Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 62
Art. 30 Abs 1 ZGB
Änderung des Familiennamens. Das Nichtpflegen des Kontaktes zum Vater seit ca. 11 Jahren kann als endgültiger Kontaktabbruch betrachtet werden. Mit der Namensänderung vom Ledignamen des Vaters zu jenem der Mutter wird der Bezug zu den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen nicht verwischt, sondern lediglich von der Abstammung vom Vater zur Mutter verschoben.
Verfügung des Amts für Justiz vom 2. September 2016.
Sachverhalt:
Als achtenswerten Grund führt der Gesuchsteller sinngemäss an, dass seine Eltern sich (…) geschieden haben und er seither bei seiner Mutter und unter deren elterlichen Sorge aufgewachsen sei. Die Mutter nahm bereits im Jahr der Scheidung wieder ihren Ledignamen „B“ an (…). Der Gesuchsteller habe schon seit mehr als 10 Jahren [seit seinem 12. Lebensjahr] keinen Kontakt mehr zum Vater und sei grösstenteils ohne ihn aufgewachsen. Es bestehe somit keine Verbindung mehr zum Vater und dies führe auch dazu, dass sich der Gesuchsteller nicht mit dem derzeitigen Familiennamen verbunden fühle und keinen Bezug zu diesem habe. Vielmehr sei er unter der Sorge und Obhut der Mutter aufgewachsen und möchte daher deren Namen übernehmen.
(…)
Das Amt für Justiz hat daher den Gesuchsteller am 10. März 2016 zu einem Gespräch für die Klärung des Sachverhalts eingeladen. An dem Gespräch gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass er seit ca. 10 bis 11 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater pflege und seither auch nie versucht habe, mit dem Vater in Kontakt zu treten. Damals war der Gesuchsteller ca. 12 Jahre alt. Seine Tante (Schwester der Mutter) lebte nach der Scheidung der Eltern mit seinem Vater zusammen. Als die Tante verstorben sei, habe er erst begriffen, was dies heisse und seither habe er mit diesem Umstand nicht mehr gut umgehen können, weil er gewusst habe, was passiert sei. Er habe die Situation damals als unehrlich, falsch und rücksichtslos empfunden. Bereits zuvor habe er gemerkt, dass etwas nicht stimme. Es sei ihm unangenehm, über dieses Thema zu sprechen. Die ganze Geschichte „komme wieder hoch“ und er fühle sich unwohl und wütend dabei. Der Name „A“ sei die Verbindung zum Vater und zu den Grosseltern. Diese Verbindung sei negativ und er wolle gar nicht daran denken. Er wolle den Namen der Mutter annehmen, weil er eine viel bessere Beziehung habe zur Familie B und weil er dort aufgewachsen sei.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 reichte die Mutter des Gesuchstellers einen Beschluss des Einwohnergemeinderats Z vom 30. März 2009 ein. Daraus geht hervor, dass am 14. Februar 2005 für die beiden Kinder X. und Y. A. eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Ziff. 1 und 3 ZGB errichtet wurde. Es wurde festgehalten, dass die Gesuchsteller im Jahr 2005 abwechslungsweise jeden Montagabend mit ihrem Vater telefonierten, im November 2005 zu einer gemeinsamen Spielrunde auf der Jugend- und Elternberatung in Sarnen ihren Vater getroffen haben, der Vater der Gesuchsteller bis auf weiteres auf die Ausübung seines Besuchsrechts verzichte und die Mutter der Gesuchsteller die Kinder erinnere/ermahne, die vereinbarten Regeln einzuhalten und sie darin zu unterstützen weitergehende Kontakte mit dem Vater zu pflegen. Weiter wurde festgehalten, dass die Mutter der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 darum ersucht hat, die vormundschaftliche Massnahme für X. und Y. A. aufzuheben. Sie hätten zum Vater seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr und wollen mit ihrem Vater nicht in Beziehung treten. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass mit der Errichtung der Erziehungsaufsicht und dem Einbezug der Eltern- und Jugendberatung Obwalden der Kontakt zwischen X. und Y. A. und dem Vater nicht hergestellt werden und das Besuchsrecht nicht umgesetzt werden konnte. Daher wurde die Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Ziff. 1 und 3 aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
Die Änderung des Ledignamens des Gesuchstellers („A“) zum Ledignamen der Mutter („B“) kann nur über eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen.
(…)
Im vorliegenden Fall ist der Gesuchsteller bereits volljährig, daher sind die Aspekte des Kindeswohls und der weiteren Trennung vom anderen Elternteil nicht mehr zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesuchsteller bereits seit ca. seinem 12. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zum Vater pflegt. Dies ist als lange Dauer anzusehen und kann deshalb durchaus mit dem vorgenannten Fall von BGE 140 III 577 verglichen werden. Der Kontaktabbruch zum Vater kann zum heutigen Zeitpunkt sicherlich als endgültig betrachtet werden.
Gemäss seinen eigenen Aussagen hat sich der Gesuchsteller schon seit längerer Zeit mit der Namensänderung befasst. Die Eltern sind im vorliegenden Fall nicht mehr zur Stellungnahme über das Namensänderungsgesuch berechtigt, daher spielt auch eine allfällige Zustimmung, resp. nicht-Zustimmung keine Rolle mehr. Es muss für die Beurteilung der Namensänderung lediglich die Meinung des Gesuchstellers selbst berücksichtigt werden, welcher der Namensänderung zweifellos zustimmt. Es kann durchaus von einem klaren, gefestigten und konstanten Willen ausgegangen werden. Wie aber bereits unter Ziffer 3. ausgeführt, genügt der blosse Wille für eine Namensänderung nicht.
(…) Für den Gesuchsteller war offenbar der Beziehungswechsel seines Vaters innerhalb der Familie problematisch. Er fühlt sich mit dem Vater, resp. dessen Namen nicht verbunden und der Name „A“ weckt in ihm negative Erinnerungen an den Vater, resp. an negative Geschehnisse in seinem Zusammenhang. Im Gegensatz dazu fühlt er sich mit dem Ledignamen der Mutter verbunden, da er bei der Mutter aufgewachsen ist und eine gute Beziehung hat zur Familie B. (…)
Früher wurde der Name des Ehemannes zum Familiennamen der Ehegatten (Art. 160 Abs. 1 a ZGB) und Kinder verheirateter Eltern haben den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten (Art. 270 Abs. 1 aZGB). Heute ist für verheiratete Paare nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Familienname erforderlich, vielmehr können beide Ehegatten ihren Namen behalten (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Dies bedeutet, es ist unter heutigem Recht ohnehin nicht mehr zwingend, dass alle Familienmitglieder den gleichen Namen tragen oder die Kinder gar zwingend den Namen des Vaters erhalten.
Der beantragte Name „B“ entspricht ebenfalls der Abstammung des Gesuchstellers. Dies ist der Ledigname seiner Mutter. Mit der Namensänderung würde somit der Bezug zu den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen nicht verwischt, sondern lediglich von der Abstammung vom Vater zur Mutter verschoben.