Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 19
Art. 415 ZGB; Art. 65 EG ZGB; Art. 14 Abs. 1 AGG; Art. 23a und Art. 23e Abs. 1 VwVV
Die verbeiständete Person hat grundsätzlich die Kosten der Prüfung der Rechnung und des Berichts des Beistands durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu tragen. Verneinung eines Ausnahmefalles.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2016 (B 16/015).
Sachverhalt:
M., geb. 8. April 1923, ist seit 1. April 2014 durch ihren Schwiegersohn X. nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für persönliche, administrative und finanzielle Angelegenheiten verbeiständet. X. wurde verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend KESB) alle zwei Jahre, erstmals per 31. März 2016, Rechnung und Bericht abzulegen und unaufgefordert zur Genehmigung einzureichen. Am 11. April 2016 reichte er den Rechenschaftsbericht und die Rechnung ein. Die KESB genehmigte am 9. Juni 2016 den Bericht und die Rechnung.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid der KESB erhob M., vertreten durch X., am 27. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden und beantragte, die Kostenverlegung sei aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
In Frage steht die Kostenverlegung der Rechnungs- und Berichtsprüfung gemäss Art. 415 ZGB durch die Beschwerdegegnerin. Diese hat die amtlichen Kosten im angefochtenen Entscheid pauschal auf Fr. 200.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begründung führt sie an, die amtlichen Kosten für Entscheide der Behörde würden von den Parteien getragen, wenn sie den Entscheid in ihrem Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hätten. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber nun, diese Kostenverteilung zu ihren Lasten sei aufzuheben und die Kosten seien von der Beschwerdegegnerin respektive vom Kanton zu tragen. Es wird somit nicht eine Reduktion der verlegten Kosten beantragt und nicht die Bemessung der Gebühr angefochten, sondern die Änderung des Kostenträgers verlangt. Es ist daher zu prüfen, ob die Behörde oder die von einer Massnahme betroffene Person Kostenträgerin der behördlichen Massnahme ist.
2.1
Die fraglichen amtlichen Kosten bestehen gemäss Art. 23a Abs. 2 VwVV aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde oder Amtsstelle. Dabei handelt es sich um Verfahrenskosten (vgl. Art. 23a Abs. 1 VwVV). Verfahrenskosten sind den Kausalabgaben zuzurechnen. Sie sind – im Gegensatz zu Steuern – das Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfahrensaufwand ab. Derartige Abgaben müssen sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie andere öffentliche Abgaben auch – auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; Art. 60 KV). Diese Anforderungen sind jedoch für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Insbesondere kann bei Kausalabgaben – auch bei kostenunabhängigen – bereits genügen, dass das Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt. Einer solchen Lockerung zugänglich sind daher grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten. Allgemein gesagt, sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf dabei weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 128 II 247 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2
Das Bundesrecht hat die Regelung der Verfahrenskosten im Bereich des Erwachsenenschutzrechts den Kantonen überlassen und schlägt subsidiär die Anwendung der ZPO vor (vgl. Art. 450f ZGB; Auer/Marti, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450f N. 4 ff.; siehe aber Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7051, zu Art. 404 ZGB wonach die Beistandschaft den Interessen der betroffenen Person dient und diese weiterhin primär für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistung aufzukommen hat). Der Kanton Obwalden hat von dieser Regelungskompetenz durch den Erlass spezifischer Vorschriften im Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und durch Verweis auf die kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrensverordnungen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 67 EG ZGB i.V.m. Art. 20 EV KESR [Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 3. Mai 2012, GDB 211.61]).
2.3
Bezüglich der Kosten im Erwachsenenschutzrecht bestimmt Art. 65 EG ZGB, dass die betroffene Person grundsätzlich die Kosten der Massnahmen trägt. Damit wird in formellgesetzlicher Form das Abgabesubjekt (von der Massnahme betroffene Person) und das Abgabeobjekt (Kosten der Massnahmen) bestimmt. Unter Kosten der Massnahmen fallen die Entschädigung und der Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand (vgl. Art. 7 Abs. 3 EV KESR) sowie weitere Kosten für die Massnahmen (vgl. Systematik in Art. 23 ff. EV KESR). Massnahmen im Erwachsenenschutz sind insbesondere behördliche Massnahmen im Sinne von Art. 388 ff. ZGB. Darunter fällt auch die hier vorliegende Mitwirkung der Erwachsenschutzbehörde in Form der Prüfung der Rechnung und des Berichts gemäss Art. 415 ZGB.
2.4
Die Bestimmung des Abgabesubjekts entspricht der in Verwaltungsverfahren üblichen Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip, wonach Verwaltungsgebühren trägt, wer in eigenem Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst (vgl. Art. 23e Abs. 1 lit. a VwVV, Art. 14 Abs. 1 AGG [Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005, GDB 643.1]; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bd. II, Bern 2014, 308 f., mit Hinweisen). Dabei ist nicht massgebend, ob die Verwaltung auf Antrag oder von Amtes wegen tätig wird. Vielmehr besteht in beiden Fällen eine Gebührenpflicht, also auch wenn die Verwaltung von Amtes wegen einschreitet, weil der Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat oder die Verrichtung wenigstens teilweise in seinem Interesse liegt. Die Gebührenpflicht entfällt jedoch, wenn das Gemeinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1405/2012 vom 27. Februar 2013, E. 7.2). Da die Beistandschaft im Allgemeinen und die gesetzlich vorgesehene Prüfung der Rechnung und des Berichts des Beistands im Besonderen (Art. 415 ZGB) im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. BBl 2006, 7051), ist diese auch nach diesem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz das Abgabesubjekt und somit potentielle Kostenträgerin.
2.5
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihr Beistand kein Interesse signalisiert und auch kein Verhalten manifestiert habe, welche diesen Genehmigungsentscheid veranlasst hätten, sondern dass er im Gegenteil bemüht gewesen sei, die Kosten möglichst gering zu halten, ist nicht geeignet, die Kostenverlegung umzustossen. Wie erwähnt und wie auch von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, sind die Interessen der betroffenen Person, hier der Beschwerdeführerin, und nicht die Interessen ihres Beistandes massgebend.
3.1
Da Art. 65 EG ZGB einen Grundsatz festlegt (die betroffene Person trägt grundsätzlichdie Kosten der Massnahmen), ist nun zu prüfen, ob eine Ausnahme zu diesem Grundsatz vorliegt.
3.2
Eine Ausnahme liegt vor, wenn die betroffene Person diese Kosten nicht bezahlen kann. In diesen Fällen sollen die Kosten von der Wohnsitzgemeinde getragen werden (vgl. Art. 67 EG ZGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EV KESR). Weil die Beschwerdeführerin nicht bedürftig ist, ist dieser Ausnahmegrund nicht einschlägig.
3.3
Zudem enthält die Verwaltungsverfahrensverordnung eine Bestimmung, wonach die Behörde oder Amtsstelle die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten kann, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen (Art. 23f Abs. 2 VwVV). Vorliegend liegt jedoch keine dieser Konstellationen vor. Insbesondere entspricht die Prüfung der Rechnungsablage durch die Beschwerdegegnerin dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Denn die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung liegt im wirtschaftlichen Interesse der verbeiständeten Person und die Aufsicht durch die Behörde sichert unter anderem die zweckmässige Besorgung der Vermögensverwaltung (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 395 N. 5; Kurt Affolter, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 410 N. 1 ff.). Deshalb sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin in der verlegten Höhe zu tragen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.