Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 69
Art. 310 Abs. 1 ZGB
Gelingt es der allein sorgeberechtigten Mutter, während einer drei Jahre dauernden Fremdplatzierung des 9-jährigen Sohnes eine gute Beziehung zu diesem aufzubauen, diese auch über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten und eine gewisse Kontinuität und Stabilität in der Mutter-Sohn-Beziehung und dem persönlichen Umfeld der Mutter zu schaffen und somit dem Sohn das nötige Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit zu vermitteln, kann der Sohn bei der Mutter zurückplatziert werden (E. 2.3).
Art. 307 Abs. 3 ZGB
Im Sinne eines abgestuften Rückzugs behördlicher Interventionen ist es verhältnismässig, der Mutter für eine befristete Zeit die Weisungen zu erteilen, die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und die psychotherapeutische Behandlung ihres Sohnes weiterzuführen (E. 3.2).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenbehörde vom 6. Juni 2017.
Sachverhalt:
X. ist der Sohn von Y. und W. Die elterliche Sorge steht allein Y. zu. Aus einer anderen Partnerschaft hat Y. den jüngeren Sohn A. Im Zeitpunkt des Entscheides der KESB erwartete Y. von ihrem derzeitigen Partner V. ein drittes Kind.
Am 25. Juni 2008 errichtete die Vormundschaftsbehörde Bad Ragaz für X. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Diese Vormundschaft wurde am 21. Oktober 2010 in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen der über das alleinige Sorgerecht verfügenden Mutter Y das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 ZGB für X. und brachte diesen per 7. Juli 2014 im Kinderheim B. unter.
Im Januar 2016 zog Y. zu ihren neuen Partner V. nach C. im Kanton Obwalden. Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 übernahm die KESB Obwalden deshalb die für X. bestehenden Kindesschutzmassnahmen, namentlich den Entzug des Aufenthaltsrechtsbestimmungsrechts und die bestehende Beistandschaft für X. Als Beiständin wurde Z., Sozialdienst C, ernannt.
Mit Bericht vom 1. Mai 2017 beantragte die Beiständin Z. den von der KESB B. am 11. Juni 2014 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben, Y. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X. zu übertragen und X. zu seiner Mutter zurückzuführen.
Y. wurde am 30. Mai 2017 vom verfahrensleitenden Behördenmitglied persönlich angehört, die persönliche Anhörung von X. fand am 2. Juni 2017 statt. Mit dem Vater von X. wurde am 30. Mai 2017 ein Telefongespräch geführt.
Aus den Erwägungen:
2.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Rückplatzierung des Kindes hat sich an dessen Wohl auszurichten und bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Entscheidend ist, ob die seelische Verbindung zwischen dem Kind und dem sorgeberechtigten Elternteil intakt ist und ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut an den sorgeberechtigten Elternteil rechtfertigen. Eine Rückübertragung der Obhut an einen oder beide Elternteile ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu untersagen, wenn dadurch die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet wird (Entscheid des Bundesgerichts 5A_736/2014 vom 8. Januar 2015, E. 3.3).
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2.3 Schlussfolgerung
Aufgrund des Gesagten kann zunächst festgehalten werden, dass es Y. gelang, eine gute Beziehung zu X. aufzubauen und diese auch über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dank einer gewissen Kontinuität und Stabilität sowohl in ihrer Beziehung zu X. als auch in ihrem Umfeld erreichte die Mutter, X. wieder das nötige Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit zu vermitteln, was sich sehr positiv auf seine Entwicklung ausgewirkt hat. Y. wird demnach aus Sicht der KESB Obwalden als erziehungsfähig beurteilt, was auch der Einschätzung der beteiligten Fachstellen und der Beiständin entspricht. Dass sie gewillt und bereit ist, die elterliche Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung von X. zu tragen, hat Y. letztlich mehrfach unter Beweis gestellt, so unter anderem durch ihr konstruktives Kooperationsverhalten mit allen Fachstellen [ ]. Ein ausreichendes Verantwortungsbewusstsein von Seiten der Kindsmutter ist demnach ebenfalls zu bejahen. Positiv hinzuzufügen ist weiter, dass Y. über ein unterstützendes Umfeld, insbesondere durch ihren Partner und dessen Mutter, verfügt.
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Bezüglich des Zeitpunktes ist gegen eine Rückplatzierung per 14. Juli 2017 (nach Abschluss des Schuljahres) trotz der bevorstehenden Herausforderung durch die neue Familienkonstellation mit bald drei Kindern nichts einzuwenden. Angesichts der Tatsache, dass das neue Schuljahr im Sommer beginnt, kann X. regulär mit der neuen Klasse das Schuljahr starten. Da X. das zweite Schuljahr wiederholen wird, ist er bei einer jetzigen Rückplatzierung schulisch weniger unter Druck. Er kann sich so auf sein neues Umfeld fokussieren und sich wieder daran gewöhnen. Da sich X. generell mit Veränderungen etwas schwertut, erscheint es auch von Vorteil, dass er von Anfang an dabei sein kann, wenn sein Halbgeschwister auf die Welt kommt.
Eine ernsthafte Gefährdung der Entwicklung von X. infolge der Rückplatzierung ist nicht ersichtlich, so dass aus rechtlicher Sicht keine Einwände gegen eine Rückplatzierung von X. zu seiner Mutter sprechen, sofern eine gewisse Weiterführung der Unterstützung von aussen nach wie vor Bestand hat (vgl. nachfolgend Erwägungen Ziff. 3). Darüber hinaus sprechen sich sowohl die Beiständin, die behandelnde Therapeutin, das Kinderheim B. als auch die Fachstelle Kinderbetreuung Luzern für eine Rückplatzierung im Sommer 2017 aus.
3.1 Rechtliche Grundlagen
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zweck des Kindesschutzes ist es, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2012, Art. 307 ZGB N 14; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar 2014, Art. 307 ZGB N 4). Insbesondere kann die Kindesschutzbehörde die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen sind die mildesten Kindesschutzmassnahmen und stellen verbindlich formulierte Anordnungen dar (BGE 90 IV 79, E. 2; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar 2014, Art. 307 ZGB N 22).
Insbesondere können die Eltern ermahnt oder angewiesen werden, das Kind ärztlich behandeln zu lassen, dem Kind eine bestimmte Ausbildung zu ermöglichen oder das Kind in einer bestimmten Institution betreuen zu lassen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 41.02). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet auch eine genügende Grundlage, um die Eltern oder den betreffenden Elternteil zu verpflichten, eine sozialpädagogische Familientherapie oder eine Mediation zu besuchen oder ein Gewalttraining zu absolvieren (Urteile des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012, E. 6 und 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4.3).
3.2 Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerung
Wie oben bereits ausgeführt (Erwägungen Ziff. 2), ist der Aufenthaltsbestimmungsentzug aufzuheben und eine Rückplatzierung von X. zu seiner Mutter und der Familie angezeigt. Da die neue familiäre Situation mit X. und der baldigen Geburt des gemeinsamen Kindes von Y. und [ihrem Partner] diesen Sommer gleichwohl Herausforderungen mit sich bringen wird, halten es sämtliche involvierten Fachpersonen für dringend angezeigt, dass die Familie vorläufig durch eine Familienbegleitung vor Ort unterstützt wird. Auch ist festzuhalten, dass X. zwar erfreuliche Fortschritte in seiner Entwicklung machen konnte, jedoch weiterhin auf eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung angewiesen ist, um einen seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zu erreichen.
Die KESB Obwalden hält es daher für angezeigt, die Mutter von X. anzuweisen, mindestens bis 31. Dezember 2017 die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Ferner ist Y. anzuweisen, dass die psychotherapeutische Behandlung von X. in der Umgebung von C., zum Beispiel im KJPD E., weitergeführt wird. Die vorgesehenen Weisungen sind nicht nur geeignet, einer Kindswohlgefährdung von X. entgegenzuwirken. Sie sind auch erforderlich, um einen schrittweisen Übergang zur selbständigen Erziehung durch die sorgeberechtigte Kindsmutter ohne behördliches Mittun zu ermöglichen. Insofern ist die Anordnung einer Weisung vorliegend verhältnismässig.
Y. zeigte sich mit den Weisungen einverstanden.
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