Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 11
Art. 91 i.V.m. Art. 275 SchKG
Das Betreibungsamt hat den Schuldner beim Arrestvollzug ausdrücklich und unter Hinweis auf die Straffolgen darauf aufmerksam zu machen, dass er verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände einschliesslich Forderungen gegenüber Dritten anzugeben. Es ist aber nicht gehalten, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin Nachforschungen anzustellen. Gutheissung der Beschwerde wegen unterlassenen Hinweises auf die Straffolgen ungenügender Angaben.
Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2016 (SK 16/043).
Aus den Erwägungen:
3.1
Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Art. 91–109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Die für die Pfändung statuierte Auskunftspflicht gilt sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Das bedeutet, dass der Beschwerdegegner über die im Arrestbefehl genannten Arrestgegenstände Auskunft geben muss (BGE 130 III 579 E. 2.2.3). Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, z.B. über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen (André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., 2010, Art. 91 N. 12). Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (Lebrecht, a.a.O., mit Hinweisen).
3.2
Gemäss Arrestbefehl vom 17. Juni 2016 handelt es sich vorliegend beim Arrestgegen-stand um Forderungen des Schuldners gegenüber der P. AG, wobei der Schuldner Verwaltungsratspräsident der P. AG ist. Der Rechtsvertreter des Schuldners gab in seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 bzw. in seiner E-Mail vom 15. Juli 2016 an, die letzte Honorarzahlung an den Schuldner sei Ende Mai 2016 erfolgt (Honorar Euro 6‘000.00 sowie Auslagen Euro 481.05). Die Honorarzahlung sei vom Schuldner für seine Lebenshaltungskosten verwendet worden. Weiter habe der Schuldner keine Forderungen gegenüber der P. AG.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt hätte vom Beschwerdegegner Belege einverlangen müssen, um seine Behauptungen zu verifizieren. Dem kann nach dem zur Auskunftspflicht des Schuldners Gesagten (vgl. oben E. 3.1) nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Arrestrichter den Arrestbefehl aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Gläubigers erlässt. Dieser hat die Arrestvoraussetzungen (also auch das Vorliegen verarrestierbarer Vermögensgegenstände) lediglich glaubhaft zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsnachweis ist erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten haben könnte (Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, Zürich 2012, 374, mit Hinweisen).
3.4
Der Schuldner hat ausgeführt, es würden gegenüber der P. AG aktuell keine Forderungen bestehen. Es liegen zwar keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskünfte des Beschwerdegegners nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Betreibungsamt durfte sich grundsätzlich auf diese Angaben stützen. Es war denn auch nicht gehalten, gestützt auf die blosse Vermutung des Gläubigers, es würden weitere Forderungen gegenüber der P. AG bestehen, weiter nachzuforschen. Indessen ist der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes aus anderem Grund zu folgen.
3.5
Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG hat das Betreibungsamt die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und 323 Ziff. 2 StGB) ausdrücklich aufmerksam zu machen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 stellte das Betreibungsamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Kopie des Arrestbefehls vom 17. Juni 2016 zu. Der Arrestbefehl enthielt unter anderem den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Der Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 163 Ziff. 1 StGB (Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) und Art. 323 Ziff. 2 StGB (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren), wie es Art. 91 Abs.1 Ziff. 2 SchKG vorsieht, fehlen aber. Diese Hinweispflicht ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Botschaft, 75; Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N. 40; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1–158, 4. Aufl., 1997, Art. 91 N. 33). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse daran, dass der Schuldner unter Hinweis auf die Straffolgen aufgefordert wird, seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten vollständig anzugeben. Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Betreibungsamt ist demnach gehalten, die Auskünfte des Schuldners unter Hinweis auf die Straffolgen erneut einzuholen und bei gegebenen Voraussetzungen den Arrest zu vollziehen.