Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 4
Art. 317 Abs. 1 ZPO
Vor der Rechtsmittelinstanz können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden. Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren – sind hingegen in der Regel ausgeschlossen. Sie sind von der Berufungsinstanz nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug angeboten werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten eingebracht werden können (E. 2.3).
Art. 239, Art. 242, Art. 243 und Art. 312 OR
Derjenige, der auf Rückzahlung des Darlehens klagt, hat die Aushändigung des Geldes und das Bestehen eines Darlehensvertrages sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht zu beweisen (E. 4.1).
Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Da vorliegend kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss der übereinstimmende wirkliche oder konkludente Wille bzw. der mutmassliche Wille der Parteien anhand von Indizien ermittelt werden (E. 5.2).
Ohne gefestigte Beziehung zwischen Berufungskläger und -beklagten könnte bereits die blosse Tatsache des Empfangs von zwei Geldbeträgen über Fr. 20'000.-- und Fr. 10'000.-- ein ausreichendes Indiz für einen (zinslosen) Darlehensvertrag (statt einer Schenkung) darstellen. Es bestanden vorliegend aber weitere deutliche Indizien: Auszahlung kurz nach dem Kennenlernen, Überweisung auf Nachfragen hin, Begünstigung in Lebensversicherungspolice als Sicherheit (E. 5.3-5.7).
Eine Pflicht zum schriftlichen Abschluss eines Darlehensvertrages besteht auch unter erfahrenen Geschäftsleuten nicht (E. 6).
Entscheid des Obergerichts vom 27. Juni 2016 (ZG 15/022).
Sachverhalt:
Am 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 überwies die Berufungsbeklagte, G., auf das Konto des Berufungsklägers, B., Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 10'000.--. Nach Ansicht von G. handelt es sich bei diesen Geldbeträgen von insgesamt Fr. 30'000.-- um zinslose Darlehen, welche nun zur Rückzahlung fällig seien. B. bestreitet hingegen einen Darlehensvertrag und seine daraus fliessende Rückzahlungspflicht. Vielmehr habe ihm G. diese Geldbeträge im Rahmen des damaligen Konkubinatsverhältnisses überwiesen. Eine Rückerstattungspflicht sei nie vereinbart worden. In der daraufhin gegen ihn eingeleiteten Betreibung über Fr. 30'000.-- erhob B. Rechtsvorschlag.
Nach Durchführung des Haupt- und Beweisverfahrens hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2015 die Klage von G. gut. B. wurde zur Zahlung von Fr. 30'000.-- an G. verpflichtet und der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 30'000.-- beseitigt. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob B. am 25. August 2015 Berufung.
Der a.o. Obergerichtspräsident II lud die Parteien zur Hauptverhandlung vom 27. Juni 2016 vor. Anlässlich der Hauptverhandlung hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Ein Vergleich kam nicht zustande.
Aus den Erwägungen:
2.3
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können vor der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren – sind hingegen in der Regel ausgeschlossen (Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, Art. 317 N. 3). Unechte Noven sind von der Berufungsinstanz nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug angeboten werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten eingebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven sind beispielsweise dann zuzulassen, wenn erst aus dem erstinstanzlichen Entscheid hervorgeht, dass (noch) andere Tatsachen bzw. Lebenssachverhalte hätten dargelegt werden müssen, welche die betreffende Partei schlechthin nicht bedenken musste (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, Art. 317 N. 9). Dabei hat diejenige Partei, die sich vor der Berufungsinstanz auf ein Novum beruft, substantiiert zu begründen, weshalb ihr das Vorbringen des Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 317 N. 34).
2.4
2.4.1
Bei den vom Berufungskläger neu ins Recht gelegten Beweismitteln und der neuen Tatsachenbehauptung handelt es sich um unechte Noven. Diese sind daher nur noch zu berücksichtigen, wenn der Berufungskläger substantiiert darlegt, dass er die Beweismittel bzw. Tatsachenbehauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon während des vorinstanzlichen Verfahrens einbringen konnte.
2.4.2
Der Berufungskläger behauptete schon während des vorinstanzlichen Verfahrens, und zwar bereits in seiner Klageantwort vom 18. August 2014, und damit noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Parteien hätten zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen im Konkubinat gelebt. Damit war das Konkubinatsverhältnis bereits Gegenstand und Beweisthema im vorinstanzlichen Verfahren und folglich keine Gegebenheit, welche der Berufungskläger schlechthin nicht bedenken musste. Da es der Berufungskläger war, der bereits in der Klageantwort, und damit vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Bestand eines Konkubinatsverhältnisses behauptete, verhält er sich mit dem Einwand, die Vorinstanz habe ihm erst an der Hauptverhandlung die Beweislast für das Konkubinat auferlegt und er hätte daher diese Beweismittel gar nicht früher einbringen können, widersprüchlich. Dieser Einwand greift daher nicht. Vielmehr wäre es dem Berufungskläger bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, das Schreiben an die Patria Versicherung schon im vorinstanzlichen Verfahren, d.h. spätestens an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, einzureichen. Jedenfalls legt er nicht hinreichend dar, inwiefern ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre. Das gleiche gilt für das von der Schwester des Berufungsklägers erstellte Bestätigungsschreiben, obwohl dieses erst am 24. August 2015 und damit nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verfasst worden ist. Der Berufungskläger bringt nicht vor, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, seine Schwester schon während des vorinstanzlichen Verfahrens um ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu bitten. Auch das erstmals an der Berufungsverhandlung eingereichte Foto sowie die Beweisofferten sind aus dem Recht zu weisen, da diese ebenfalls das Konkubinatsverhältnis betreffen. Damit sind alle neu eingereichten, das Konkubinat betreffenden Beweismittel und die an der Berufungsverhandlung gestellte Beweisofferte im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
2.4.3
Der Berufungskläger bergründet weder in seiner Berufungsschrift noch an der Berufungsverhandlung, weshalb er nicht schon vor Vorinstanz vorbrachte, dass der Eintauschwagen ihm gehört haben soll. Damit verletzt er seine Substantiierungspflicht. Entsprechend sind die neue Tatsachenbehauptung in Bezug auf den Eintauschwagen und damit auch die neu eingereichten Beweismittel der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. …
3.1
Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über volle Ermessensfreiheit in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht und überprüft insbesondere die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO).
3.2
Der Berufungskläger rügt im Berufungsverfahren insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ausreichende Indizien für das Vorliegen eines Darlehensvertrages bestünden. Die Vorinstanz habe damit die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers zu Unrecht bejaht.
3.3
Der Berufungskläger macht dabei nicht ausdrücklich geltend, die Berufungsbeklagte habe ihm den Betrag von Fr. 30'000.-- geschenkt. Stattdessen führt er im Wesentlichen aus, sie habe ihm den Betrag im Rahmen des damaligen Konkubinatsverhältnisses überwiesen. Wofür das Geld verwendet worden sei, wisse er nach bald zehn Jahren nicht mehr. Eine Rückerstattungspflicht sei aber nie vereinbart worden.
Indem der Berufungskläger die Rückerstattungspflicht explizit bestreitet, macht er – zwar nicht ausdrücklich, aber dennoch implizit – eine Schenkung geltend, ist die Rückerstattungspflicht doch gerade das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen einer Schenkung und einem unverzinslichen Darlehen (vgl. Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 312 N. 46a). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger den Ausdruck "Schenkung" in seinen Ausführungen vermeidet und die Berufungsbeklagte vorbringt, der Berufungskläger habe ja gar nie behauptet, eine Schenkung erhalten zu haben.
3.4
Der zentrale Streitpunkt liegt somit in der Frage, ob die Parteien eine Rückerstattungspflicht und damit ein Darlehen (Art. 312 OR) oder keine Rückerstattungspflicht und somit eine Schenkung (Art. 239 OR) vereinbart haben. Dabei sind im vorliegenden Fall weder der Darlehensvertrag noch eine bereits vollzogene Schenkung Formvorschriften unterworfen (vgl. Art. 242 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 243 Abs. 3 OR; Vogt/Vogt, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 243 N. 6; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 312 N. 4).
4.1
Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsbeklagten zu Recht den Hauptbeweis für den Nachweis eines Darlehensvertrages und der daraus fliessenden Rückerstattungspflicht. So hat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts derjenige, der auf Rückzahlung des Darlehens klagt, die Aushändigung des Geldes und das Bestehen eines Darlehensvertrages sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht zu beweisen (BGE 83 II 210 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_313/2015 vom 13. November 2015, E. 2;4A_12/2013 vom 27. Juni 2013, E. 2.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, Nr. NE110001-O/U vom 12. Juli 2011, E. 5.2; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 312 N. 46b; Rolf H. Weber, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar Obligationenrecht, Das Darlehen, Art. 312–318 OR, Bern 2013, Art. 312 N. 90). …
4.3
Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre (vgl. E. 4.1 vorstehend) trägt somit im vorliegenden Verfahren die Berufungsbeklagte die Beweislast für die Überweisung des Geldes und die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht. In der erwähnten, anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung erlassenen Beweisverfügung auferlegte das Gericht dem Berufungskläger ferner die Beweislast, das Bestehen eines Konkubinats zu beweisen.
Zu prüfen ist daher einerseits, ob die Berufungsbeklagte den direkten oder indirekten Beweis dafür zu erbringen vermag, dass sie dem Berufungskläger das Eigentum an einer Summe Geld mit der Verpflichtung zur Rückerstattung übertragen hat. Andererseits ist zu klären, ob die Parteien in der fraglichen Zeit in einem Konkubinat gelebt haben.
5.1
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die von der Berufungsbeklagten behaupteten Geldüberweisungen an den Berufungskläger unbestrittenermassen erfolgt waren. Auch im Berufungsverfahren ist im Ergebnis nicht ernsthaft streitig, dass der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten Geld in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- in zwei Teilbeträgen erhalten und dieses nicht zurückbezahlt hat, obwohl er lediglich einräumt, dass er von der Geldüberweisung "gelesen" habe, dies "anscheinend belegt" sei und dies "so geschrieben" werde. Streitig und von der Berufungsbeklagten zu beweisen ist daher einzig, ob die Parteien eine Rückerstattungspflicht vereinbart haben.
5.2
Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 312 N. 46b). Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien festzustellen. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1). Da vorliegend kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss der übereinstimmende wirkliche oder konkludente Wille bzw. der mutmassliche Wille der Parteien anhand von Indizien ermittelt werden.
5.3
5.3.1
Unter Umständen kann in der blossen Tatsache des Empfangs einer erheblichen Summe Geld ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dies etwa dann der Fall, wenn für die Übergabe eines erheblichen Betrags kein gewichtiger Grund, insbesondere keine verwandtschaftliche oder besondere freundschaftliche Beziehung, besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2010 vom 15. März 2011, E. 3.2 ff.; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 312 N. 46b). Allerdings führt auch der Erhalt einer solchen Summe nicht zu einer Vermutung, die die Beweislast umkehren würde. Vielmehr muss der das Darlehen behauptende Kläger den Richter unverändert davon überzeugen, dass sich die Übergabe des Geldes vernünftigerweise nicht anders erklären lässt, als durch das Vorliegen eines Darlehens (BGE 83 II 210, E. 2).
5.3.2
In Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Parteien handelt es sich bei den in kurzer Folge bezahlten Beträgen von Fr. 20'000.-- und Fr. 10'000.-- zweifellos um erhebliche Geldsummen, was an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage im Rahmen der richterlichen Fragepflicht auch von beiden Parteien bestätigt wurde. Dass die Parteien zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen zumindest eine freundschaftliche Beziehung pflegten, ist ebenfalls unbestritten. Strittig ist freilich, wie intensiv die Freundschaft war. Der Berufungskläger wollte im Jahr 2004 (d.h. zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen) nicht mit der Berufungsbeklagten zusammenziehen und damit keine gefestigte Beziehung führen. So bewohnte er trotz seiner prekären finanziellen Situation weiterhin seine Wohnung in Brunnen, obwohl die Berufungsbeklagte in einem grossen Haus mit Garten wohnte und froh gewesen wäre, wenn er bei ihr eingezogen wäre. Da der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen daher offensichtlich nicht an einer gefestigten Partnerschaft interessiert war, erscheint sein Vorbringen, er habe in einem Konkubinat mit der Berufungsbeklagten gelebt, nicht glaubhaft. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung unternahm er – neben den unzulässigen Noven (vgl. oben E. 2) – denn auch keinen rechtlich relevanten Versuch, den ihm auferlegten Beweis für ein Konkubinatsverhältnis zu erbringen.
Vor diesem Hintergrund könnte bereits die blosse Tatsache des Empfangs der beiden Geldbeträge von Fr. 20'000.-- und Fr. 10'000.-- ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags darstellen (vgl. vorstehend E. 5.3.1). Die Frage kann aber offenbleiben, da weitere deutliche Indizien bestehen, die eine Rückzahlungsverpflichtung des Berufungsklägers begründen können.
5.4
5.4.1
Die Berufungsbeklagte bringt zunächst vor, sie habe dem Berufungskläger die Geldbeträge aufgrund seiner damaligen finanziellen Probleme überwiesen, und weil sie sich mit ihm eine gemeinsame Zukunft erhofft hatte. Auch der Berufungskläger bestätigt, zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende finanzielle Probleme gehabt zu haben, namentlich dass er arbeitslos bzw. ausgesteuert war und Steuerschulden hatte.
5.4.2
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden zinslose Darlehen in der Regel aus Gründen gewährt, welche den gemeinsamen Interessen der Vertragsparteien entsprechen. Die wirtschaftliche Funktion des Vertrages unterscheidet sich grundlegend von jener, die beispielsweise bei einem hochverzinslichen Kleinkredit gegeben ist. Zinslose Darlehen mit Laufzeiten von zehn und mehr Jahren nähern sich von ihrer Funktion her einer Schenkung und werden denn auch unter vergleichbaren Umständen und Motiven vereinbart. Die Darlehensgeberin gewährt das Darlehen in solchen Fällen darum, weil hinsichtlich der Verwendung des Geldes eine Interessengemeinschaft besteht, der eine enge soziale – meist verwandtschaftliche – Beziehung zugrunde liegt (BGE 128 III 428 E. 3b).
5.4.3
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum zinslosen Darlehen entfaltet auch für den vorliegenden Fall Wirkung. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Geldbeträge aufgrund der erhofften gemeinsamen Zukunft überwiesen, um ihn im Sinne einer gemeinsamen Lebensplanung von einer drohenden Schuldenspirale zu bewahren. Daraus ohne weiteres auf einen Schenkungswillen zu schliessen, wie dies vom Berufungskläger sinngemäss geltend gemacht wird, indem er behauptet, die Überweisungen seien aufgrund des damaligen Konkubinatverhältnisses erfolgt und er sei daher nicht rückleistungspflichtig, geht fehl. Vielmehr ist entscheidend, ob der Geber dem Empfänger letztlich nur die Nutzung des Geldes für eine (mitunter sehr lange) Zeit ermöglichen wollte oder ihm das Geld vollständig schenken wollte (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 312 N. 46a). Dem Berufungskläger ist zwar beizupflichten, dass die jeweilige Beziehung zwischen den Parteien zu berücksichtigten ist. Der Berufungskläger verkennt mit seinen Ausführungen jedoch, dass mit der Gewährung eines zinslosenDarlehens einem freundschaftlichen Verhältnis bereits Rechnung getragen worden ist, wird doch ein zinsloses Darlehen grundsätzlich – wie in E. 5.4.2 vorstehend ausgeführt – eben gerade nur dann gewährt, wenn auch eine Interessengemeinschaft besteht, der eine enge soziale Beziehung zugrunde liegt. Durch die Nichtvereinbarung von Zinsen hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger bereits einen (nicht unerheblichen) finanziellen Vorteil verschafft, und das obwohl sich die Parteien zum damaligen Zeitpunkt lediglich wenige Monate kannten (vgl. E. 5.5 nachfolgend). Da bereits atypisch erscheint, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nach so kurzer Zeit überhaupt ein Darlehen gewährt, ohne im Gegenzug Zinsen zu verlangen – welche im Übrigen ebenfalls hätten stillschweigend vereinbart werden können – widerspricht die Annahme einer Schenkung unter diesen Umständen erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Als weiteres Indiz für ein Darlehen kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger das Geld jeweils erst auf sein Nachfragen hin überwies. So führte sie glaubhaft aus, der Berufungskläger habe sie aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten immer wieder um Geldüberweisungen gebeten. Die Berufungsbeklagte sah sich geradezu gezwungen, dem Berufungskläger aus seiner finanziellen Notlage herauszuhelfen. Diese Tatsache spricht gegen einen (freien) Schenkungswillen der Berufungsbeklagten und indiziert vielmehr, dass sie ihm das Geld nur vorübergehend und damit mit der Verpflichtung zur Rückerstattung übertragen wollte. Dies musste unter den gegebenen Umständen auch vom Berufungskläger so verstanden werden.
5.5
5.5.1
Auffallend ist insbesondere auch der Zeitpunkt der Überweisungen. So gaben die Parteien übereinstimmend an, sie hätten sich im Jahr 2004 kennengelernt. Dabei behauptete der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte Anfang des Jahres 2004 kennengelernt zu haben, während die Berufungsbeklagte ausführte, es wäre im Juli 2004 gewesen. Die zur Diskussion stehenden Überweisungen haben erwiesenermassen am 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 – und damit wenige Monate nach dem Kennenlernen – stattgefunden. Unabhängig davon, ob sich die Parteien nun Anfang des Jahres 2004 oder im Juli 2004 kennenlernten, ist der frühe Zeitpunkt der Überweisungen markant. Indem die Berufungsbeklagte eine derart hohe Summe nach so kurzer Bekanntschaft überwies, ist naheliegend, dass sie das Geld mit der Verpflichtung zur Rückerstattung übertragen wollte. Entsprechend legte sie in ihren bisherigen Verlautbarungen und während der Berufungsverhandlung mehrfach und in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Parteien von Anfang an, d.h. im Zeitpunkt der Geldüberweisungen vom 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004, mündlich eine Rückerstattungspflicht vereinbart hatten. Dass sie auch später nicht von einer Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Fr. 20'000.-- und Fr. 10'000.-- absah, belegt der unbestrittene Umstand, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Jahre 2008 angeboten hat (was sie aber ablehnte), dass sie ohne Miete zu bezahlen in seine neue Mietwohnung in Sarnen einziehen dürfe, damit er seine Schulden bei ihr amortisieren könne.
5.5.2
Die Aussagen des Berufungsklägers, dass er sich weder genau an die Überweisungen erinnern könne, noch weshalb diese stattgefunden hatten oder wofür er das Geld gebraucht hatte wirken demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz unglaubhaft. Dies umso mehr, als sich der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt erwiesenermassen in einer finanziellen Notlage befand und eine Summe von Fr. 30'000.-- daher umso bedeutungsvoller bzw. einprägsamer gewesen sein muss. Da sich der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben an die genauen Umstände des Geldflusses nicht zu erinnern vermag, konnte er die Frage des Gerichts, ob die Parteien eine Rückerstattungspflicht vereinbart hatten bzw. ob der Berufungskläger vorhatte, den Betrag zurückzuerstatten, auch nicht verneinen und mit Argumenten untermauern. Dies im Gegensatz zur Berufungsbeklagten, welche schon bei der Vorinstanz ausdrücklich und glaubhaft vorbrachte, die Parteien hätten im Zeitpunkt der Geldüberweisungen – kurz nach ihrem Kennenlernen – eine Rückerstattungspflicht vereinbart (Bel. 13, S. 3, Antworten auf Fragen 10 und 11; vgl. E. 5.5.1 vorstehend).
5.6
5.6.1
Die Vorinstanz erachtete den Zusammenhang zwischen der Darlehensgewährung und der Lebensversicherungspolice im Sinne einer Sicherheit aufgrund der Beweislage als nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spricht aber die zeitliche Nähe zwischen den Geldüberweisungen vom 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 und dem Antrag auf Policeänderung vom 17. Dezember 2004 hinreichend deutlich dafür, dass zwischen den Geldüberweisungen und der Änderung der Lebensversicherungspolice ein Zusammenhang besteht. Dies wird durch die glaubwürdigen Aussagen der Berufungsbeklagten unterstrichen, indem sie an der Berufungsverhandlung überzeugend ausführte, dass sie den Berufungskläger immer wieder um eine Sicherheit gebeten hatte. Da dieser zu diesem Zeitpunkt aber unstreitig überschuldet und arbeitslos bzw. ausgesteuert war (vgl. E. 5.4.1 vorstehend) und gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten offenbar auch seine Eltern kein Vermögen hatten, schlug der Berufungskläger vor, die Berufungsbeklagte im Sinne einer Sicherheit für das gewährte Darlehen in seiner Lebensversicherung zu begünstigen. Obwohl der Berufungsbeklagten bewusst war, dass eine Sicherstellung mittels einer Begünstigung in einer Lebensversicherung ungewöhnlich bzw. nicht optimal ist, willigte sie mangels alternativer Sicherungsinstrumente in diese Sicherstellung ein. Daran ändert auch ein allfälliges einseitiges Widerrufsrecht des Berufungsklägers nichts. Eine andere Sicherheit war aufgrund der damaligen finanziellen Situation des Berufungsklägers schlechterdings nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte im Sinne von "besser als gar nichts" gezwungen war, diese Sicherheit so oder so, d.h. mit oder ohne einseitiges Widerrufsrecht, zu akzeptieren.
5.6.2
Demgegenüber wirken die Ausführungen des Berufungsklägers, er habe die Berufungsbeklagte in seiner Lebensversicherung begünstigt, weil sie seine Lebenspartnerin war, unglaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil der Berufungskläger im Jahr 2004 (d.h. zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen bzw. der Begünstigung) – wie erwähnt (oben E. 5.3.2) – nicht mit der Berufungsbeklagten zusammenziehen und keine gefestigte Beziehung führen wollte. …
Da der Berufungskläger im Zeitpunkt der Geldüberweisungen und der Begünstigung daher offensichtlich nicht an einer gefestigten Partnerschaft interessiert war, erscheint sein Vorbringen, er habe die Berufungsbeklagte allein deshalb begünstigt, weil sie seine Lebenspartnerin war, unglaubwürdig. Viel wahrscheinlicher ist, dass er ihr damit eine Sicherheit für das Darlehen gewähren wollte. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte im Sinne einer Sicherheit in seiner Lebensversicherung begünstigt hatte. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass die Parteien im Zeitpunkt der Geldüberweisungen übereinstimmend von einer Rückleistungspflicht ausgingen.
5.7
Zu erwähnen ist weiter, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger neben den runden und hohen Beträgen von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- noch zahlreiche kleine Geldbeträge im Umfang von insgesamt Fr. 25'054.-- überwiesen hatte (insgesamt somit Fr. 55'054.--). Mit diesen kleineren Überweisungen bezahlte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Mietzinse, Krankenkassenprämien und Essen etc., damit er über die Runden kam. Von diesen Zahlungen unterscheiden sich die Überweisungen vom 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- in ihrer Höhe und Funktion deutlich. Während bei den kleineren, ungeraden Gelbeträgen die Annahme, diese seien schenkungshalber überwiesen worden, allenfalls noch vertretbar wäre (was aber vorliegend offenbleiben kann, da diese Geldbeträge nicht eingeklagt wurden), handelt es sich bei den Überweisungen von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- im Sinne der vorhergehenden Erwägungen klarerweise um zurückzuzahlende Geldhingaben in Form zweier zinslosen Darlehen.
6.1
Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, die Berufungsbeklagte sei eine Geschäftsfrau mit umfassenden Kenntnissen im Finanz- und Beteiligungswesen. Sie hätte wissen müssen, wie man ein Darlehen absichere oder dass man zu Beweiszwecken einen Darlehensvertrag erstelle. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Berufungskläger den Sammelbeleg Auszüge Handelsregister ein.
6.2
Die Berufungsbeklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf den Abschluss und die Sicherung von Darlehensverträgen (speziell im privaten Verhältnis zwischen befreundeten Personen) gehabt. Die Berufungsbeklagte anerkennt jedoch, dass der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages durchaus sinnvoll gewesen wäre. Das Vorbringen des Berufungsklägers, sie hätte wissen müssen, dass man zu Beweiszwecken einen Darlehensvertrag erstelle, bestreitet sie daher nicht. Die Berufungsbeklagte räumt denn auch ein, sie habe – trotz dieses Wissens – naiverweise und blauäugig auf die mündlichen Zusicherungen des Berufungsklägers vertraut, dass er ihr das Geld zurückbezahlen werde.
6.3
Selbst wenn man – wie der Berufungskläger darzulegen versucht – davon ausgehen würde, dass die Berufungsbeklagte eine erfahrene Geschäftsfrau ist und bereits im Zeitpunkt der Geldüberweisungen war, so kann daraus nicht geradezu die Pflichtzu einem schriftlichen Vertragsabschluss abgeleitet werden. Der Darlehensvertrag ist formfrei gültig und kann daher auch mündlich geschlossen werden (vgl. E. 3.4 vorstehend). Dieser Grundsatz gilt selbstredend auch für erfahrene Geschäftsleute. Andernfalls wäre die vom Gesetz gewährte Formfreiheit des Darlehensvertrages für (erfahrene) Geschäftsleute faktisch aufgehoben. Daher kann natürlich auch unter Geschäftsläuten der Beweis eines Darlehensvertrages mittels Indizien erbracht werden (vgl. E. 5.2 vorstehend). Entscheidend ist die Überzeugung des Gerichts nach umfassender Beweiswürdigung.
In Anbetracht aller Umstände gelangt das Gericht daher zur Überzeugung, dass die vorliegenden tatsächlichen Umstände realiter keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Parteien in Bezug auf den Geldfluss vom 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 von total Fr. 30'000.-- in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend von einer Rückleistungspflicht seitens des Berufungsklägers ausgegangen sind. Selbst wenn der Berufungskläger seinen Rückleistungswillen nicht ausdrücklich geäussert haben sollte, ist in Anbetracht aller Umstände zumindest von einer konkludenten Willensäusserung auf Rückzahlung seinerseits auszugehen. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Geldüberweisungen vom 27. Oktober 2004 bzw. 29. November 2004 aufgrund tatsächlicher Willensübereinstimmung davon ausgingen, dass eine Rückerstattungspflicht und damit ein Darlehensvertrag besteht. Infolgedessen ist zwischen den Parteien ein gültiger Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Berufungskläger ist daher in Bezug auf das ihm von der Berufungsbeklagten gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.-- rückleistungspflichtig.
Aus der Tatsache, dass offenbar weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte die überwiesenen Geldbeträge in ihren Steuererklärungen deklariert haben, kann weder etwas für noch gegen das Bestehen eines Darlehensvertrages abgeleitet werden und vermag daher am Beweisergebnis des Gerichts nichts zu ändern.