Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 13
Art. 3, Art. 7 und Art. 181a StGB; Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 102 ZGB
Die behauptete Zwangsheirat wurde in Sarnen und damit im Inland geschlossen, weshalb ein allfälliger Deliktserfolg dort eingetreten und damit die in Frage stehende Tat auch im Inland begangen worden wäre. Die diesbezüglichen Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt, womit die Strafuntersuchung nicht eingestellt werden darf und sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin als bundesrechtswidrig erweist (E. 2).
Beschluss des Obergerichts vom 10. August 2016 (BS 16/004).
Sachverhalt:
X. und Y. heirateten am 28. Februar 2014 in Sarnen. Am 4. Dezember 2014 stellte X. bei der Kantonspolizei Neuenburg eine Strafanzeige gegen ihren Vater, mit Wohnsitz im Kosovo, u.a. wegen Zwangsheirat. Gleichzeitig erhob sie Anzeige gegen ihre Schwiegermutter wegen sexueller Nötigung und Zwangsheirat; ferner gegen ihren damaligen Ehemann Y. wegen Vergewaltigung.
Die am 13. Januar 2015 mit dem Fall befasste Kantonspolizei Obwalden führte in der Folge verschiedene Ermittlungshandlungen und Befragungen durch. Am 25. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Obwalden jedoch das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und Zwangsheirat ein.
Aus den Erwägungen:
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass es sich beim Beschuldigten um einen im Kosovo wohnhaften kosovarischen Staatsbürger handle und der Tatort ebenfalls im Kosovo liege. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich ebenfalls um eine kosovarische Staatsbürgerin. Somit mangle es am räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 StGB. Auch das Personalitätsprinzip nach Art. 7 StGB sei weder in aktiver noch in passiver Hinsicht erfüllt. Die Prozessvoraussetzungen seien daher nicht gegeben, so dass die Strafuntersuchung einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 19. Februar 2016 führt die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, dass im zu beurteilenden Fall kein Distanzdelikt vorliege, bei welchem das Täterverhalten und der Erfolgseintritt auseinanderfallen würden. Dass der räumliche Geltungsbereich aufgrund von Art. 8 i.V.m. Art. 3 StGB zu bejahen sei, werde bestritten. Der Erfolg sei bereits im Kosovo eingetreten, hätte doch die Verlobung und die Abgabe des Eheversprechens im Kosovo stattgefunden. Die Verlobung sei dann auch wenige Tage später dort gefeiert worden. Die formelle Eheschliessung habe in lediglich zehn Minuten im Zivilstandsamt Sarnen stattgefunden. Die Hochzeitsvorbereitungen, die Verlobungsfeier, als auch das eigentliche Hochzeitsfest hätten jedoch wiederum im Kosovo stattgefunden. Der Erfolg der angeblichen Nötigungshandlungen – die Übereinkunft der Eheschliessung – sei im Kosovo eingetreten.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafnorm der Zwangsheirat sei als qualifizierter Nötigungstatbestand konzipiert worden. Wie der Tatbestand der Nötigung stelle auch derjenige der Zwangsheirat ein Erfolgsdelikt dar. Die Nötigung sei dann vollendet, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhalte, d.h. aufgrund des nötigenden Verhaltens die Ehe eingehe. Die Ehe sei in Sarnen geschlossen worden, weshalb der Erfolg in der Schweiz eingetreten sei. Wie in der Schweiz seien auch im Kosovo lediglich die staatlichen Behörden rechtsverbindlich befugt, eine Ehe zu schliessen. Die rechtlich relevante Eheschliessung sei in der Schweiz erfolgt. Dass die Verlobung und das Verlobungs- sowie das Hochzeitsfest im Kosovo stattgefunden hätten, sei ebenso irrelevant wie die Dauer der standesamtlichen Eheschliessung in Sarnen. Nach Art. 7 StGB seien im Ausland begangene Straftaten nur unter gewissen Voraussetzungen dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen. Da nach Art. 8 StGB ein Delikt auch da als begangen gelte, wo der Erfolg eingetreten sei, gelte die Zwangsheirat jedoch als in der Schweiz begangen. Das von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Personalitätsprinzip komme daher vorliegend gar nicht zur Anwendung. Im Übrigen ginge ausserdem Art. 181a Abs. 2 StGB als Spezialbestimmung dem Art. 7 StGB vor. Die Prozessvoraussetzungen seien somit erfüllt.
2.3
2.3.1
Der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird in den Art. 3 ff. StGB geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
Ein Verbrechen oder Vergehen gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2.3.2
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181a Abs. 1 StGB). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 ist anwendbar (Abs. 2)
2.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt in Bezug auf den Tatbestand der Zwangsheirat ein Erfolgsdelikt und im vorliegenden Zusammenhang ein Distanzdelikt vor. Der Erfolg liegt nach insoweit unzweideutigem Tatbestand im Eheschluss begründet. Dieser Erfolg des Eheschlusses tritt nach schweizerischem Recht dann ein, wenn die Brautleute die vom Zivilstandsbeamten an sie gerichtete Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen (Art. 102 Abs. 2 ZGB) durch beidseitige Zustimmung bejahen (vgl. zum Ablauf des Eheschliessungsverfahrens, d.h. zum Verlöbnis, zu den Ehevoraussetzungen und -hindernissen, zur Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung, Form der Trauung und zu den Eheungültigkeitsgründen, Stefan Keller, Kommentar zu den Art. 90–110 ZGB, in: Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., 2016). Diesfalls wird die Ehe als geschlossen erklärt (Art. 102 Abs. 3 ZGB; Keller, a.a.O, Art. 102 N. 3). Massgebend sind somit entgegen der Beschwerdegegnerin weder der Ort des Verlöbnisses noch derjenige der Verlobungs- und Hochzeitsfeste. Auch ein allfälliger kirchlicher Eheschluss wäre in der Schweiz nicht konstitutiv und müsste ohnehin nach der Ziviltrauung durchgeführt werden (Keller, a.a.O, Art. 97 N. 2 ff.). Das Eheversprechen – das Verlöbnis – ist rein deklaratorisch, auf dem Klageweg nicht durchsetzbar und zu unterscheiden vom übereinstimmenden Willen, der vor dem Zivilstandsbeamten abzugeben ist, die Ehe einzugehen. Nur der standesamtlich geäusserte Wille zum Eheschluss in der gesetzlich vorgesehenen Form und dem entsprechenden Ablauf begründet die Ehe, da dieser Ablauf Gültigkeitserfordernis ist (Keller, a.a.O, Art. 102 N. 3). Diese formgültige Eheschliessung bildet objektives Tatbestandselement von Art. 181a StGB, da nur so rein rechtlich eine Ehe eingegangen wird. Gesellschaftliche Festivitäten sind ohnehin offensichtlich ungeeignet, eine Strafbarkeit wegen Zwangsheirat zu begründen.
2.5
Der gültige und rechtsverbindliche Eheschluss fand unstreitig vor dem Zivilstandsamt Sarnen statt. Damit trat ein allfälliger Deliktserfolg von Art. 181a Abs. 1 StGB in Sarnen ein. Art. 3 Abs. 1 StGB erfasst diejenigen Täter, welche in der Schweiz eine Straftat begehen. Wann dies der Fall ist, beantwortet Art. 8 Abs. 1 StGB (vgl. auch Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 3 N. 4).Art. 8 Abs. 1 StGB sieht – wie erwähnt – den Erfolgsort neben dem Ausführungsort als Begehungsort einer Straftat vor. Da der Erfolg der in Frage stehenden Zwangsheirat in Sarnen eingetreten ist, liegt – sofern die übrigen Tatbestandselemente erfüllt sind – eine Inlandtat vor, weshalb Art. 7 StGB betreffend "andere Auslandtaten" von vornherein keine Anwendung findet.