Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 29
Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 Abs. 2 und 3 AVIV
Die Arbeitslosenkasse hat eine angemessene Frist für die Vervollständigung von Unterlagen des Versicherten zu ihren Handen anzusetzen und auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Arbeitslosenkasse setzte vorliegend keine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen und machte den Versicherten auch nicht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Im Gegenteil stiftete sie für eine juristisch nicht gebildete Person Verwirrung, indem sie unter den rechtlichen Belehrungen eine Frist von 90 Tagen ansetzte, in welcher schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne (E. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2016 (AL 16/005).
Sachverhalt:
S. meldete sich am 28. Juli 2015 per 1. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an und beantragte entsprechende Taggelder. Am 26. November 2015 liess die Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) S. die Abrechnung für den Kontrollmonat Oktober 2015 zukommen und erwähnte in Fettdruck "Die Formulare Angaben der versicherten Person für die Monate August und September 2015 sind bis heute nicht bei uns eingegangen." Unter den rechtlichen Belehrungen hiess es weiter unten im Formular: "Wenn Sie mit dem Inhalt dieser Abrechnung nicht einverstanden sind, können Sie innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangen. Wird keine Verfügung verlangt, erwächst die Abrechnung in Rechtskraft."
Am 25. Januar 2016 teilte S. der Arbeitslosenkasse per E-Mail mit, dass er Einsprache erhebe und eine Verfügung verlange. Zudem äusserte er die Vermutung, dass er die ausstehenden Formulare bereits seinem RAV-Berater zugestellt habe. Die Arbeitslosenkasse nahm hierzu am 27. Januar 2016 per E-Mail Stellung, worauf S. gleichentags per E-Mail wieder antwortete.
Mit zwei Verfügungen vom 9. Februar 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse die Leistungen für die Kontrollmonate August und September 2015 ab.
Aus den Erwägungen:
3.1
Nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) erlischt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die jeweilige Kontrollperiode hat die versicherte Person der Kasse unter anderem das Formular "Angaben der versicherten Person" und die Arbeitsbescheinigung über Zwischenverdienste vorzulegen (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
3.2
Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien und der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperioden August und September 2015 nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht hat. Sein Vorbringen, er habe die Unterlagen seinem RAV-Berater geschickt, erscheint nicht plausibel, zumal das RAV weder für den Monat August 2015 noch für September 2015 die entsprechenden Formulare vorweisen konnte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch für die in Frage stehenden Kontrollperioden im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIV nicht fristgemäss geltend gemacht.
3.3
Der Beschwerdeführer verweist allerdings auf die oben (E. 3.1) erwähnte Pflicht der Kassen, dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf die Abrechnung für den Kontrollmonat Oktober 2015, die sie dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 zukommen liess.
Aus den folgenden Gründen erweist sich diese Form der Nachfristansetzung als ungenügend. Die Beschwerdegegnerin erwähnte zwar in Fettdruck "Die Formulare Angaben der versicherten Person für die Monate August und September 2015 sind bis heute nicht bei uns eingegangen." Unter den rechtlichen Belehrungen hiess es ausserdem weiter unten im Formular: "Wenn Sie mit dem Inhalt dieser Abrechnung nicht einverstanden sind, können Sie innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangen. Wird keine Verfügung verlangt, erwächst die Abrechnung in Rechtskraft." Wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt, traf dieses Schreiben unmittelbar vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Kontrollperiode August 2015 beim Beschwerdeführer ein. Zudem setzte die Beschwerdegegnerin keine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen und machte den Beschwerdeführer auch nicht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Im Gegenteil stiftete sie für eine juristisch nicht gebildete Person Verwirrung, indem sie unter den rechtlichen Belehrungen – wie erwähnt – eine Frist von 90 Tagen ansetzte, in welcher schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne, was der Beschwerdeführer – wenn auch nur per E-Mail – dann auch getan hat.
3.4
Dass der Beschwerdeführer die entsprechenden elektronischen Lernprogramme zu den Rechten und Pflichten sowie über Leistungen und Fristen durchgearbeitet und verstanden hat und auf die Vorgehensweise der Geltendmachung des Anspruchs aufmerksam gemacht wurde, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, dem Versicherten nach Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Nachfrist zur Einreichung allfällig fehlender Formulare anzusetzen und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen.
Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mindestens 20 Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist der Formulare für die Kontrollperiode August 2015 eine gesonderte Mahnung zukommen lassen müssen. Möglich erscheint auch, die Mahnungen für verschiedene Kontrollperioden zusammenzufassen, sofern die Reaktionsfrist genügend gross bleibt. Die Vermischung einer (freilich unvollständigen) Mahnung mit der Abrechnung eines anderen KontrolImonats erscheint demgegenüber nicht sachgerecht.
3.5
Im vorliegenden Fall betrug die Reaktionsfrist für den Kontrollmonat August lediglich wenige Tage, was offensichtlich ungenügend erscheint. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Ablauf der Frist von drei Monaten das Formular noch entgegengenommen hätte, zumal dem Beschwerdeführer diese Kulanz nicht bekannt war, er nicht damit rechnen konnte und durch die angesetzte Frist von 90 Tagen zum Verlangen einer Verfügung (für die Abrechnung der Kontrollperiode Oktober 2015) nachvollziehbar verwirrt war.
4.1
Bei dieser Sachlage darf dem Beschwerdeführer aus dem nicht korrekten Mahnwesen der Beschwerdegegnerin kein Rechtsnachteil erwachsen, so dass die am 29. Januar 2016 eingereichten Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperioden August und September 2015 als rechtzeitig eingereicht zu gelten haben.