OGVE 2016/17 Nr. 40 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungspflicht von Erlassen. Mit der Delegationsnorm im Wasserversorgungsreglement wurde die Kompetenz an die Wasserversorgung delegiert, die Tarife im Rahmen des Anhang 1 in einer Tarifordnung ve
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 40
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungspflicht von Erlassen. Mit der Delegationsnorm im Wasserversorgungsreglement wurde die Kompetenz an die Wasserversorgung delegiert, die Tarife im Rahmen des Anhang 1 in einer Tarifordnung verbindlich festzulegen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Mit der Delegationsnorm unterliegt die Tarifordnung zwar nicht mehr dem fakultativen Referendum; gleichwohl bedarf auch sie zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat, da sie – als Teil des Reglements – verbindlich Rechte und Pflichten des Einzelnen festlegt (vgl. dazu VVGE 2009/2010 Nr. 18).
Entscheid des Regierungsrats vom 12. Juni 2017 (Nr. 505).