Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 22
Art. 12 EMRK; Art. 39, Art. 41 und Art. 42 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV
Recht auf Eheschliessung. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Trauung. Die Abgabe einer Erklärung über die Personendaten vor dem Zivilstandsbeamten setzt nicht streitige Verhältnisse voraus. Sind die Angaben über den Personenstand dagegen streitig, so kann beim Gericht auf Eintragung geklagt werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 (B 17/022).
Sachverhalt:
T. und ihr Verlobter J. reichten am 1. Juni 2015 beim Zivilstandsamt Obwalden ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zwecks Eheschliessung und Trauung ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 wies das Zivilstandsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die Identität der Braut T. könne nicht nachgewiesen werden.
Daraufhin stellte T. am 12. Januar 2016 beim Amt für Justiz ein Gesuch um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandbeamten über ihre Personendaten. Das Amt für Justiz leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Zivilstandsinspektorat weiter. Das Zivilstandsinspektorat wies mit Verfügung vom 7. März 2016 das Gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Identität von T. unklar sowie ihre Staatsangehörigkeit umstritten sei. Daher könne keine Bewilligung nach Art. 41 ZGB erteilt werden. Zur Feststellung des Personenstandes sei das zuständige Gericht im Verfahren nach Art. 42 ZGB anzurufen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Amt für Justiz mit Entscheid vom 22. November 2016 ab. Daraufhin gelangte T. beschwerdeweise an das Sicherheits- und Justizdepartement, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ebenfalls abwies. Dagegen erhob T. Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2017 ab.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 28. August 2017 erhob T. am 19. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
3.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, das Amt für Justiz in seiner Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und nicht das Zivilstandsinspektorat sei erstinstanzlich für die Beurteilung des von ihr eingereichten Gesuchs vom 12. Januar 2016 um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB zuständig gewesen.
3.2
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zunächst ist zwar richtig, dass gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB die kantonale Aufsichtsbehörde für die entsprechende Bewilligung zuständig ist. Zutreffend ist auch, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 Zivilstandsverordnung vom 25. Juni 2004 (GDB 211.11) das Amt für Justiz die kantonale Aufsichtsbehörde ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Zivilstandsverordnung ist jedoch das Zivilstandsinspektorat für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz bezeichnet ist. Dabei handelt es sich um eine zulässige Delegationsnorm. Das von der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 eingereichte Gesuch wurde daher richtigerweise vom Zivilstandsinspektorat behandelt. Neuerdings regelt die Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 2016 (GDB 211.111) diese Delegation zudem ausdrücklich. So wird in Art. 1 lit. g der genannten Verwaltungsvereinbarung das Zivilstandinspektorat explizit für die Behandlung von Bewilligungen nach Art. 41 ZGB für zuständig erklärt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hätte. Vielmehr gewährt der Kanton Obwalden der betroffenen Person eine zusätzliche Instanz. So ist das Gesuch zwar nicht erstinstanzlich beim Amt für Justiz als kantonaler Aufsichtsbehörde einzureichen, kann von diesem jedoch – wie vorliegend – auf Beschwerde hin überprüft werden (Art. 9 Abs. 1 Zivilstandsverordnung).
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei den von ihr dargelegten Angaben über ihren Personenstand um nicht streitige Angaben im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB und nicht um streitige Angaben im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB. Die Eintragung der entsprechenden Angaben über den Personenstand in das Personenstandsregister sei daher zu Unrecht nicht gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB bewilligt worden.
4.2
Sind die Daten einer ausländischen Person über ihren Personenstand nicht im Beurkundungssystem (zentrale Datenbank Infostar [vgl. Art. 39 Abs. 1 ZGB; Art. 76 ff. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]) abrufbar, müssen diese im Hinblick auf die Vorbereitung der Eheschliessung in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, S. 22). Zum Personenstand gehören gemäss Art. 39 Abs. 2 ZGB insbesondere die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat und der Tod (Ziff. 1), die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung und die Ehe (Ziff. 2), die Namen (Ziff. 3), die Kantons- und Gemeindebürgerrechte (Ziff. 3) und die Staatsangehörigkeit (Ziff. 5). Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 Abs. 1 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV). Sind die Angaben über den Personenstand demgegenüber streitig, so kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Das gerichtliche Verfahren ist in diesem Fall zwingend und der Nachweis darf nicht im Rahmen von Art. 41 ZGB durch Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt erbracht werden (Flavio Lardelli, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 41 N. 2 und Art. 42 N. 1; Weisung EAZW, a.a.O., S. 22; vgl. auch Art. 17 Abs. 3 ZStV). Damit soll verhindert werden, dass sich eine Person durch eine Erklärung Zivilstandsattribute selbst erschaffen kann, die nicht mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmen. Die Gerichte sind mithin für jene Fälle zuständig, die bezüglich der Glaubwürdigkeit der Erklärenden und der Wahrheit der Angaben als unklar erscheinen. Damit eine Erklärung im Sinne von Art. 41 ZGB abgewiesen werden muss und die Angaben als strittig im Sinne von Art. 42 ZGB zu qualifizieren sind, ist es nicht notwendig, dass die Unwahrheit der Angaben (und damit deren potenzielle Strittigkeit) offensichtlich ist; bereits eine objektiv begründete Unklarheit genügt (Oliver Waespi, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, in: ZZW 2002, 141 und 143). Der Zivilstandsbehörde kommt betreffend die Auslegung, ob Angaben streitig sind oder nicht, ein weiter Ermessensspielraum zu (Waespi, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, a.a.O., 141).
4.3
Streitig im Sinne von Art. 42 ZGB ist eine Tatsache etwa dann, wenn bereits in der Vergangenheit widersprüchliche Angaben über sie gemacht wurden, etwa wenn über eine Tatsache bei verschiedenen Behörden verschiedene sich widersprechende Angaben vorliegen und diese Widersprüche nicht ohne Weiteres auszuräumen sind (Oliver Waespi, Erklärungen nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität im Ehevorbereitungsverfahren, in: ZZW 2001, 7). Gemäss Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind die Angaben beispielsweise dann als streitig zu qualifizieren, wenn das Dossier zum Asylgesuch widersprüchliche Informationen zur nachzuweisenden Angabe enthält (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1996 I 1 ff., 51, Fn. 194; vgl. auch Michel Montini, Personenstand schriftenloser Ausländer, in: ZZW 2001, 105). Bezüglich ausländischer Erklärungswilliger sind Vorentscheide anderer Schweizer Behörden über die Identität der erklärenden Person – auch ihres ausländerrechtlichen Status – somit wichtige Kriterien hinsichtlich der Qualifikation einer Angabe als streitig oder nicht streitig. Mithin sind die zuständigen Zivilstandsbehörden grundsätzlich gehalten, Informationen über die betroffene Person, die aus einem anderen Verfahren stammen, zu berücksichtigen (vgl. Waespi, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, a.a.O., 141 f.). Zur Praxis der Kantone hat sodann eine Umfrage des EAZW von Ende 2000 ergeben, dass betreffend Flüchtlinge und Asylbewerber für die meisten Kantone Widersprüche zwischen dem Befragungsprotokoll des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) und den im Ehevorbereitungsverfahren gemachten Angaben das wichtigste Indiz für die Strittigkeit von Angaben sind, was der Botschaft des Bundesrats entspricht (Waespi, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, a.a.O., 143; BBl 1996 I 1 ff., 51, Fn. 194). Wenn überhaupt keine weiteren Dokumente vorliegen, ist ausserdem für die Mehrheit der Kantone der ausländerrechtliche Status des Erklärungswilligen massgebend; sie weisen die Erklärung ab bei Asylbewerbern, akzeptieren sie jedoch bei anerkannten Flüchtlingen (Waespi, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, a.a.O., 143).
4.4
Gemäss Akten ist ersichtlich, dass die Zivilstandsbehörden weitreichende Abklärungen getroffen haben, um die Identität der Beschwerdeführerin aussergerichtlich feststellen zu können. So erkundigte sich das Zivilstandsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 etwa beim SEM, bei welchem ein Asylverfahren der Beschwerdeführerin hängig war, über allfällig hinterlegte Zivilstandsdokumente, Pässe oder IDs und bat um Zustellung derselben, sofern vorhanden, sowie um Zustellung allfälliger Befragungsprotokolle. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wandte sich das Zivilstandsamt wiederum an das SEM und erkundigte sich über den Stand des hängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sowie, ob in diesem Zusammenhang weitere Befragungen oder Schritte seitens des SEM unternommen worden seien. Auch das in der Folge beschwerdeweise angerufene Amt für Justiz bemühte sich um die Einholung weiterer Unterlagen und bat mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung weiterer Belege zur Klärung ihrer Identität. Die Zivilstandsbehörden waren somit stets bestrebt, Informationen über die Beschwerdeführerin, die aus anderen Verfahren stammen, einzuholen und zu berücksichtigen. Trotz diesen Bemühungen blieb die Identität der Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise konnten die von ihr dazu gemachten Angaben nicht genügend verifiziert werden. Auch dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, anhand der vorliegenden Akten die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (eindeutig) festzustellen. Die Vorinstanz hat damit unter Einbezug aller Akten das Vorgehen der Zivilstandsbehörden und deren Schlussfolgerung, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Personenstand seien nach wie vor ungeklärt und damit streitig, zu Recht nicht beanstandet. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten – und gemäss ihren Angaben nunmehr rechtskräftigen – Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Asyl und Wegweisung geht unmissverständlich hervor, dass die Angaben über die Herkunft und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unklar seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017). Unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dem Schreiben des SEM vom 16. Februar 2016 jeglichen Beweiswert abgesprochen. Die Vorinstanz hat das erwähnte Schreiben entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung miteinbezogen. Dies hat – was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint – selbstverständlich nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Vorinstanz daraus den Schluss zieht, die Identität der Beschwerdeführerin sei damit eindeutig geklärt. Vielmehr kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung richtigerweise zum Schluss, unter Einbezug aller Akten lasse sich die Identität der Beschwerdeführerin auf dem Verwaltungsweg nicht endgültig klären. Im Übrigen geht aus dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass das SEM offenbar erst nach dem Schreiben vom 16. Februar 2016 eine LINGUA-Analyse erstellen liess. Gestützt auf diese Analyse gelangte das SEM – und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht – entgegen dem Schreiben vom 16. Februar 2016 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht habe und ihre wahre Herkunft damit nicht eindeutig geklärt sei. Damit ist der Beweiswert des Schreibens des SEM vom 16. Februar 2016 erheblich zu relativieren. Die Frage, ob oder in welchem Umfang dem genannten Schreiben Beweiswert zukommt, wird jedoch in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren zu prüfen sein und ist vorliegend nicht abschliessend zu beantworten. Vorliegend relevant ist einzig, dass die Angaben über den Personenstand der Beschwerdeführerin in Anbetracht aller Umstände klar als streitig zu qualifizieren sind.
4.5
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Zivilstandsbehörden die Beschwerdeführerin zur Feststellung ihres Personenstandes jeweils zu Recht an das zuständige Gericht verwiesen und die Vorinstanz die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls zu Recht abgewiesen hat. Da die Überweisung an das zuständige Kantonsgericht bereits deshalb zu erfolgen hat, weil die Angaben über den Personenstand streitig sind, muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft werden, ob es darüber hinaus für die Beschwerdeführerin auch unmöglich oder unzumutbar war, die nötigen Urkunden zu beschaffen (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls offen bleiben kann vorliegend, ob die beim Kantonsgericht anhängig gemachte und zurzeit sistierte Klage überhaupt als Klage im Sinne von Art. 42 ZGB zu behandeln oder aber als allgemeine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) entgegenzunehmen ist (vgl. Waespi, Erklärung nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität im Ehevorbereitungsverfahren, a.a.O., 7; derselbe, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, a.a.O., 146, 177 f.; BBl 1996 I 1 ff., 52, Fn. 195; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. September 2014 [400 14 135], E. 3.3; Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. November 2010, ZK 09 527, E. 4, mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 389 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 12 EMRK. Eine solche liegt jedoch nicht vor, da ihr das Recht auf Eheschliessung nicht verweigert wird. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 12 EMRK ergibt sich, dass bei der Eheschliessung die innerstaatlichen Gesetze einzuhalten sind. Entsprechend sind die Mitgliedstaaten befugt, verfahrensrechtliche Regelungen und materielle Vorschriften, wie etwa bezüglich Ehefähigkeit, Ehescheidung, Ehehindernisse und -verbote oder ein Erfordernis der Vorlage einer Ehefähigkeitsbescheinigung, zu erlassen (Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 12 N. 7). So ist in der Schweiz die Zivilstandsbehörde unter anderem gesetzlich dazu verpflichtet zu prüfen, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist (Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV). Nachdem das Zivilstandsamt nach entsprechender Prüfung wegen unklarer Identität der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2015 das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens abgewiesen hatte, strengte die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach Art. 41 ZGB an, um die von ihr geltend gemachten Angaben über ihren Personenstand in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Vorliegend wird lediglich festgestellt, dass das von ihr angestrengte Verfahren nach Art. 41 ZGB aufgrund strittiger Angaben über ihren Personenstand nicht gangbar ist und die Sache daher – wie dargelegt – von einem erstinstanzlichen Gericht zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um legitime innerstaatliche verfahrensrechtliche Regelungen, die einzuhalten sind und dem Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK nicht in unverhältnismässiger Weise entgegenstehen. Sobald die Identität der Beschwerdeführerin gerichtlich festgestellt ist, kann das Vorbereitungsverfahren seinen Fortgang finden (vgl. auch Beschwerdeentscheid des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2003 [rechtskräftig seit 28. Februar 2003], E. 2.5, in: ZZW 2003, 428). …
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.