Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 42
Art. 89 Abs. 3 KV
Das Legalitätsprinzip schreibt vor, dass Wesentliches in einem formellen Gesetz geregelt werden muss – andernfalls würde die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive unterlaufen. Als wesentlich ist eine Regelung einzustufen, wenn sie die Behördenorganisation zum Inhalt hat.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 6. September 2016.
Sachverhalt:
Das Personalreglement der Gemeinde sieht folgende Bestimmung vor:
Art. 8 Ausschuss Personalführung
1 Der Ausschuss besteht aus dem Gemeindepräsidium (Vorsitz), zwei weiteren Mitgliedern des Einwohnergemeinderates und dem Gemeindeschreiber.
(…)
4 Der Einwohnergemeinderat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses Personalführung in einem Pflichtenheft.
Aus dem Bericht:
(…)
Art. 8 Ausschuss Personalführung
Abs. 4: In dieser Regelung wird dem Einwohnergemeinderat die Kompetenz übertragen, die Aufgaben und Befugnisse des neuen Ausschusses in einem Pflichtenheft festzulegen. Das Legalitätsprinzip schreibt vor, dass Wesentliches in einem formellen Gesetz geregelt werden muss – andernfalls würde die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive unterlaufen. Als wesentlich ist eine Regelung einzustufen, wenn sie die Behördenorganisation zum Inhalt hat (vgl. Tschannen/Zimmerli; Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Stämpfli, Bern 2014, S. 138 und 149 f.). Demnach ist die Behördenorganisation, worunter auch die Festlegung des Aufgabenbereichs und die ständigen Befugnisse des neuen Ausschusses fallen, im Personalreglement als formellem Gesetz zu regeln.
(…)