Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 26
Art. 22 Abs. 1 VwVV; Art. 72 GOG; Art. 328 Abs. 1 ZPO
Wiedererwägungsgesuch betreffend rechtskräftige Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Die Verwaltung darf eine Verfügung grundsätzlich nicht in Wiedererwägung ziehen, wenn sie vom Gericht auf Beschwerde hin überprüft worden ist. Zuständiges Gericht zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs nach Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Voraussetzungen einer Revision.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (B 16/026).
Sachverhalt:
In den Jahren 1994 und 2000 entzog das Verhöramt des Kantons Obwalden als Administrativmassnahmebehörde B. je für einen Monat den Führerausweis. Im Jahr 2004 folgte ein Entzug von zwei Monaten.
Mit Strafbefehl vom 12. März 2007 verurteilte das Einzelrichteramt des Kantons Zug B. wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs. In der Folge entzog das Verhöramt des Kantons Obwalden B. mit Verfügung vom 14. Mai 2007 für sechs Monate den Führerausweis. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden mit Urteil vom 29. Juni 2007 teilweise gut, und er reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf zwei Monate.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern B. den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand.
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2015 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug B. der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h schuldig. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 12. Oktober 2015 gegenüber B. einen Sicherungsentzug des Führerausweises. Die Massnahme gelte für unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre ab Zustellung der Verfügung. Dagegen erhob B. am 17. November 2015 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Am 1. Februar 2016 stellte B. beim Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (VSZ) ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte er, der mit Verfügung des damaligen Verhöramtes Obwalden vom 14. Mai 2007 angeordnete Führerausweisentzug wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 22. November 2006, 19.30 Uhr, in Zug, sei in administrativmassnahmerechtlicher Hinsicht nicht als "schwerer" Fall, sondern lediglich als "leichter" Fall einzustufen.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 trat das VSZ auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. April 2016 wies das VSZ mit Einspracheentscheid vom 26. August 2016 ab.
Am 21. September 2016 erhob B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden. Er beantragte, der Einspracheentscheid des VSZ vom 26. August 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das von ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln sowie gutzuheissen. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch einen selbstständigen materiellen Entscheid zu fällen.
Aus den Erwägungen:
In ihrem Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer erneut eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, stelle keine geänderte oder neue Sachlage dar, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Andernfalls könnten bei jeder weiteren Widerhandlung sämtliche abgeschlossenen Administrativmassnahmeverfahren in Wiedererwägung gezogen werden, womit das im SVG festgelegte Rückfallsystem ausgehebelt würde. Im Weiteren werde im Wiedererwägungsgesuch nicht dargelegt, warum die Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 14. Mai 2007 und der sie in materieller Hinsicht bestätigende Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten Obwalden vom 29. Juni 2007 falsch sein sollten, weshalb es sich also beim Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs nicht um eine schwere Widerhandlung handeln solle. Das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises sei schon damals eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewesen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer stark auf den Führerausweis angewiesen sei. Im Einspracheentscheid vom 26. August 2016 führte die Vorinstanz überdies aus, aus dem Schreiben des Strassenverkehrsamts Zug vom 23. Oktober 2006 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. November 2006 wieder fahrberechtigt gewesen sei. Der Tag der Fahrberechtigung sei in diesem Schreiben optisch fett hervorgehoben worden. Dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht vorgebracht habe, dass er vom Strassenverkehrsamt Zug eine falsche Auskunft über den Wiedereintritt der Fahrberechtigung erhalten habe, zeige, dass seine entsprechende neue Darstellung eine Schutzbehauptung sei. Dass der Kantonsgerichtspräsident in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Entzugsdauer von sechs Monaten auf zwei Monate reduziert habe, stelle die strafrechtliche Qualifikation des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises nicht in Frage. Schliesslich sei auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern in seiner Verfügung vom 15. März 2011, als es einen Warnungsentzug für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen habe, bezüglich der Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 14. Mai 2007 von einem schweren Fall ausgegangen. Bereits damals sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass beide Vorfälle vom 22. November 2006 und vom 9. Januar 2011 je als schwere Widerhandlungen einzustufen seien. Auch damals habe der Beschwerdeführer seine heutigen Einwendungen nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte bereits ca. 4 ½ Stunden nach dem Kontrollzeitpunkt der Polizei wieder über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Wie sich aus dem Protokoll der polizeilichen Befragung vom 17. Dezember 2006 ergebe, sei das Fahren ohne Fahrerlaubnis zweifellos nicht absichtlich geschehen, sondern sei vielmehr das Resultat einer falschen behördlichen Auskunft bzw. eines Missverständnisses gewesen. Er sei nämlich damals davon ausgegangen, dass er am gleichen Tag im Monat, an welchem er den Führerausweis abgegeben habe, auch wieder fahren könne, konkret am 22. November 2006. Er habe an jenem Vormittag zur Absicherung noch beim Strassenverkehrsamt angerufen und dabei die Auskunft erhalten, der Ausweis sei per A-Post zu ihm unterwegs und er könne wieder fahren. Nötigenfalls sei die damalige Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts Zug, die ihm die falsche Auskunft erteilt habe, als Zeugin zu befragen. Indem die Vorinstanz die Zeugenbefragung nicht nachgeholt habe, habe sie sein Recht auf Beweisführung verletzt. Er sei folglich im guten Glauben davon ausgegangen, dass er ab sofort wieder fahren dürfe. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei dies jedoch eine Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage gewesen. Er sei damals auch bloss eine kurze Strecke von rund 3 km gefahren. Würde wie von ihm geltend gemacht, der Vorfall vom 22. November 2006 als "leichter Fall" eingestuft, wäre dieser Vorfall für die Rückfallbeurteilung nicht zu beachten. Es müsste ihm dann der Führerausweisentzug nicht für unbestimmte Zeit entzogen werden, sondern lediglich für mindestens zwölf Monate im Sinne eines Warnungsentzuges. Aufgrund der Tatsache, dass dem Vorfall, der zum zweimonatigen Führerausweisentzug geführt habe, im jetzigen Verfahren massgebliche Bedeutung in Bezug auf die Beurteilung des Rückfalls zukomme, sei von einer geänderten und neuen Sachlage auszugehen. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde. Im Rahmen des Ermessens müssten dieser neue Sachverhaltsaspekt und die damals vermutlich nicht richtig berücksichtigten erheblichen Tatsachen mitbeurteilt und neu gewürdigt werden. Die Tatsache, dass er vorher während der ganzen Entzugsdauer nie mit dem Fahrzeug gefahren sei und nur knapp vor der Wiederaushändigung des Führerausweises in eine Polizeikontrolle geraten sei, rechtfertige es, im Rahmen der Ermessensausübung von einem leichten Fall auszugehen. Die Beurteilung des damaligen Falles habe auf das vor Kantonsgericht Luzern hängige Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherungsentzug wesentliche Auswirkungen. Der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden habe in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 festgestellt, dass es im Ermessen der zuständigen Behörde liege, in ausgesprochenen Härtefällen, etwa bei besonders hoher Entzugsempfindlichkeit, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder sogar gänzlich von einer Sanktion abzusehen. Deshalb sei entgegen der damaligen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten der Führerausweisentzug auf zwei Monate herabgesetzt worden. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn der Vorfall vom 23. November 2006 von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als schwerer Fall bewertet werde.
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2016 bei der Vorinstanz als erstinstanzlich für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständiger Verwaltungsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch. Er erhoffte sich dabei im Hinblick auf das vor Kantonsgericht Luzern hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine günstigere Beurteilung des ihm mit Verfügung des Verhöramts Obwalden vom 14. Mai 2007 auferlegten sechsmonatigen Führerausweisentzugs, welcher in der Folge durch den Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden mit Urteil vom 29. Juni 2007 auf zwei Monate reduziert worden war. Im Rechtlichen bezog er sich dabei auf Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung; VwVV; GDB 133.21).
4.1
Schon vor der Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage wurde der Rechtsbehelf der Wiedererwägung in der kantonalen Rechtsprechung anerkannt, und es wurden dafür einschlägige Verfahrensregeln entwickelt (vgl.VVGE 1966/70 Nr. 53; 1971/75 Nr. 28; 1983/84 Nr. 6; 1989/90 Nr. 6; 1991/92 Nr. 37 und Nr. 39). Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensverordnung schuf in Art. 22 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung. Nach Art. 22 Abs. 1 VwVV ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls:
a. eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand;
b. die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist;
c. die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.
Während es sich bei der Wiedererwägung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a und b VwVV der Sache nach um eine prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen handelt, regelt Art. 22 Abs. 1 lit. c VwVV die Wiedererwägung im engeren Sinn (vgl. BGE 110 V 178 f., mit Hinweisen). Nicht anders als bei der Wiedererwägung im engeren Sinn darf jedoch die Verwaltung eine Verfügung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte dann nicht in Revision ziehen, wenn sie vom Richter auf Beschwerde hin überprüft wurde (BGE 109 V 121;107 V 84;AbR 2006/07 Nr. 30 E. 1b; 2002/03 Nr. 28 E. 8b und Nr. 29; 1988/89 Nr. 45 E. 3; Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 86 N. 8 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht den Entscheid der unteren Instanz aufgehoben hat (Bertschi, a.a.O., § 86b N. 14). In solchen Fällen kommt lediglich die Revision des Gerichtsurteils in Frage und die Verwaltungsbehörde muss auf ein fälschlicherweise bei ihr gestelltes Wiedererwägungsgesuch hin einen Nichteintretensentscheid erlassen (AbR 2002/03 Nr. 28 E. 8b). Eine Ausnahme von dieser Regel käme höchstens in Frage, wenn ein Dauersachverhalt durch einen Verwaltungsakt neu geregelt werden müsste, was etwa der Fall sein könnte, wenn eine im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erteilte Bewilligung sich aus bestimmten Gründen nicht mehr aufrechterhalten liesse (vgl. BGE 97 I 752 f.;VVGE 1993/94 Nr. 4).
4.2
Im vorliegenden Fall hat der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden mit Urteil vom 29. Juni 2007 die Verfügung des Verhöramtes Obwalden als Administrativbehörde im Strassenverkehr vom 14. Mai 2007 materiell geprüft und einen Sachentscheid getroffen. Er hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben. Ferner hat er dem Beschwerdeführer anstelle des ihm erstinstanzlich auferlegten sechsmonatigen Führerausweisentzugs den Führerausweis für lediglich zwei Monate entzogen. Unter diesen Umständen erwies sich die Vorinstanz nach dem Gesagten von vornherein als nicht zuständig für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Februar 2016. Sie ist darauf demnach am 26. Februar 2016 richtigerweise, allerdings mit unzutreffender Begründung, nicht eingetreten und hat diesen Entscheid zu Recht mit Einspracheentscheid vom 26. August 2016 bestätigt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sodass sie schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Sie müsste aber auch aus weiteren Gründen abgewiesen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.1
Sowohl die erst- als auch die zweitinstanzliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr hat seit dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 29. Juni 2007 geändert. Im Zuge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizreform ging die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Verfügung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom Verhöramt auf das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) über (Art. 72 GOG). Beschwerden gegen dessen Einspracheentscheide sind seither an das Verwaltungsgericht zu richten (vgl. schon vorne, nicht publ. E. 1). Hinsichtlich der Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz verweist Art. 15 lit. i VGV auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids namentlich dann verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
5.2
Nach dem Wortlaut des Art. 328 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch also "beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat" einzureichen. Das war im vorliegenden Fall der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden. Diese Gerichtsinstanz existiert auch heute noch, doch ist sie nicht mehr zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Zuständig ist nach heute geltendem Recht wie erwähnt das Verwaltungsgericht. Es stellt sich somit die Frage, bei welcher gerichtlichen Instanz ein allfälliges Revisionsgesuch hätte eingereicht werden müssen. In Betracht fällt vorliegend nur das Verwaltungsgericht. Es wäre zum einen nicht sachgerecht, wenn der Kantonsgerichtspräsident II, welcher seit Jahren für die Beurteilung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr nicht mehr zuständig ist, über ein entsprechendes Revisionsgesuch entscheiden müsste. Zum anderen wäre, wenn der Kantonsgerichtspräsident II dennoch einen Entscheid fällen würde, der weitere innerkantonale Rechtsweg nicht geregelt, gibt es doch heute kein Rechtsmittel mehr gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten II betreffend Administrativmassnahmen. Art. 73 Abs. 3 aGOG, welcher gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums oder des Kantonsgerichts im Administrativmassnahmeverfahren die Beschwerde an die Obergerichtskommission oder an das Obergericht vorsah, steht seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr in Kraft. Demnach hätte das Verwaltungsgericht sich mit einem das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 29. Juni 2007 betreffenden Revisionsgesuch zu befassen (vgl. auch Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 328 N. 21).
5.3
Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht die bei ihm gegen den Einspracheentscheid des VSZ erhobene Beschwerde als Revisionsgesuch entgegennehmen könnte, ohne dass der Beschwerdeführer zu verhalten wäre, ein solches Gesuch beim Verwaltungsgericht neu einzureichen. Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da ein solches Revisionsgesuch, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt, ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hätte.
5.3.1
Vorab ist davon auszugehen, dass ein Revisionsgesuch an das Verwaltungsgericht verspätet wäre. Gemäss Art. 15 lit. i VGV i.V.m. Art. 329 Abs. 1 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Spätestens mit Zustellung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Luzern vom 12. Oktober 2015 wusste der Beschwerdeführer, dass der Vorfall vom 22. November 2006 in Zug, Feldstrasse, als schwer qualifiziert wurde. Schon sein Wiedererwägungsgesuch an das VSZ vom 1. Februar 2016 wurde somit nicht innert der Frist von 90 Tagen eingereicht. Unter diesen Umständen traf das VSZ von vornherein keine Pflicht, das Wiedererwägungsgesuch des rechtskundig vertretenen Gesuchstellers als Revisionsgesuch an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636). Streng genommen musste dem Beschwerdeführer aber schon aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten II in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 bekannt sein, dass der fragliche Vorfall auch nach dessen Beurteilung nicht als "leicht" eingestuft wurde. Der Kantonsgerichtspräsident II erwog nämlich ausdrücklich, dass das Verhöramt als Vorinstanz seine Verfügung zu Recht auf Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG gestützt und den Beschwerdeführer wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sanktioniert habe (E. 5.c). Er hielt ferner explizit fest: "Der Beschwerdeführer beging eine schwere Widerhandlung, als er am 22. November 2006 ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führte" (E. 4.a) und: "Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es sei ihm lediglich ein sehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Vorliegend hat er elementare Vorsichtsmassnahmen verletzt und sich somit nicht lediglich einer leicht-fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht" (E. 10.b). Der Kantonsgerichtspräsident II erachtete lediglich angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, einmalige Nichteinhaltung des Entzugs wenige Stunden vor Wiedererlangung der Fahrberechtigung, Befahren einer nur kurzen Strecke) eine sechsmonatige Entzugsdauer als nicht verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertige, die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG ausnahmsweise zu unterschreiten und auf zwei Monate zu reduzieren (E. 11.b). Schliesslich wusste der Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz hervorhob, auch aufgrund der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 15. März 2011, mit welcher ein Warnungsentzug für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen worden war, dass auch bezüglich der Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 14. Mai 2007 von einem schweren Fall ausgegangen wurde.
5.3.2
Im Übrigen läge auch kein Revisionsgrund vor. Zur Revision können nämlich nur solche Tatsachen führen, die dem urteilenden Gericht nicht bekannt waren, obwohl sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits existiert hatten (sog. unechte Noven); Tatsachen, die sich erst nach der Fällung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids verwirklichen, sind unbeachtlich (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 328 N. 11; Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2013, Art. 328 N. 36 und N. 45 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar ZPO, Art. 328 N. 13). Auch neue Beweismittel können gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut nur geltend gemacht werden, wenn sie im Zeitpunkt, zu dem sie im früheren Verfahren zuletzt hätten angerufen werden können, bereits vorhanden, dem Revisionskläger aber nicht bekannt oder nicht zugänglich waren (Sterchi, a.a.O., Art. 328 N. 13; Herzog, a.a.O., Art. 328 N. 38 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Vorschriften verstossen hat und ihm deshalb am 12. Oktober 2015 durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern der Führerausweis entzogen wurde, sich nach Fällung des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten II zugetragen hat (sog. echtes Novum) und folglich keinen Revisionsgrund darstellt. Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb von einer "geänderten und neuen Sachlage" auszugehen, weil dem früheren Vorfall, der zum zweimonatigen Führerausweisentzug geführt hat, nun im Verfahren vor Kantonsgericht Luzern massgebliche Bedeutung in Bezug auf die Beurteilung des Rückfalls zukommt. Auch die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts Zug wegen angeblich erteilter falscher Auskunft über den Wiedereintritt der Fahrberechtigung hätte der Beschwerdeführer schon im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten II beantragen können, hat er von dieser Möglichkeit doch nicht erst später erfahren. Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch ohnehin mit Vorbringen, die bereits vom Kantonsgerichtspräsidenten II berücksichtigt worden waren und zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde geführt hatten.
5.3.3
Zu guter Letzt wären neue Tatsachen und Beweismittel nur dann als Revisionsgrund tauglich, wenn sie erheblich sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht, hätte es sie gekannt, anders – und zwar für den Revisionskläger günstiger – geurteilt hätte (Sterchi, a.a.O., Art. 328 N. 15; Herzog, a.a.O., Art. 328 N. 37 und N. 40; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N. 16). Der Beschwerdeführer bringt aber nichts vor, was zu einem günstigeren Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II hätte führen können. Insbesondere macht er nicht einmal geltend, der ihm von diesem auferlegte zweimonatige Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt gewesen. Ein günstigeres Urteil läge aber nur vor, wenn das Dispositiv zugunsten des Beschwerdeführers abzuändern wäre. Der Beschwerdeführer verlangt aber sinngemäss nur, dass in den Erwägungen statt von einem schweren von einem leichten Fall auszugehen sei (vgl. dazu vorne, E. 5.3.1). Eine Änderung von Erwägungen kann indessen mit einem Revisionsgesuch nicht erreicht werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ihren Nichteintretensentscheid zu Recht, allerdings mit unzutreffender Begründung bestätigt hat. Die dagegen geführte Beschwerde erweist sich, einschliesslich des gestellten Eventualantrags, in jeder Beziehung als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 1 VGV) abzuweisen