Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 35
Art. 88 KV, Art. 109 KV
Der Staat muss sich das von ihm veröffentlichte Recht grundsätzlich entgegenhalten lassen, ungeachtet eines möglichen Fehlers. Dies gilt sinngemäss auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Wo der Gesetzeswortlaut keine Klarheit bringt oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm widergibt, ist der rechtsverbindliche Sinn eines Rechtssatzes durch Auslegung zu ermitteln.
Dass die Alpgenossenschaft von einem seit langem bestehenden und überregional geltenden Grundsatz abgewichen wäre, in dem sie Art. 26 Abs. 2 des Einung mit der Abkürzung "GVE" ergänzt hat, ist nicht erkennbar.
Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2017 (Nr. 219).
Aus den Erwägungen:
3.2 Rechtssicherheit
(…)
Die Alpgenossenschaft X regelt weder die Führung der Rechtssammlung, noch die Publikation der in Kraft stehenden Erlasse. Für den vorliegenden Fall, der fehlerhaften Publikation eines Erlasses, kann daher dem Recht der Alpgenossenschaft keine Lösung entnommen werden (der Verweis in Art. 4 Einung auf das kantonale Recht als Auffangrecht vermag daran nichts zu ändern). Mangels gesetzlicher Regelung kommt hier daher der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach sich der Staat das von ihm veröffentlichte Recht grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, ungeachtet eines möglichen Fehlers (Roth, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2011, S. 270).
Nachfolgend ist daher vom Text auszugehen, der von der Alpgenossenschaft damals im Internet publiziert war.
3.3 Sömmerungsrecht
Das Sömmerungsrecht besitzen also „Grossvieheinheiten Rindvieh, Pferde, Ziegen und Schafe”, die jeweils in der Zeit vom 1. Januar bis anfangs Mai durch den Bewirtschafter bzw. Auftreiber gehalten worden sind.
Dies kann Verschiedenes bedeuten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers spricht die Bestimmung von der Anzahl Grossvieheinheiten, welche in dieser Zeit gehalten worden sind. Nach Ansicht der Vorinstanz geht es um die konkreten Tiere, welche überwintert worden sind. Ausgehend vom Wortlaut in Art. 26 Abs. 2 der Einung sind – durch die nachträgliche Änderung des Rechtstextes – beide Leseweisen möglich.
Wo der Gesetzeswortlaut keine Klarheit bringt oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm widergibt, ist der rechtsverbindliche Sinn eines Rechtssatzes durch Auslegung zu ermitteln.
In vielen Regionen der Alpen verteilen die althergebrachten Körperschaften die Alprechte seit jeher nach festgelegten Grundsätzen an ihre Mitglieder. Die Sömmerung der Tiere ermöglicht auch heute noch dem Talbetrieb vor allem den Futtervorrat für den Winter zu schaffen. Die "Bestossung" (tatsächlicher Besatz) der Alpen ist regelmässig in den Alpordnungen geregelt und wird von einem Alpvogt kontrolliert. Dies mit dem Zweck, eine gerechte Nutzung zu gewährleisten und eine Übernutzung zu vermeiden. Der Umfang des Viehauftriebs wurde in Mitteleuropa traditionell in Stössen angegeben. Diese Masseinheit wurde mittlerweile von der Grossvieheinheit (GVE) abgelöst. Mit den futterbaulichen und züchterischen Fortschritten nahm die Zahl des gealpten Viehs zu. Durch die Festlegung der oberen Grenze des Besatzes, die sogenannte „Stuhlung“, schützten die einzelnen Körperschaften die Alpen vor einer Überbestossung. Weiter wurde festgelegt, dass die nutzungsberechtigten Bürger nur so viel Vieh auf die Gemeinschaftsalpen treiben dürften, als sie mit in der eigenen Körperschaft gewachsenem Futter überwintert haben. Die zum Teil starke Einschränkung der Nutzungsberechtigung nach Herkunft („Chilcher”) und nach Art der Winterfütterung („Chilchgang gewintertes Vieh”) wird heute regelmässig noch in Körperschaften vollzogen, wo die Nachfrage nach Alpungsplätzen das Angebot übersteigt (vgl. Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Empfehlungen zur Vergabe von Land und alpwirtschaftlichen Flächen und Alpen durch öffentlich- und privatrechtliche Körperschaften im Kanton Obwalden, April 2005, S. 6 f.; Von Felten, Weshalb sömmern Sie Ihre Tiere? Resultate einer Befragung von sömmernden Heimbetrieben, Technischer Bericht aus dem AlpFUTUR-Teilprojekt 13 „Politikanalyse – Evaluation bestehender und alternativer Steuerungsinstrumente für das Sömmerungsgebiet”, Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft [WS], Birmensdorf 2011, S. 33).
Die Alpgenossenschaft X verteilt die Sömmerungsrechte auf den Alpen nach diesen traditionellen Grundsätzen. Auch die Vorgängerbestimmung, Art. 29 Abs. 3 des Einung vom 27. November 1982, führte dazu aus: „Sömmerungsrecht besitzen Rindvieh, Pferde und Ziegen, die in der Zeit vom 1. November bis 30. April mit Heu oder Gras, das in der Gemeinde Kerns gewachsen, gefüttert worden ist (sind)”.Der heutige Einung in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. Juni 2007 lockerte diese Regelung. Gemäss Art. 26 Abs. 2 mussten die Tiere nicht mehr mit in der eigenen Körperschaft gewachsenem Futter, sondern nur noch von einem Alpgenossen gewintert worden sein. Nichtsdestotrotz bleibt der wesentliche Kern der Bestrebung unübersehbar, nämlich, dass von der erweiterten Futtergrundlage (Tal- und Sömmerungsfläche) in erster Linie die Alpgenossen profitieren sollen und eine Überbestossung der eigenen Alpen durch Tiere von Nichtalpgenossen verhindert werden soll. Eine Folge daraus ist, dass ein Alpgenosse nur eigenes Vieh auftreiben darf. Eigenes Vieh bedingt eben, dass dieses selber gewintert bzw. „dauerhaft” gehalten wird. Art. 26 Abs. 2 des Einung regelt damit die nachhaltige Nutzung der verfügbaren Sömmerungsflächen unter den anspruchsberechtigten Talbewirtschaftern.
Dass die Alpgenossenschaft von diesem seit langem bestehenden und überregional geltenden Grundsatz abgewichen wäre, in dem sie Art. 26 Abs. 2 des Einung mit der Abkürzung "GVE" ergänzt hat, ist nicht erkennbar. Der Begriff Grossvieheinheit (GVE) dient nur als abstrakter Umrechnungsschlüssel zum Vergleich verschiedener Nutztiere und damit zur Berechnung des Viehbesatzes in Abhängigkeit der Kapazität einer Alp („Stösse”). Im vorliegenden Zusammenhang macht er keinen Sinn und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Alpgenossenschaft den Begriff eingefügt hat. Jedenfalls aber kann es nach dem bisher Gesagten nicht der wahre Sinn von Art. 26 Abs. 2 des Einung sein, dass die Nutzungsberechtigung der Alpen sich nach der Anzahl Grossvieheinheiten bestimmt, welche überwintert wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch in abgeänderter Form so zu interpretieren, dass das Sömmerungsrecht nur für jene Tiere gilt, welche über den Winter gehalten worden sind. Auch der Beschwerdeführer als Alpgenosse der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke musste Art. 26 Abs. 2 des Einung so verstehen, dass er nur jene Tiere auf die Alp treiben durfte, welche er selber im Talbetrieb gewintert hatte.
(…)