Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 56
Art. 67 Abs. 1 StVG, Art. 15 VwVV
Beschwerden sind in der Amtssprache, im Kanton Obwalden in deutscher Sprache, abzugeben. In französischer Sprache abgefasste Beschwerden sind grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen.
Entscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017 (Nr. 47).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde vom 12. Juni 2017 ist in französischer Sprache abgefasst. Beschwerden sind in deutscher Sprache abzufassen (zur Amtssprache vgl. BGE 122 I 236 E. 2c; Regula Kägi-Diener, Die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Sprachenrecht in: ZBl 2001, S. 510; dieselbe in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 25 zu Art. 70). Die Verwendung der Amtssprache ist für die rechtliche Verbindlichkeit der Prozesshandlung unerlässlich (Auer, Müller, Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 33a). Insofern wäre die Beschwerde zur Übersetzung in deutscher Sprache zurückzuweisen gewesen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 15 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29.Januar 1998 [VwVV]; vgl. BGE vom 10. Juni 2003 [1P.327/2003]). Zur verpassten Einsprachefrist haben die Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Nous vous faisons remarquer que notre première lettre d'opposition du 31 mai 2016 est arrivée quelque peu en retard, mais vos délais sont extrêmement courts (10 jours au lieu de 30 jours comme il se pratique chez nous).”Der Einwand der Beschwerdeführer ist leicht verständlich und es besteht kein Zweifel an dessen Inhalt. Sie bemängeln die kurze Einsprachefrist von 10 Tagen und bringen vor, dass im Kanton Genf die Einsprachefrist 30 Tage beträgt. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Übersetzung in die deutsche Sprache konnte daher verzichtet werden.