OGVE-2014-15-65
OGVE-2014-15-65Ow Verwaltungsgericht01.12.2015
OGVE 2014/15 Nr. 65 Art. 3 Abs. 3 TV Tourismusabgabe; "halbe" Zimmer. Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2015 (Nr. 229). Aus den Erwägungen: 5. Es bleibt zu bemerken, dass die Praxis der Vorinstanzen, wonach die Anzahl abgeschlos
Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 65
Art. 3 Abs. 3 TV
Tourismusabgabe; "halbe" Zimmer.
Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2015 (Nr. 229).
Aus den Erwägungen:
Es bleibt zu bemerken, dass die Praxis der Vorinstanzen, wonach die Anzahl abgeschlossener Zimmer mit einer Fläche zwischen 6 m² und 10 m² zusammengezählt und das Total halbiert und auf ganze Zimmer abgerundet wird, vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots durchaus ihre Rechtfertigung hat.
Mit der Neufassung der kantonalen Tourismusgesetzgebung wurden die bisherigen Kurtaxen und Beherbergungsabgaben durch eine einzige Tourismusabgabe abgelöst. Bei der Tourismusabgabe wird im Unterschied zur bisherigen Kurtaxe nicht mehr auf die einzelnen Übernachtungen abgestellt, sondern es werden Pauschalen auf den Kapazitäten in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und -zimmern, Gruppenunterkünften und auf Campingplätzen erhoben. Das „Zimmer“ dient u.a. bei den Hotelbetrieben und den Zweitwohnungen als Einheit zur Erhebung der Jahrespauschale (vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrates zu einer Neufassung des Tourismusgesetzes und der Tourismusverordnung vom 31. Januar 2012 [abrufbar unter www.ow.ch]).
Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 3 TV betrifft nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers lediglich die sogenannten klassischen „halben Zimmer“ und somit halboffene Räume ohne Türen. In diesen Fällen ist die Zimmerfläche irrelevant und beschlägt die Tourismusabgabe nicht. Demgegenüber müssten nach dem Wortlaut des Gesetzes auch sehr kleine Zimmer, sobald sie in sich abgeschlossen sind, als abgaberelevante Zimmer angerechnet werden. Diese Situation ist nicht befriedigend.
Die Frage, über welche Mindestfläche ein Raum verfügen muss, um als Zimmer im Sinne der kantonalen Gesetzgebung qualifiziert zu werden, lassen sowohl die Gesetzgebung als auch deren Materialien offen. Weder dem Bundesrecht noch sonstwo lässt sich eine verbindliche Definition entnehmen.Mit Blick auf die Kapazitätsbemessung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Raum nur dann als Zimmer an die Jahrespauschale anzurechnen ist, wenn die Übernachtung einer Einzelperson zumindest theoretisch möglich wäre.Dies bedingt, dass das Raumverhältnis zumindest das Aufstellen eines Einzelbetts zulässt.
In diesem Sinne legt die erwähnte Praxis die Mindestgrösse und den Umfang der Anrechenbarkeit eines Zimmers fest und bewirkt so eine rechtsgleichere Anwendung des Tourismusgesetzes im Bereich der „halben Zimmer“.