Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 47
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB
Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Soweit durch Fusion die Rechte und Pflichten der Bürger berührt sind, unterliegt die Fusion von zwei kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der regierungsrätlichen Genehmigungspflicht.
Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2017 (Nr. 220).
Aus den Erwägungen:
Die Wasserversorgung Kerns (Einwohnergemeinde Kerns) soll um das Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal(Flurgenossenschaft) erweitert werden. Dabei wird letztere Körperschaft aufgelöst. Modellhaft könnte man sagen, es handelt sich um eine Absorptionsfusion. Da beide Rechtsträger öffentlich-rechtlicher Natur sind, stellt sich die Frage, ob für den Zusammenschluss das eidgenössische Fusionsgesetz zur Anwendung gelangt. Die Lehre ist sich allerdings einig, dass abgesehen von der Variante der Vermögensübertragung (welche hier aber nicht diskutiert wird) die Bestimmungen des Fusionsgesetzes nur sinngemäss anwendbar sind. Für die Fusion zweier Rechtsträger öffentlich-rechtlicher Natur ist daher ein Verfahren in Anlehnung an das gängige Fusionsverfahren anzustreben.
Auch im kantonalen Recht finden sich keine Bestimmungen über die Fusion zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Daher hat sich die vorliegende Absorptionsfusion – im Rahmen der kantonalen Regelungen über die Organisation der Gemeinden und Flurgenossenschaften – auf allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsätze abzustützen.
Die Auflösung der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal als Flurgenossenschaft und der Übergang der Aufgaben an die Einwohnergemeinde ist vom Regierungsrat zu genehmigen (Art. 119 Abs. 1 und Umkehrschluss von Art. 121 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG ZGB; GDB 210.1]). Bei der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal handelt es sich um ein Erschliessungswerk, dessen Weiterführung sichergestellt sein muss. Sichergestellt wird dies durch die Fusion, weshalb sämtliche Aspekte der Fusion zu prüfen sind, bevor die Genehmigung zur Auflösung erteilt werden kann.
Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Allerdings finden solche Fusionsverträge oft einen entsprechenden Niederschlag in der kommunalen Gesetzgebung. Soweit jedenfalls durch die Fusion die Rechte und Pflichten der Bürger berührt sind, beispielsweise durch Unterstellung unter ein neues Rechtssystem oder Regelwerk, unterliegt die Fusion von zwei kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der regierungsrätlichen Genehmigungspflicht.
Der Fusionsvertrag, der Nachtrag zum Wasserversorgungsreglement sowie der Auflösungsantrag der Flurgenossenschaft werde daher zusammen geprüft. Im Ergebnis erfolgt also ein koordinierter Genehmigungsentscheid über die Fusion und deren Wirkung.