Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 6
Art. 320 lit. a ZPO
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (E. 1).
Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 ZPO
In den in Art. 99 Abs. 1 lit. a–c erwähnten Fällen besteht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei gefährdet ist (E. 3). Die Aufzählung der möglichen Arten von Sicherheitsleistungen ist abschliessend. Die berechtigte Partei muss sich nicht mit der Kostengutsprache durch eine Gewerkschaft begnügen (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2017 (BZ 17/020).
Sachverhalt:
Am 3. April 2017 erhob L. beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die H. AG. Mit Gesuch vom 5. Mai 2017 stellte die H. AG beim Kantonsgerichtspräsidenten II das Gesuch, der Kläger und Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für die Parteientschädigung eine Sicherheit im Betrag von Fr. 6'000.-- oder in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu leisten.
Mit Entscheid vom 18. August 2017 wies der Kantonsgerichtspräsident II das Gesuch betreffend Sicherheitsleistung ab. Ferner setzte er erneut Frist für die Einreichung einer Klageantwort an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Sinn und Zweck von Art. 99 ZPO liege darin, das Prozesskostenrisiko für den Beklagten aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder ausländischer Wohnsitz) zu minimieren. Es müsse somit eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung des Beklagten überhaupt erst vorliegen. Sei eine solche Gefährdung des Einbringens einer Parteientschädigung nicht gegeben, indem beispielsweise zahlungsfähige Dritte das Prozessrisiko trügen, so kämen die Bestimmungen von Art. 99 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Da eine Kostengutsprache einer zahlungsfähigen Dritten, nämlich der Gewerkschaft X., vorliege, sei das Gesuch um Sicherheitsleistung abzuweisen.
Am 31. August 2017 erhob die H. AG Beschwerde beim Obergericht mit den Anträgen, der Entscheid vom 18. August 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für die Parteientschädigung eine Sicherheit im Betrag von Fr. 6'000.-- oder in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu leisten.
Aus den Erwägungen:
1.1
Der Beschwerdegegner beantragt vorab, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eine Beschwerde erfordere eine einlässliche Begründung. Es bestehe eine Rügepflicht. Die Beschwerdeführerin wiederhole in der Beschwerdeschrift wortwörtlich das vor der Vorinstanz Vorgetragene und setze sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Im Übrigen zeige sie auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 99 ZPO nicht richtig angewendet habe.
1.2
Hinsichtlich der Begründungsdichte gelten für die Beschwerde und die Berufung dieselben formellen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017, E. 2.3;5D_103/2016 vom 15. März 2017, E. 2.3). Es müsse also in der Berufung aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017, E. 2.3). Eine hinreichende Begründung setze voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichne, die er anfechte, sich mit diesen argumentativ auseinandersetze und die Aktenstücke nenne, auf denen seine Kritik beruhe (Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1). Im Berufungsverfahren gelte jedoch kein Rügeprinzip, wie es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen komme (Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; zum Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2009 vom 4. März 2010, E. 1.2). Die Vorbringen in der Berufungsschrift seien ferner immer nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen und das Berufungsgericht dürfe nicht in überspitzten Formalismus verfallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2).
1.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin begründet auf rund sechs Seiten ausführlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung beruhe. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin sachgerecht und mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung dar, dass die Vorinstanz Art. 100 Abs. 1 ZPO verletzt habe, indem sie als Sicherheitsleistung entgegen der abschliessenden gesetzlichen Aufzählung nicht eine Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens verlangt habe, sondern sich mit der Kostengutsprache einer Gewerkschaft begnügt habe. Die Beschwerdeführerin rügt somit eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO, und es wäre überspitzt formalistisch, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Gesuch um Sicherheitsleistung zu Unrecht abgewiesen mit der Begründung, dass die Art. 99 ff. ZPO nicht zur Anwendung gelangten, da eine Kostengutsprache der Gewerkschaft X. vorliege und damit eine Gefährdung des Einbringens einer allfälligen Parteientschädigung nicht gegeben sei. Die Vorinstanz verkenne damit, dass die Art. 99 ff. ZPO zwingend zur Anwendung gelangten, wenn einer oder mehrere Kautionsgründe gegeben seien. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO nachgewiesen, sondern auch eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Ferner übersehe die Vorinstanz, dass Art. 100 Abs. 1 ZPO eine abschliessende Aufzählung der möglichen Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. Vorliegend sei keine solche Sicherheitsleistung gegeben. Es liege weder die Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank noch eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens vor.
3.1
Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei unter anderem dann für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO, welche im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht (Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten II AS 17/003 wird unumstritten eine Forderung aus Arbeitsvertrag in der Höhe von Fr. 28'515.90 geltend gemacht. Bei gegebenen Voraussetzungen muss der Beschwerdegegner somit eine Sicherheitsleistung erbringen.
3.2
Die Vorinstanz erwog, wenn eine Gefährdung des Einbringens einer allfälligen Parteientschädigung nicht gegeben sei, indem beispielsweise zahlungsfähige Dritte das Prozessrisiko trügen, so kämen die Bestimmungen von Art. 99 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz verkennt bei dieser Argumentation, dass nach dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO in den dort erwähnten Fällen (die klagende Partei hat keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz [lit. a], erscheint zahlungsunfähig [lit. b] oder schuldet Prozesskosten aus früheren Verfahren [lit. c]) die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung besteht, dass die Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei gefährdet ist (BGE 141 III 155 E. 4.3; Sutter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 99 N. 27; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, Art. 99 N. 15). Sodann lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass die Kostengutsprache eines Dritten, wie sie hier durch die Gewerkschaft X. abgegeben wurde, kein Versprechen zur Zahlung gegenüber der beklagten Partei beinhaltet und der Dritte folglich weder zur Leistung an diese noch an das Gericht verpflichtet wäre. Eine Gefährdung des Einbringens der Parteientschädigung könnte somit auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil keine Gewissheit bestünde, dass der Dritte direkt an die beklagte Partei leisten oder die klagende Partei eine Zahlung des Dritten an den Berechtigten weiterleiten würde.
3.3
Nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheint die klagende Partei als zahlungsunfähig, wenn für sie Verlustscheine bestehen. Im vorliegenden Fall bestehen für den Beschwerdegegner zwei nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 5'174.40. Demzufolge ist von Gesetzes wegen auf Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners zu schliessen. Dieser Befund wird im Übrigen durch die weiteren Einträge im Betreibungsregisterauszug und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner Sozialhilfe bezieht, bestätigt. Es braucht deshalb nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob aufgrund der weiteren Darlegungen der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, es lägen auch andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vor.
4.1
Gemäss Art. 100 Abs. 1 ZPO kann die Sicherheit in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Die Aufzählung der möglichen Arten von Sicherheitsleistungen ist abschliessend (BGE 141 III 155 E. 4.4, mit Hinweisen). Die berechtigte Partei muss sich nicht mit minder komfortablen Sicherheiten begnügen und ist so zu stellen, wie wenn die belastete Partei die mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällige Entschädigungsforderung bezahlt (BGE 141 III 155 E. 4.4). Die Garantie ist als selbstständiges Garantieversprechen der Bank oder Versicherung gegenüber dem Gericht so auszugestalten, dass sich die Garantin verpflichtet, auf erstes Verlangen des Gerichts hin den festgelegten Betrag auf die Gerichtskasse einzuzahlen (Sutter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N. 14). Alternativ kann sie auch festhalten, dass der Garantiegeber auf erste Aufforderung des Instruktionsrichters hin, unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden, gegen Vorlage des rechtskräftigen Urteils im Prozess, für welchen der beklagten Partei die Parteientschädigung zusteht, jeden Betrag bis zur maximalen Höhe der Garantiesumme an die beklagte Partei zahlt (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 100 N. 8; Rüegg, a.a.O., Art. 100 N. 2).
4.2
Im vorliegenden Fall liegt weder eine Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank noch eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Unrecht angenommen, dass die Kostengutsprache der Gewerkschaft X. der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung einer Sicherheit entgegenstehe. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. 3.2) stellt die Kostengutsprache aber auch nur ein Versprechen gegenüber dem Beschwerdegegner dar und die Gewerkschaft X. wäre weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres Versprechens verpflichtet. Auch wenn die Gewerkschaft X. gegenüber dem Beschwerdegegner ihren Verpflichtungen nachkäme, wäre nicht gewährleistet, dass dieser seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin leisten würde. Die Kostengutsprache der Gewerkschaft X. stellt somit keine Sicherheitsleistung im Rechtssinne dar, und schon gar keine, welche den gesetzlichen Anforderungen von Art. 100 Abs. 1 ZPO genügen würde.
4.3
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Entscheid der Vorinstanz sich als bundesrechtswidrig erweist und folglich aufzuheben ist.
Da die Sache spruchreif ist, ist auf eine Rückweisung zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu verzichten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin verlangt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für die Parteientschädigung eine Sicherheit im Betrag von Fr. 6'000.-- oder in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu leisten.
Die Sicherheitsleistung hat die mutmassliche Parteientschädigung abzudecken. Das Gericht hat dabei einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung (Sutter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N. 6; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 100 N. 1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 1 GebOR beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- Fr. 500.-- bis Fr. 7'000.--. Mit Fr. 28'515.90 liegt der Streitwert der vor dem Kantonsgerichtspräsidenten II hängigen Arbeitsstreitigkeit im obersten Bereich des für das vereinfachte Verfahren geltenden Rahmens. Die Beschwerdeführerin bleibt mit ihrem Antrag Fr. 1'000.-- unter dem maximal möglichen Betrag für eine ordentliche Anwaltsentschädigung. Auch unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte für die Festsetzung des Honorars nach Art. 32 Abs. 1 GebOR erscheint eine Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- mit Blick auf eine mutmasslich bei Unterliegen zu leistende Parteientschädigung nicht als übersetzt. Der Beschwerdegegner bringt keine Gründe vor, welche zwingend nahelegten, wie von ihm verlangt die Sicherheitsleistung im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 1 GebOR festzulegen. Demnach hat der Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung von Fr. 6000.-- zu erbringen. Selbstredend steht es der Gewerkschaft X. offen, statt der geleisteten Kostengutsprache dem Beschwerdegegner diesen Betrag einstweilen tatsächlich zur Verfügung zu stellen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 18. August 2017 aufzuheben ist. Das Gesuch um Sicherheitsleistung ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, innert Frist eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird die Sicherheitsleistung innert Frist nicht erbracht, so wird die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Nachfrist anzusetzen haben, unter der Androhung, dass das Gericht ansonsten auf die Klage nicht eintrete (Art. 101 Abs. 3 ZPO).