Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 72
Art. 445 Abs. 1 und 5 ZGB
Wechselt eine Person den Wohnsitz während eines Verfahrens, hat die Behörde am bisherigen Wohnsitz das Verfahren abzuschliessen, die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme jedoch unverzüglich zu übernehmen.
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Bei einem jungen Erwachsenen kann sich ein Schwächezustand aus der Kombination einer in der Kindheit diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Intelligenzminderung, einer problematischen Schul- und Berufsbildungszeit sowie übriger ungünstiger Umstände ergeben (E. 2.3).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2017.
Sachverhalt:
Mit Gefährdungsmeldung vom 31. März 2016 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) ersuchten Y. und Z. um Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme für ihren erwachsenen Sohn X. Zur Begründung führten sie aus, dass X. nicht mit Geld umgehen könne und Geld ihn nicht interessiere. Ihr Sohn arbeite ebenso bei Bauern, ohne über einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu verfügen und ohne sich bei den Sozialversicherungen anzumelden. Persönlich habe X. Schwierigkeiten, sich auszudrücken und laufe bei Problemen davon.
Im Rahmen der Abklärungen stellte die KESB Obwalden fest, dass X. mit seiner Freundin W. in B. (Kanton Nidwalden) lebt, derzeit aber in A. (Kanton Obwalden) gemeldet ist. Im Laufe des Verfahrens meldete sich X. in A. ab und in B. an.
Ebenso teilten X. und W. mit, dass W. schwanger sei und im März 2017 ein Kind erwarte. Die Familie W. sei über die Schwangerschaft nicht erfreut. Es würde erwartet, dass X. mehr auf dem Hof arbeite. Dies führe oft zu Konflikten. X. sei lange still, könne dann aber explodieren.
Die Eltern von X. haben sich getrennt, als X. in der Primarschule war. Als X. in der sechsten Klasse war, wurde für einige Monate in einem Schulheim platziert. Danach kam er zu verschiedenen Pflegefamilien. Zu einer Pflegefamilie besteht noch Kontakt. Nach der Schule hat X. eine Lehre als Bauer absolviert. Derzeit arbeitet er teilweise im Gipsergeschäft seines Vaters und auf dem Hof eines Bauern. Mit diesem besteht indes kein schriftlicher Arbeitsvertrag und X. ist nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet. Zeitweise arbeitet X. auch auf der Alp. Ebenso arbeitet X. auf dem Hof der Familie W. Hierfür erhält er jedoch kein Entgelt.
Zu den Finanzen sagte X. aus, dass ihn dies nicht interessiere und er damit überfordert sei. Seine Mutter habe Vollmachten über seine Bankkonten. Die Mutter sagte aus, dass sie die Rechnungen für X. bezahle, damit er keine Betreibungen habe. Die Übergabe der Finanzen an X. und W. sei versucht worden, habe jedoch nicht funktioniert. Die Mutter erhofft sich von einer Beistandschaft Entlastung.
Der Hausarzt von X. führt aus, dass bei X. eine Hyperaktivität und ein Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma bestehe. Der körperliche Gesundheitszustand von X. sei gut. X. sollte auch in der Lage sein, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Aufgrund der seiner schlechten Schulbildung sei er hierbei allerdings auf Hilfe angewiesen. Bei gesundheitlichen Problemen melde sich X. bei ihm.
Da der Hausarzt bei X. psychische Probleme vermutete, wies er X. dem Psychologen C. zu. Dieser gab im Rahmen eines Telefongesprächs mit der KESB Obwalden an, dass er die Situation auf dem Hof der Familie W. als prekär beurteile. Bezüglich der Intelligenz von X. bemerkt C., dass eine Intelligenzmessung unterdurchschnittlich ausfallen würde. Geistig behindert sei X. jedoch nicht. Beim Erledigen von administrativen und finanziellen Angelegenheiten sei er überfordert. X. ziehe aus der Arbeit einen Selbstwert. Inwiefern X. im Bereich Arbeit Unterstützung benötige, könne er nicht beurteilen. Ob in Verbindung mit der Diagnose ADHS ein Schwächezustand vorliege, könne er nicht abschliessend beurteilen. Die Gefährdungsmeldung der Eltern sei jedoch ernst zu nehmen.
Aus den Erwägungen:
Zuständig für die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens bleibt die Zuständigkeit der bisherigen Behörde bestehen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Erwachsenenschutzmassnahme besteht, ihnen Wohnsitz, übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 445 Abs. 5 ZGB).
Das Verfahren bei der KESB Obwalden wurde durch die Gefährdungsmeldung von Y. und Z. vom 31. März 2016 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der gesetzliche Wohnsitz von X. in A. Die KESB Obwalden ist daher für die Prüfung und allfällige Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme für X. örtlich und sachlich zuständig.
Sollte für X. indes eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten sein, wird die KESB Nidwalden diese zu übernehmen haben, da X. seinen Wohnsitz während des Verfahrens von A. nach B. verlegte und die KESB Nidwalden nach Abschluss des Verfahrens der KESB Obwalden für die Führung der Erwachsenenschutzmassnahme zuständig ist.
Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB).
2.1 Rechtliche Grundlagen
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten werden soll (Art. 388 ZGB). Eine Massnahme muss verhältnismässig sein und wird nur angeordnet, wenn die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig erbracht werden kann (Art. 389 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Begleitbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person in bestimmten Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht und wenn sie der Beistandschaft zustimmt (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB).
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2.3 Schlussfolgerung
Bei X. wurde in der Kindheit ein POS diagnostiziert. Ebenso leidet X. unter den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, das er in der Kindheit erlitten hat. Ferner zeigte X. gemäss den Eltern und dem Psychologen C. bereits in der Schule aggressives Verhalten, weshalb mehrere Fremdplatzierungen notwendig waren. Nach Auskunft der Eltern und der Freundin kommt es noch heute vor, dass X. explodiert. Der Psychologe C. geht zudem davon aus, dass die Intelligenz von X. leicht vermindert ist.
Es ist davon auszugehen, dass es X. aufgrund einer Kombination aus den erwähnten Diagnosen, der problematischen Schul- und Berufsbildungszeit und ungünstiger Umstände nicht möglich ist, einen bedeutenden Teil seiner Angelegenheiten selbst zu besorgen. So ist es nicht nur so, dass sich X. nicht für seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten interessiert, es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Zusammenhänge nicht verstehen kann. Dies führt dazu, dass sich X. immer wieder in ausweglose Situationen bringt und seine Rechte nicht geltend machen kann. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, von seinen Arbeitgebern zu verlangen, dass sie ihn bei den Sozialversicherungen anmelden, obwohl er sich hierdurch durch die fehlende soziale Absicherung ernsthaft schadet. X. ist daher auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf die neuen familiären Verpflichtungen. Ein Schwächezustand nach Art. 390 ZGB ist daher zu bejahen.
Die Administration und die Finanzen von X. wurden bislang von seiner Mutter erledigt. Die Mutter möchte diese Aufgabe allerdings abgeben, da sie an ihre Grenzen stösst. Insbesondere ist es X. nicht möglich, mit der Mutter konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die Übergabe der Finanzen und der Administration an X. und seine Freundin wurde bereits erfolglos versucht. Gemäss den Eltern ist X. mit diesen Aufgaben überfordert. Dies bestätigt auch der Psychologe K. Somit ist für X. für die Bereiche Administration und Finanzen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB zu errichten. Eine freiwillige Vermögensverwaltung durch den Sozialdienst Nidwalden kommt nicht in Frage, da X. Betreuung benötigt und er Mühe hat, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen.
Die Vertretungsbeistandschaft soll auch den Bereich Arbeit umfassen. So lässt sich X. gemäss seinem Vater in Arbeitsverhältnissen ausnutzen und ist nicht in der Lage, in der freien Bauwirtschaft zu bestehen. Zur Sorge Anlass gibt auch, dass X. teilweise schwarz, d.h. ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungen, arbeitet. Er ist somit insbesondere bei Unfällen, Invalidität und Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht geschützt. Ein Unterstützungsbedarf ist daher auch in diesem Bereich ausgewiesen.
Was den Bereich Gesundheit betrifft, meldet sich X. bei gesundheitlichen Problemen beim Hausarzt und wird von diesem gut betreut. Ein Unterstützungsbedarf in diesem Bereich ist daher nicht ausgewiesen. Unterstützung benötigt X. jedoch im Bereich Wohnen. Die Wohnverhältnisse auf dem Hof der Familie W. sind für X. und seine Freundin nicht optimal, da die Wohnsituation mit Konflikten behaftet ist. Auf mittlere Frist ist es daher angezeigt, dass X. mit seiner Familie eine eigene Unterkunft findet. Eine beratende Unterstützung im Rahmen eine Begleitbeistandschaft ist daher angezeigt.