Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 15
Art. 11 und Art. 125 StGB
Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassung begangen werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet (E. 4.2).
Art. 82 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 30 VUV; Art. 6 Abs. 1 ArG; Art. 328 Abs. 2 OR
Dem Beschwerdegegner kommt als Arbeitgeber unbestrittenermassen als Verantwortlicher für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer eine Garantenstellung zu. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften, d.h. nach UVG, VUV und den entsprechenden konkretisierenden Richtlinien bzw. dem öffentlichrechtlichen Arbeitsgesetz (E. 4.4 und 4.5).
Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Art. 82 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 30 VUV; Art. 6 Abs. 1 ArG; Art. 328 Abs. 2 OR
Der vorliegende Unfall an einer Paletten-Zerlegungsmaschine zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer durch ein voraussehbares Fehlverhalten in Gefahr bringen und dies weder durch die mündliche Instruktion noch durch allfällige Kontrollen verhindert werden konnte. Adäquat-kausal für den Unfall erscheinen die fehlende Quittiertaste und die nicht verschlossene Schutztüre der Paletten-Zerlegungsmaschine. Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen wäre, wäre dadurch der adäquate Kausalzusammenhang wohl nicht unterbrochen worden. Damit erfolgte die Einstellungsverfügung – gestützt auf die damaligen Untersuchungsergebnisse – zu Unrecht (E. 5.1-5.8).
Beschluss des Obergerichts vom 7. Februar 2017 (BS 16/014).
Sachverhalt:
A. verunfallte an einer Paletten-Zerlegungsmaschine in seinem Arbeitsbetrieb, der X. AG. Ein in den Liftschacht heruntergefallener Palettenteil blockierte die Maschine, weshalb A. in den Schacht des Schrägliftes hinunterstieg, um die Störung zu beheben. Noch während sich A. im Schacht unten befand, setzte sich die Anlage wieder in Bewegung und klemmte ihn im Schacht ein. Er wurde dabei von der Anlage nach unten gedrückt und zog sich u.a. ein stumpfes Bauchtrauma, einen Arterienabriss, eine Dünndarmläsion sowie eine Fraktur im linken Kniebereich zu.
Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden gegen einen der beiden Betriebsinhaber und -leiter, B., einen Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB), begangen durch Unterlassen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, schwerwiegende Sicherheitsmängel an der Maschine nicht behoben und damit ein vermeidbares Risiko geschaffen zu haben, das sich am Unfalltag realisierte.
Gegen den Strafbefehl erhob B. Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 4. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, ein.
Aus den Erwägungen:
4.1
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, verletzt der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Bundesrecht. Eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 lit. b StPO fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da das nachgewiesene inkriminierte Verhalten, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (fahrlässige einfache oder schwere Körperverletzung) erfüllen kann. Auch die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erscheint nicht angezeigt, da der im Vorverfahren vorhandene Anfangsverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) keineswegs nicht in einem Mass erhärtet werden könnte, dass sich eine Anklage nicht rechtfertigen würde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners zumindest wahrscheinlicher als ein Freispruch.
4.2
Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassung begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen Gesetz und Vertrag in Frage, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130, E. 2a;116 IV 182, E. 4, je mit Hinweisen).
4.3
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 135 IV 56, E. 2.2 mit Hinweisen).
Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2, mit Hinweisen). Keinen Unterschied macht es dabei aus, ob die Pflichtwidrigkeit in einem Tun oder Unterlassen liegt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weber, StGB, Art. 12 StGB, S. 54, mit zahlreichen Hinweisen).
4.4
Dem Beschwerdegegner kommt unbestrittenermassen eine Garantenstellung zu, ist er als Arbeitgeber doch für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich. Der Beschwerdegegner hat eine Berufsausbildung zum Schreiner sowie zum Kaufmann gemacht. Neben der kaufmännischen Ausbildung hat er sich zum Betriebsleiter ausbilden lassen. Sodann hat er eine technische Weiterbildung absolviert und bezeichnet sich selber als einen Spezialisten für Arbeitssicherheit. Gemeinsam mit seinem Bruder ist der Beschwerdegegner Inhaber und Leiter der X. AG. Die Firma beschäftigt insgesamt 25 Mitarbeiter. Für das Einhalten von Sicherheitsvorschriften und für das Vorhandensein der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ist er alleine zuständig. Er arbeitet teilzeitlich im Büro und teilzeitlich vor Ort.
4.5
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3;127 IV 34, E. 2a, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BGE 127 IV 34, E. 2, 62, E. 2d;126 IV 13, E. 7a/bb;122 IV 17, E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62, E. 2d, mit Hinweis).
4.6
4.6.1
Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat diese Pflicht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten näher umschrieben. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
4.6.2
Nach Art. 24 Abs. 1 VUV dürfen in Betrieben nach dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" hält hierzu in Ziff. 4 konkretisierend fest, dass sich der Arbeitgeber vor Einsetzen eines Arbeitsmittels insbesondere zu vergewissern hat, dass eine Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung vorliegt.
4.6.3
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VUV erwähnt, der Arbeitgeber habe dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Vorschrift wird in Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" näher umschrieben. Demnach gehören zur Instruktion Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung des Arbeitsmittels. Dies betrifft etwa die Verwendungsbedingungen, absehbare Störfälle und Gefahren bei der Arbeit, von den Arbeitnehmern auszuführende Kontrollen an Sicherheitseinrichtungen und die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen. Eine gründliche Instruktion ist nötig, wenn Arbeitnehmer zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benützen. Die Instruktion muss sich auf die Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers stützen und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Die durchgeführte Instruktion ist zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss mindestens ersichtlich sein, wer, von wem, wann und worüber instruiert worden ist. Es muss auch immer überprüft werden, ob die für die betreffenden Tätigkeiten vorgesehenen Personen geeignet sind, ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten können und ob sie die Instruktion richtig verstanden haben.
4.7
Es ist ferner in arbeitsrechtlicher Hinsicht die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu ergreifen. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR ist der Arbeitgeber dabei verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Im gleichen Sinn wird die Pflicht in Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) wiedergegeben, weshalb die praktische Bedeutung von Art. 328 Abs. 2 OR gering ist (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 328 N. 10 f.).
5.1
Es steht fest, dass an der Paletten-Zerlegungsmaschine zum Unfallzeitpunkt eine Quittiertaste fehlte, die ein automatisches Wiedereinschalten der Maschine verhindert hätte. Ebenso fehlte ein Mechanismus, der nach dem Wiederschliessen der Schutztüre die Maschine nicht automatisch wieder in Gang setzt. Die Sicherheitstüre unterdrückte die Stromzufuhr nur, solange sie geöffnet war. Damit hat der Beschwerdegegner die entsprechende Vorschrift in Art. 30 Abs. 3 VUV nicht eingehalten, indem Einschaltvorgänge bei Maschinen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden dürfen, was vorliegend bei der Paletten-Zerlegungsmaschine gerade nicht der Fall war. Die vorhandene Not-Stopp-Taste dient eine aufkommende Gefährdung abzuwenden oder eine bereits bestehende Gefährdung zu mindern. Damit werden die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 VUV eingehalten, wonach Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgerüstet sein müssen, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Der Not-Aus Schalter kann jedoch die in Art. 30 Abs. 3 VUV vorgeschriebenen Anforderungen nicht ersetzen.
5.2
Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich hierbei um kein gravierendes fehlendes Sicherheitselement. Andernfalls hätte die Suva selbst bei der stichprobenartigen Arbeitsplatzkontrolle vom 26. April 2013 den Beschwerdegegner darauf hinweisen müssen. Das Fehlen der Quittiertaste wurde zwar von der Suva anlässlich der Arbeitsplatzkontrolle nicht bemerkt. Daraus kann jedoch, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht festhält, nicht auf die Bedeutungslosigkeit bzw. die Geringfügigkeit des Mangels geschlossen werden, zumal sich die Suva im Rahmen einer Arbeitsplatzkontrolle (aus zeitlichen Gründen) notwendigerweise auf häufig auftretende Mängel konzentrieren und sich mit einer Stichprobenkontrolle begnügen muss.
Gemäss Angaben der Suva würden bei einer Arbeitsplatzkontrolle denn auch nur einzelne, mittels Stichprobe auserwählte Maschinen auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Dies sei der Grund, warum anlässlich der Arbeitsplatzkontrolle vom 26. April 2013 nicht auf die fehlende Quittier-Taste hingewiesen worden sei. Zudem betont die Suva mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass es in erster Linie Sache des Arbeitgebers und nicht der Suva sei, für den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Aufgrund der gänzlich fehlenden Schutzeinrichtungen an der Anlage sei als erste Massnahme die Erstellung einer Risikoanalyse gewählt worden.
5.3
Auch wenn die Auskünfte der Suva auf die entsprechenden Fragen der Staatsanwaltschaft nicht immer hinreichend klar ausgefallen sind, lässt sich doch erkennen, dass Art. 30 Abs. 3 VUV nicht eingehalten worden ist. Es erscheint denn auch unverständlich, weshalb die entsprechende Schutztüre, die durch blosses Schliessen die Maschine wieder in Gang setzt, nicht durch ein Schloss und dadurch auf sehr einfache Weise gegen ein unbefugtes Öffnen und Schliessen gesichert worden ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft war die automatische Wiederingangsetzung der Maschine beim Schliessen der Sicherheitstüre gerade ein offensichtlich gravierendes fehlendes Sicherheitselement, das zudem den in Art. 30 Abs. 3 VUV festgehaltenen Anforderungen widerspricht. Dass die Suva dies bei der Arbeitsplatzkontrolle nicht beanstandet hatte, ändert – wie ausgeführt – hieran nichts.
5.4
Der Beschwerdegegner hat weiter Ziffer 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Es ist erstellt, dass keine Bedienungs- und Betriebsanleitung der Paletten-Zerlegungsmaschine vorhanden ist. Auch die Suva hat im Schreiben vom 15. September 2015 darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Maschine ohne Konformitätserklärung des Inverkehrbringers in Betrieb genommen worden ist. Demzufolge ist auch erstellt, dass sich die vom Beschwerdegegner behauptete Instruktion nicht auf die genannten Dokumente stützen konnte. Sodann bestreitet der Beschwerdegegner nicht, dass er seine Instruktionen nicht schriftlich dokumentiert hat. So hat er anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, dass mündlich instruiert worden sei und die Anweisungen nicht schriftlich festgehalten worden seien.
5.5
Aus den Aussagen der Auskunftspersonen kann zwar herausgelesen werden, dass der Beschwerdegegner über die Paletten-Zerlegungsmaschine instruiert und Weisungen erteilt hat, wie bei einem Störungsfall an der Maschine vorzugehen ist. Allerdings deuten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners und denjenigen der Auskunftspersonen darauf hin, dass die diesbezüglichen Weisungen/Instruktionen von den Mitarbeitern/Auskunftspersonen nicht vollumfänglich verstanden worden sind. So bestehen Unterschiede darin, in welchen Fällen der Vorgesetzte (der Beschwerdegegner) beizuziehen ist bzw. in welchen Fällen die Mitarbeiter das Problem selber zu beheben versuchen durfte, welche Mitarbeiter, welche firmeninterne Hierarchiestufe bekleideten und welche Kompetenzen damit verbunden waren. Vor dem Hintergrund, dass die X. AG einige fremdsprachige Mitarbeiter beschäftigte, die teilweise nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügten, ist nicht auszuschliessen, dass die Instruktionen von den Arbeitnehmern nicht richtig verstanden worden sind bzw. ihnen nicht vollständig verständlich war, über welche Kompetenzen sie selber und auch ihre Mitarbeiter verfügten. Dies vermag auch kaum zu verwundern, wirkt das firmeninterne abgestufte Kompetenz- bzw. Autorisierungssystem, bei welchem zwischen autorisierten und bedingt autorisierten Mitarbeitern unterschieden wird, insgesamt kompliziert und schwer verständlich. Zudem wurde auch nach wiederholten Nachfragen seitens der einvernehmenden Staatsanwältin nicht klar, welche Rechte und Pflichten der Status "bedingt autorisiert" umfasst. So bezeichnete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen als bedingt autorisiert, um dies anschliessend zu relativieren und später dann gar wieder zu verneinen.
5.6
Die Suva hat nach dem Unfall die schriftliche Dokumentation der Mitarbeiterinstruktion als Sofortmassnahme festgelegt. Die Abgabe von schriftlichen Unterlagen bezüglich Instruktion an die Mitarbeiter ist von der EKAS-Richtlinie zwar nicht verlangt. Allerdings ist die durchgeführte Instruktion gemäss Ziff. 5.5 der Richtlinie zu dokumentieren. Der Beschwerdegegner kann die genügende Instruktion nicht belegen. Zudem ist zu bemerken, dass der Instruktion von fremdsprachigen Arbeitnehmern besondere Beachtung zu schenken ist. Dafür eigenen sich vielfach auch visuelle Mittel (wie Skizzen, Fotos). Es erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner seine Mitarbeiter genügend für den Störungsfall instruiert hatte.
5.7
Bei dieser Sachlage erweist sich der Schluss der Vorinstanz, namentlich, dass der Beschwerdegegner seine Mitarbeiter in Bezug auf die Paletten-Zerlegungsmaschine genügend instruiert und genaue Weisungen erteilt hat, wie bei einem Störungsfall an der Maschine vorzugehen ist, als voreilig. Dass die mündlichen Weisungen des Arbeitgebers offensichtlich nicht durchgesetzt wurden bzw. werden konnten, ist ebenso einsichtig. Ohne abschliessbare Schutztüre und/oder eine Quittiertaste liess sich das vorliegende Unfallgeschehen nicht wirksam verhindern. Entsprechend liegt der vorliegende Arbeitsunfall vom Geschehensablauf her keineswegs ausserhalb des Vorhersehbaren, muss doch damit gerechnet werden, dass eine unverschlossene und im Übrigen auch ohne Verbotstafel oder einen Warnhinweis versehene Gittertüre geöffnet wird, um eine Panne der Anlage rasch selber beheben zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht autorisiert gewesen ist, die Schutztüre der Paletten-Zerlegungsmaschine zu öffnen, ändert an diesen Feststellungen nichts, da – wie der Arbeitsunfall zeigt – keinerlei Sicherheit bestand, ob die teilweise unqualifizierten, fremdsprachigen Arbeitnehmer instruktionsgemäss handeln würden.
5.8
Der vorliegende Unfall zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer durch ein voraussehbares Fehlverhalten – nämlich eine vermeintlich einfache Störung selber beheben zu wollen, um nicht den Vorgesetzten rufen zu müssen – in Gefahr bringen konnte und dies weder durch die mündliche Instruktion noch durch allfällige Kontrollen verhindert werden konnte. Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen ist, erscheint dadurch der adäquate Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden zu sein und die Adäquanz der fehlenden Quittiertaste und der nicht verschlossenen Schutztüre am Gesamtergebnis gegeben.
Insgesamt erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz tatsächlich erfüllt hat, wie die Staatsanwaltschaft ausführt.