassers befanden, der Sohn aber ein Heimwesen bewirtschaftete, welches nicht zur Erbmasse zählte (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Juli 1977, in: ZBGR 60, S. 286).
8.3
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das Pachtland des Beschwerdegegners 1 im Rahmen der Gewerbefeststellung berücksichtigt werden muss, wenn er die betreffenden Grundstücke bereits vor dem Tode des Erblassers mit dessen Betrieb gemeinsam als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet hat. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Minderheitsmeinung wurde vom Bundesgericht verworfen.
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht massgeblich, ob der Beschwerdegegner 1 bestimmte Pachtverträge erst nach der Übernahme des Betriebs oder teilweise erst kurz vor dessen Tod abgeschlossen hat. Massgebend für die Feststellung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, ist einzig der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Wie die Beschwerdegegner mittels entsprechenden Nachweisen zu belegen vermögen, wies der Betrieb O bereits im Zeitpunkt der Pachtübernahme durch den Beschwerdegegner 1 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 10,5 ha auf, was in etwa der heutigen landwirtschaftlichen Nutzfläche entspricht (vgl. Auszug der Verfügung der Kantonalen Verwaltungskommission für IK und BH vom 18. März 1992). Die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Fläche hat sich im Laufe der Jahre nicht verändert (Parzellen Nrn. 662 und 864, das selbstständige und dauernde Recht Nr. 57 an der Waldparzelle Nr. 892, sowie Alprechte). Aufgrund dessen ist erstellt, dass sich die flächenmässige Ausdehnung des Pachtlandes ebenfalls nicht wesentlich verändert hat.
Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 den Pachtvertrag für die Parzellen Nrn. 843 und 844 per 1. April 2011 – und somit vor Oktober 2012 (Tod des Erblassers) – für eine Dauer von sechs Jahren abgeschlossen hat. Die entsprechenden Grundstücke sind daher im Rahmen der Gewerbefeststellung ohne Weiteres zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerinnen legen zwar korrekt dar, dass die im Eigentum der Korporation stehenden Grundstücke (Nrn. 454, 904 und 919) alle zwölf Jahre neu verpachtet werden und den bisherigen Pächtern kein Vorrecht auf die betreffenden Parzellen zukommt. Sie verkennen jedoch, dass den Landwirtschaftsbetrieben jeweils Pachtland im bisherigen Flächenumfang zugeteilt wird, wobei sich es aber um andere Grundstücke bzw. um andere Grundstücksnummern handeln kann (vgl. …). Die aktuellen Pachtverträge des Beschwerdegegners 1 mit der Korporation bestehen gemäss dessen Angaben bereits seit fünf Jahren (und somit schon vor dem Tod des Erblassers) und laufen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Kulturland- und Liegenschaftsverordnung noch bis 31. Dezember 2020. Somit sind auch die Grundstücke Nrn. 454, 904 und 919 im Rahmen der Gewerbefeststellung klarerweise zu berücksichtigen.