Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 16
Art. 64 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG
Voraussetzungen, unter denen die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens durch die KESB als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2018 (B 18/007).
Sachverhalt:
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Obwalden übernahm mit Entscheid vom 21. November 2017 die für S., geb. 9. September 2009, bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von der KESB Aarau und traf weitere Anordnungen. So beauftragte die KESB Obwalden am 26. März 2018 Dr. med. M., Kinder- und Jugendpsychiatischer Dienst, mit der Erstattung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens der Eltern von S. und informierte gleichentags die Mutter, W., und den Vater, P., über die Anordnung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens.
Gegen die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erhob W. am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung dieser Anordnung und superprovisorisch den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids der KESB Obwalden. Mit Verfügung vom 23. April 2018 gewährte der Verwaltungsgerichtspräsident I der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung, behielt den allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Stellungnahme der KESB Obwalden jedoch vor und wies im Übrigen die Anträge in der Beschwerde, soweit sie superprovisorisch gestellt worden waren, ab.
Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen worden sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 befand der Verwaltungsgerichtspräsident I über die Frage, ob der Beschwerde gemäss Art. 12 Abs. 1 VGV die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist und verneinte dies. Gleichzeitig entzog er für den Weiterzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Diesen Entscheid zog W. am 4. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, und es bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten I vom 25. Mai 2018.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 wandte sich I., Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau, an das Verwaltungsgericht, in welcher sie ihre Einschätzung der Angelegenheit darlegte.
Aus den Erwägungen:
Beim Entscheid der KESB Obwalden vom 26. März 2018 über die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bezüglich beider Elternteile handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher gemäss Art. 64 Abs. 3 GOG nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden kann. Die KESB macht geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen worden sei.
1.1
Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen, sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 64 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG;VVGE 2011/13 Nr. 40).
1.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet ein Fehlverhalten ihrerseits, welches die Gefährdungsmeldung des Kindsvaters vom 12. Mai 2017 gerechtfertigt hätte. Sie macht in ihrer Beschwerdeschrift im Kern geltend, es gebe keinen Grund für ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend ihre Person. Ausserdem sei die Begutachtung für den gemeinsamen Sohn S. unzumutbar. Die vielen Ärzte von S. zweifelten zu keinem Zeitpunkt ihre Erziehungsfähigkeit an. Eine Vernachlässigung habe nie festgestellt werden können. Im Gegenteil berichteten die Ärzte, S. mache in ihrer Obhut – anders als beim Kindsvater – stets einen sehr gepflegten Eindruck.
1.3
Die Beschwerdeführerin macht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch den angefochtenen Zwischenentscheid weder geltend noch glaubhaft. Sie führt nicht aus und belegt auch nicht, aus welchen Gründen die Begutachtung für S. unzumutbar sein soll. Sie begründet und belegt auch nicht, weshalb über Ihre Erziehungsfähigkeit kein Gutachten erstellt werden soll. Sie wirft einzig die Frage auf, weshalb sie ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über sich ergehen lassen müsse, nur weil die KESB mit dem Fall völlig überfordert sei. Dies erstaunt umso mehr, als sie zwar ausführlich vorbringt, dass sie selbst geeignet sei, die Erziehung von S. zu übernehmen.Weshalbsie sich aber vor diesem Hintergrund keinem Gutachter stellen will, erschliesst sich weder aus ihrer Beschwerde noch aus früheren Eingaben sowie den Akten. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass S. nicht durch eine neue Person abgeklärt werden wolle und dieser Entscheid ihres kranken Sohnes zu respektieren sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass die Begutachtung aus ärztlicher Sicht für S. nicht zumutbar wäre. Gerade angesichts der von der Beschwerdeführerin immer wieder in den Vordergrund gestellten Krankheit von S. rechtfertigt sich umso mehr eine sorgfältige Begutachtung durch einen spezialisierten Facharzt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass S. bei seiner angeblichen Ablehnung der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin entsprechend beeinflusst wurde; dabei entspräche es gerade einer verantwortungsvollen Erziehung, S. positiv auf die Abklärung einzustimmen und zum Mitmachen zu motivieren. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar auch, dass ihr gerade die bevorstehende Begutachtung eine ideale Möglichkeit böte, die von ihr behauptete über jedem Zweifel stehende Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin auch, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht deshalb angeordnet wurde, weil sie zeitweise finanzielle Probleme hatte, sondern ausschliesslich zur umfassenden Klärung aller sich im Zusammenhang mit dem Kindeswohl stehenden Fragen. Unerheblich ist deshalb, dass die Beschwerdeführerin angeblich immer ihre Steuern bezahlt hat, Schulden hat und ihre Krankenkassenprämien nicht immer zahlen konnte und dass sie angeblich nicht kaufsüchtig sei und es S. auch materiell an nichts fehle und er immer einen äusserst gepflegten Eindruck mache; diese Vorbringen stehen einer Begutachtung nicht entgegen, teilweise sind sie gar im Rahmen der Begutachtung wohl nicht von Bedeutung.
1.4
Auch die Ausführungen von I. von der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2018 vermögen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht zu belegen. I. führt aus, sie kenne und begleite die Beschwerdeführerin nun seit drei Jahren auf ihrem Weg "als Opfer von P.". Sie sehe keinen Grund, bei dieser ein Erziehungsfähigkeitsgutachten durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei immer zu 100 % für ihren Sohn dagewesen, habe hierfür ihre Karriere aufgegeben, um sich vollumfänglich um ihn kümmern zu können. Sie habe S. mehrmals auf ihre Beratungsstelle mitgenommen, sodass sie sich ein gutes Bild über die Beziehung zwischen Mutter und Sohn habe machen können. S. habe sich bereits als Fünfjähriger über die schwierige Situation beim Kindsvater, vor allem was seine Lebenspartnerin betreffe, geäussert. Sie schätze die Situation von S. als schwierig ein, der schon zu vielen Befragungen aufgefordert worden sei. Eine weitere Abklärung durch eine ihm unbekannte Person stelle aus ihrer Sicht eine unnötige Belastung für Mutter und Kind dar. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich I. – wie es ihrer Funktion als Beratungsperson der Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt entspricht – ihren Eindruck von der Situation lediglich aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin machen konnte; auch S. sah sie offenbar nur in deren Gegenwart. Ihrer Stellungnahme ist sodann zu entnehmen, dass sie zu ihrer Einschätzung nicht aufgrund vertiefter Abklärungen, sondern nur aufgrund einzelner Kontakte gelangte. Sie äussert sich denn auch nicht zur Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern gibt nur zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin sich vollzeitlich um ihren Sohn gekümmert hat; über die Qualität der Mutter-Kind-Beziehung spricht sie sich gerade nicht aus. Der Beweiswert ihrer Stellungnahme ist somit sehr gering und vermag eine umfassende kinderpsychiatrische Abklärung nicht zu ersetzen. Schliesslich macht I. nicht geltend, die vorgesehene gutachterliche Abklärung stelle eine unzumutbare Belastung für S. dar; sie sagt lediglich, dass daraus eine "unnötige Belastung für Mutter und Kind" resultiere. Auffallend ist hier auch, dass I. in diesem Zusammenhang neben der Belastung für das Kind jene für die Mutter in den Vordergrund stellt, in keiner Weise aber mit Blick auf die Belastung für S. Abklärungen, die den Kindsvater und sein Umfeld betreffen würden, in Frage stellt.
1.5
Die weiteren, weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihrer Replik gehen an der Sache vorbei, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergibt, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Sodann kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Gutheissung der Beschwerde zu einer verbindlichen Klärung der individuell-konkreten rechtlichen Streitigkeit führen und – kumulativ – ein zeitaufwendiges und kostspieliges Beweisverfahren unnötig machen würde. Die KESB, welche den Sachverhalt im hängigen Kindesschutzverfahren von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 446 Abs. 1 ZGB), wäre nicht in der Lage, gemäss Aktenlage das Kindesschutzverfahren ohne weitere Abklärungen und Beweiserhebungen mittels Endentscheids zu erledigen. Aus dem Gutachtensauftrag geht im Gegenteil hervor, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters, die offen- und aktenkundig einen heftigen Beziehungsstreit ausfechten, durch den Gutachter neutral abgeklärt werden soll. Das ist im Interesse des Kindeswohls – und gerade angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen heftig gegen die Begutachtung wehrt – sehr wohl gerechtfertigt.
3.1
Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindsvater diverse Vorwürfe erhebt, werden diese gerade im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens abzuklären sein. Der Gutachter wird neben dem persönlichen Befinden von S. sowohl dessen Betreuung durch den Vater als auch durch die Mutter zu prüfen haben; dabei wird auch das Umfeld des jeweiligen Elternteils einzubeziehen sein. Das ist im Rahmen des angeordneten Gutachtens selbstverständlich, geht es doch darum, im Hinblick auf das Kindeswohl ein umfassendes Bild der Lebensumstände von S. zu gewinnen. Aus diesem Grund besteht entgegen der Meinung und den Anträgen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, die Gutachterfragen so abzuändern, dass nur das Umfeld des Kindsvaters und nicht jenes der Beschwerdeführerin in die Abklärungen einbezogen wird. Ein solche Einschränkung aufgrund einseitiger Schuldzuweisungen an den Kindsvater stellte die Neutralität und Zuverlässigkeit der Begutachtung von vornherein in Frage. Zudem lässt sich auch aus diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ableiten, welcher ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid rechtfertigen würde.
3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt, die KESB sei aufzufordern, die eingegangenen Gefährdungsmeldungen gegen den Kindsvater offenzulegen. Sie behauptet nicht, dass ihr von der KESB diesbezüglich die Akteneinsicht verweigert worden wäre. Diese Frage bildet auch nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids, sodass auf den Antrag schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, die KESB habe zu rechtfertigen, weshalb sie S. an der Anhörung vom 7. März und bis heute nicht zu den Inhalten der Gefährdungsmeldungen befragt habe, und die KESB sei aufzufordern, S. mit Videoaufzeichnung zu befragen und ihr Fragenkatalog vom 19. März 2018 sei zu beantworten. Alle diese Anträge betreffen nicht den vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgegenstand, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Nichts anderes gilt schliesslich bezüglich des Antrags, die KESB sei aufzufordern, die Beschwerdeführerin angeblich belastende WhatsApp-Nachrichten offenzulegen.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies an der dargestellten Sachlage nichts, da die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – keine Gründe vorbringt, welche der Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens entgegenstünden. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 17 Abs. 1 VGV) nicht einzutreten.