Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 59
Art. 30 Abs. 1, Art. 270, Art. 270a ZGB
Änderung des Familiennamens. Im Tragen des gewünschten Familiennamens für eine kurze Zeit nach der Geburt kann kein achtenswerter Grund für eine Namensänderung erblickt werden. Eine der Sorgerechtsvereinbarung widersprechende Kontaktverweigerung zum Kindsvater stellt keinen achtenswerten Namensänderungsgrund dar. Kinder unverheirateter Eltern können nur den Ledignamen eines Elternteils erhalten, nicht jedoch dessen durch Heirat erworbenen.
Verfügung des Amts für Justiz vom 23. März 2016.
Aus den Erwägungen:
Nach dem heute geltenden Namensrecht bestimmen die Eltern bis ein Jahr nach der Geburt (vgl. auch Art. 13d Abs. 2 und 3 SchlT ZGB), soweit ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, welchen Ledignamen das Kind erhalten soll (Art. 270a ZGB). Die Änderung des Kindsnamens während einer gewissen Zeit nach der Geburt stellt also heute einen vom Bundesgesetzgeber geregelten Fall dar, ist mithin also als „Normalfall“ zu bezeichnen.
Insoweit ist allein im Umstand, dass die Gesuchstellerin den gewünschten Namen „B“ eine kurze Zeit nach der Geburt getragen hat, kein achtenswerter Grund für eine erneute Namensänderung zu erblicken.
In BGE 140 III 577 hat das Bundesgericht sinngemäss festgehalten, dass für die Namensänderung eines Kindes nicht mehr vorausgesetzt werden könne, dass sein Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Es genüge grundsätzlich bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge als "achtenswerter Grund" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dies ändere aber nichts daran, eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beinträchtigen könne. Im betreffenden Fall erachtete das Bundesgericht den Bedarf an einer Übereinstimmung mit dem Namen der Mutter als gegeben, da die Gesuchstellerin (es ging um ein 13-jähriges Kind) sich zeitlebens unter ihrer Obhut befand und deren Name während der ganzen Zeit faktisch führte.
Die Sorgerechtsvereinbarung vom 1. Juni 2005 sieht nicht nur die geteilte elterliche Sorge vor, sondern auch die gemeinsame Obhut. Danach soll die Gesuchstellerin die eine Hälfte der Woche bei der Mutter, die andere Hälfte beim Vater leben. Die Vereinbarung führt weiter aus, für die Entwicklung des Kindes wichtige Entscheide seien von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Werde die Gesuchstellerin infolge veränderter Verhältnisse allein von einem Elternteil betreut, müsse eine Besuchsrechtsregelung zwischen den Eltern vereinbart werden.
Es kann festgestellt werden, dass die Sorgerechtsvereinbarung auch heute noch gültig und nicht durch eine Besuchsrechtsregelung abgelöst worden ist. Dies bedeutet, dass die Gesuchstellerin nach wie vor auch der Obhut des Vaters untersteht und gemäss Vereinbarung dort zu wohnen hat (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
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Für das Namensänderungsverfahren muss die Tatsache gelten, dass sich der Wohnsitz der Gesuchstellerin auch beim Vater zu befinden hat und sie sich eines entsprechenden persönlichen Kontakts nicht einfach entziehen kann (…).
Die Kontaktverweigerung der Gesuchstellerin widerspricht der geltenden Obhuts- und Sorgerechtsvereinbarung und somit den Kindespflichten der Gesuchstellerin. In diesem Sinne ist der Grund für die Namensänderung als rechtswidrig zu betrachten (vgl. Erwägung 3) (…). Die von der Gesuchstellerin als Namensänderungsgrund angeführte Kontaktverweigerung kann daher nicht als achtenswerter Grund für die Namensänderung herangezogen werden.
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Mit Blick auf die Willensbildung der Gesuchstellerin entsteht aus dem eben Gesagten der Eindruck, dass im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Vater und Mutter die Gesuchstellerin die Haltung und Werte der Mutter übernommen hat, bei der sie in letzter Zeit offenbar intensiver gelebt hat und für die sie nun auch Partei ergreift. Ähnliches ergibt sich auch aus den Darstellungen des Vaters. (…) Eine solche Entfremdung kann – bewusst oder unbewusst – geschehen. Dabei kann durchaus ein eigener kindlicher Beitrag eine Rolle spielen (…).
Vor diesem Hintergrund kann der Wille der Gesuchstellerin zur Namensänderung nicht als klar, gefestigt oder konstant angesehen werden. Tatsächlich ist vorliegend denn auch nicht erkennbar und mit Blick auf die genannten kinderpsychologischen Aspekte auch nicht zu hoffen, dass der Kontakt zum Vater dauerhaft gestört ist. Dementsprechend schliesst die Gesuchstellerin die spätere Wiederaufnahme des Kontakts mit ihrem Vater auch nicht aus.
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Insoweit besteht heute kein nachgewiesenes Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen der Mutter. Gleiches gilt auch für das Bedürfnis einer Übereinstimmung mit den Namen der Halbgeschwister, die zudem allesamt erwachsen sind und nicht im gleichen Haushalt leben. Damit liegen im heutigen Zeitpunkt keine achtenswerten Gründe für eine Namensänderung vor.
Der beantragte Name „B“ entspricht nicht der Abstammung der Gesuchstellerin. Diesen Namen hat die Mutter durch eine frühere Heirat erworben, wobei der Ehepartner nicht der Vater der Gesuchstellerin war. Diese Ehe ist mittlerweile geschieden. Der Ledigname der Mutter lautet „C“. Mit der Namensänderung würde somit der Bezug zu den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen verwischt. Die Gesetzeslage hat sich wie bereits angemerkt, in den letzten Jahren geändert. Kinder unverheirateter Eltern haben früher den aktuellen Namen der Mutter erhalten (Art. 270 Abs. 2 aZGB). Heute können Kinder unverheirateter Eltern lediglich den Ledignamen eines Elternteils erhalten, nicht mehr den Namen, den ein Elternteil aktuell trägt (Art. 270a ZGB). Der Gesetzgeber wollte damit genau solche Konstellationen vermeiden, bei welchen Kinder einen Namen tragen, welcher nicht ihrer Abstammung entspricht. Es ist fraglich, kann nach dem bisher Gesagten letztlich aber offenbleiben, ob es im Sinne der Gesetzgebung ist, dass durch Namensänderungen solche zu vermeidende Konstellationen hergestellt werden können.
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