Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 38
Art. 88 Abs. 1 KV, Art. 30 und 33 FWG
Beschwerde gegen die Kostenanlastung eines Feuerwehreinsatzes. Das Gemeinwesen benötigt für die Anlastung der Einsatzkosten eine gesetzliche Grundlage, die dem Legalitätsprinzip entspricht.
Entscheid des Regierungsrats vom 9. August 2016 (Nr. 19).
Aus den Erwägungen:
Streitig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten des Feuerwehreinsatzes auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können. Die Vorinstanz stellt für ihren Entscheid auf Art. 30 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 (FWG; GDB 546.1) ab, weist allerdings darauf hin, dass auch Art. 33 Abs. 1 FWG beachtet werden müsse, wonach als Verschulden bereits Fahrlässigkeit genüge.
2.1 Rechtsgrundlagen
Das FWG enthält diesbezüglich zwei – sich widersprechende – Bestimmungen:
Art. 30 Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
1 Einsätze für Kernaufgaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
(...)
5 Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fällen kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
Art. 33 Rückgriff
Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Einsatzkosten ganz oder teilweise Rückgriff genommen werden.
Gemäss der Botschaft des Regierungsrats zu einem Feuerwehrgesetz vom 12. August 2008 (S. 19) entsprechen die beiden Bestimmungen dem bisherigen Art. 13 des Feuerschutzgesetzes vom 30. November 1980 (FSG; LB XVII, 331).
Die Regelung von Art. 13 FSG – es war die einzige dieser Art im FSG – lautete wie folgt:
III. Brandbekämpfung
Art. 13 Kostenersatz
1 Die Hilfeleistung der Feuerwehr ist in der Regel unentgeltlich.
2(...)
3 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.
2.2 Keine Abweichung vom Wortlaut
Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich beim „Kostenersatz“ nach Art. 30 FWG um eine Kausalabgabe. Die sogenannte Kostenanlastung orientiert sich bei der Rückforderung solcher Einsatzkosten am Verursacherprinzip (Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 60). Die Kostenanlastung wird durch die zuständige Behörde verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 5 FWG). Der Entscheid ist auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege anzufechten.
Beim „Rückgriff“ nach Art. 33 FWG handelt es sich um eine Haftungsnorm im öffentlichen Recht. Die ausservertragliche Haftpflicht ist das Einstehenmüssen für Schädigungen, bei denen die Ersatzpflicht nicht auf einem bereits vor dem Schadenereignis bestehenden Rechtsverhältnis beruht (Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 41 OR N 1). Der Rückgriff der Gemeinde auf verursachende Personen kann nicht verfügt werden, sondern ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. Art. 62 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]).
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 verfügte der Einwohnergemeinderat, dass die Kosten des Feuerwehreinsatzes – im Wesentlichen gestützt auf Art. 30 FWG – dem Beschwerdeführer überwälzt werden sollen. Vorliegend geht es also um eine Kostenanlastung.
Die Haftungsnorm von Art. 33 FWG gelangt nicht zur Anwendung. (…)
Entscheidend für die Auslegung von Art. 30 FWG ist, der Gesetzgeber wollte inhaltlich nicht von der ursprünglichen Regelung in Art. 13 FSG abweichen. Dies gilt soweit ersichtlich auch für die Schwere des Verschuldens. Gemäss Art. 30 FWG ist die Kostenanlastung nur dann möglich, wenn das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Es besteht daher kein Grund, bei der Auslegung von Art. 30 FWG vom klaren Wortlaut abzuweichen und auf die geringere Verschuldensvoraussetzung in Art. 33 FWG abzustellen (vgl. BGE 131 II 217). Demzufolge findet die Haftungsnorm von Art. 33 FWG vorliegend keine Anwendung.
(…)
2.3 Unzulässige Kostenanlastung
Vorsatz kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn die verursachende Person durch ihr Verhalten elementarste Vorsichtsgebote, deren Befolgung sich jeder vernünftigen Person in der gleichen Situation aufdrängt, verletzt.
Das Abflammen stellt ein anerkanntes thermisches Verfahren zur Unkrautbekämpfung dar. (…) Weder ist ersichtlich noch vermag die Vorinstanz schlüssig darzulegen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten elementarste Vorsichtsgebote verletzt hätte. (…) Das Ereignis wurde vom Beschwerdeführer nicht grobfahrlässig herbeigeführt.
(…)
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um die Einsatzkosten des Brandfalles vom 6. Juni 2015 dem Beschwerdeführer anzulasten.
3.1 Kostenzusammenstellung
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Feuerwehr die Kosten des Heckenbrands wie folgt zusammengestellt:
Einsatz Angehörige der Feuerwehr (28 Std./Person) à Fr. 50.– Fr. 1 400.–
1 Tanklöschfahrzeug (Pauschal/Einsatz) à Fr. 200.– Fr. 200.–
2 Pikett-/Pionier-/Mannschaftsfahrzeug (Pauschal/Einsatz) à Fr. 150.– Fr. 300.–
Rechnungsführung (1 Std.) à Fr. 60.– Fr. 60.–
Total Fr. 1 960.–
Die Frage ist nun, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die Pauschalbeträge abstützen.
3.2 Gesetzmässigkeitsprinzip
Das Gemeinwesen benötigt für die Anlastung der Einsatzkosten eine gesetzliche Grundlage, die dem Legalitätsprinzip entspricht. Die Kostenanlastung orientiert sich am Verursacherprinzip. Allerdings reicht dieses als abgaberechtliche Grundlage nicht aus (Wyss, a.a.O., S. 60).
Die Rechtsgrundlage muss vom zuständigen Organ erlassen worden sein und hat die Anlastung derart zu umschreiben, dass die Kosten der Leistung bemessen und nachvollzogen werden können. Der Bürger soll die Folgen seines Verhaltens ungefähr voraussehen und dieses danach ausrichten können (Wyss, a.a.O., S. 56, 59, 148 und 163). Aus Praktikabilitätsgründen darf bei der Überwälzung auf einen Verursacher – allenfalls zu seinen Lasten – auf eine genaue Abrechnung verzichtet und auf Pauschalansätze abgestellt werden. Auch dies ist in der kommunalen Gesetzgebung in überprüfbarer Weise zu regeln.
3.3 Keine genügende Bemessungsgrundlage
Die hier diskutierte Kostenanlastung wird in Art. 30 Abs. 1 und 5 FWG vorgesehen und basiert daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Allerdings wird dort lediglich der Kreis der Abgabepflichtigen (Verursacher) sowie der Gegenstand der Abgabe (Einsatzkosten) bestimmt. Nicht geregelt ist die Bemessung der Abgabe. Die Materialien schweigen dazu.
Regelt das kantonale Recht eine Materie nicht abschliessend, können die Gemeinden ergänzendes Recht schaffen. Um die Einsatzkosten der Feuerwehr einem Verursacher anlasten zu können, muss das kommunale Recht festlegen, wie die Kosten bemessen werden.
Die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage hängt unter anderem von den Betriebskosten der jeweiligen Feuerwehr ab. Es ist aber in einem gewissen Masse auch ein politischer Entscheid, in welchem Umfang die Kosten dem Verursacher angelastet oder von der Allgemeinheit getragen werden sollen. Anschaulich zeigen dies die Empfehlungen des Feuerwehrinspektorats des Kantons Luzern für die Ausgestaltung der Tarife und Gebühren für Feuerwehreinsätze und Dienstleistungen (abrufbar unter www.gvl.ch/feuerwehr). Art und Höhe dieser Ansätze weichen nämlich von den Ansätzen im vorliegenden Fall ab. Beispielsweise wird in den Empfehlungen der Aufwand für das Erstellen der Rechnung nicht erwähnt, währendem dies von der Vorinstanz mit Fr. 60.– berechnet wurde. Die Empfehlungen sehen auch vor, den Mannschaftsaufwand auf Viertelstunden abzurechnen, währenddem hier wohl auf ganze Stunden abgerechnet wurde.
Art. 42 Abs. 1 des Feuerwehrreglements der Einwohnergemeinde (…) verweist für die Erhebung des Kostenersatzes auf Art. 30 FWG. Wie erwähnt, führt dieser Verweis nicht zu einer Bemessungsgrundlage. Ein Feuerwehrtarif – wie ihn andere Gemeinden kennen – besteht in der Gemeinde (…) nicht. Auch der Verweis in der Rechnung der Feuerwehr (…) vom 7. Juni 2015 auf die „Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats“ vom 3. Juli 2001 führen nicht zu einer Bemessungsgrundlage; denn solche Ausführungsbestimmungen sind weder vorhanden, noch enthalten sie entsprechende Regelungen.
Nach dem bisher Gesagten ist nicht ersichtlich und konnte auf Nachfrage hin von der Vorinstanz auch nicht begründet werden, auf welche Bemessungsgrundlage sich die anzulastenden Kosten stützen. Damit kann die Kostenzusammenstellung, insbesondere die Höhe der Pauschalbeträge, nicht überprüft werden. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen diesen Mangel nicht aufzufangen, zumal sich die Begründung des angefochtenen Entscheids damit nicht auseinandersetzt.
Es fehlt somit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um dem Beschwerdeführer die Kosten des Feuerwehreinsatzes anzulasten.
(…)