Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 2
Art. 227 Abs. 1, Art. 241, Art. 289, Art. 317 ZPO, Art. 111 ZGB
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist von ihrem Selbstverständnis her keine Klage, sondern ein Vergleichsvorschlag an den Scheidungsrichter (E. 1.3). Obwohl die Zivilprozessordnung eine Änderung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nicht ausdrücklich vorsieht, wäre es wenig kohärent, eine Klageänderung zwar zuzulassen, dies bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mangels Klageeigenschaft jedoch zu verneinen (E. 2.).
Den beiden Berufungsklägern, die vor erster Instanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben, ist es möglich, ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung im Rechtsmittelverfahren zu ändern. Indem die Berufungskläger den Kerngehalt ihres Begehrens nicht mehr wollen, nämlich die Scheidung, ist die beantragte Änderung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit dessen Rückzug gleichzusetzen (E. 2.3).
Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2018 (ZG 18/003).
Sachverhalt:
Am 17. November 2017 reichten die seit 2011 verheirateten R. und S. beim Kantonsgericht des Kantons Obwalden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragten die Genehmigung ihrer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. November 2017. Mit Entscheid vom 29. November 2017 genehmigte der Kantonsgerichtspräsident I das gemeinsame Scheidungsbegehren und die Vereinbarung vom 15. November 2017. Er erklärte die am 9. November 2011 geschlossene Ehe als geschieden.
Mit gemeinsam unterzeichneter Berufungserklärung vom 11. Januar 2018 beantragen R. und S. beim Obergericht des Kantons Obwalden, der Entscheid des Kantonsgerichts Obwalden vom 29. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, demzufolge sei die Ehe nicht zu scheiden und das Scheidungsverfahren sei als erledigt abzuschreiben.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Berufungskläger machen eine Klageänderung bzw. einen Klagerückzug, eventualiter einen Willensmangel geltend. Hintergrund dieser Begehren bildet in sachverhaltlicher Hinsicht der Umstand, dass sie viele Monate vor der Scheidung unter einem enormen Druck gestanden hätten, da während einer langen Zeit ihr Grossprojekt (Hotelumbau) ihre ganze Zeit und Kraft in Anspruch genommen habe. Die geschäftliche Anspannung habe auch auf die Beziehung übergeschwappt; die Nerven hätten teilweise blank gelegen. Das Time-out, welches nach der Eröffnung des Umbaus des Hotels mit der Einleitung der Scheidung von beiden Parteien genommen worden sei, habe bewusst gemacht, dass sie ihrer Beziehung eine zweite Chance geben möchten und die Hindernisse der vergangenen Monate überwindbar seien.
Sie machen verfahrensrechtlich geltend, die Scheidung auf gemeinsames Begehren stelle eine doppelseitige Klage dar, die auf dieselbe Weise zurückgezogen werden könne wie im kontradiktorischen Verfahren. Sie schliessen daraus, dass die Ehe daher nicht zu scheiden und das Scheidungsverfahren als erledigt abzuschreiben sei.
1.2
Die Vorinstanz genehmigte in seinem angefochtenen Urteil das von beiden Berufungsklägern gemeinsam eingereichte Scheidungsbegehren gemäss Art. 111 ZGB. Entsprechend sprach sie die beantragte Scheidung aus.
Gemäss Art. 289 ZPO kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Die Berufungskläger begründen ihre Berufung lediglich eventualiter mit Willensmängeln, stützen ihr Berufungsfundament jedoch primär auf das Institut der Klageänderung bzw. des Klagerückzugs. Ein gewöhnlicher Klagerückzug erscheint freilich nicht opportun, würde damit doch einfach der Rückzug des Rechtsmittels der Berufung erklärt. Die Berufungskläger wollen jedoch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erwirken, indem sie ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung insoweit abändern, dass keine Scheidung mehr erfolgen soll. Mithin soll die Klageänderung im Ergebnis einen Klagerückzug darstellen.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob im Berufungsverfahren eine Klageänderung im Sinne eines Klagerückzugs überhaupt zulässig ist.
1.3
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist von ihrem Selbstverständnis her keine Klage, sondern ein Vergleichsvorschlag an den Scheidungsrichter.Bornhausergeht dabei von einem Innominatvertrag sui generis mit suspensiver Rechtsbedingung aus (Philip R. Bornhauser, Rechtsmittel in konventionsbasierten Scheidungsverfahren, in: FamPra.ch 2013, S. 119). Eine Scheidungsklage stellt demgegenüber eine actio duplex (doppelseitige Klage) dar, wonach die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (vgl. Sutter-Somm/Lazic, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 290 N. 5). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger kommt dem gemeinsamen Scheidungsbegehren nicht die Eigenschaft einer Klage zu.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Klagerückzug im Rechtsmittelverfahren zulässig ist und ob sich diese Regeln auch auf das gemeinsame Scheidungsbegehren anwenden lassen.
2.1
Bei einer ordentlichen zivilprozessualen Klage ist deren Änderung im Rechtsmittelverfahren in den Schranken von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen gemäss lit. a die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Da die vorliegend beantragte Klageänderung keine neue Verfahrensart bedingt und zumindest die Gegenpartei zustimmt (lit. b), kann die Frage des sachlichen Zusammenhangs offenbleiben. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO verlangt weiter, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, mithin die Klägeänderung durch die neuen Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden ist (Reetz/Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N. 86). Dabei wird auf Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO Bezug genommen, wonach diese Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorzubringen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2.2
Die Berufungskläger machen insofern neue Tatsachen geltend als ihnen das gegenseitige Time-out nach Eröffnung des umgebauten Hotels (die Eröffnung fand offenbar am 12. November 2017 statt) und im Zuge der Einleitung der Scheidung bewusst gemacht habe, dass sie ihrer Beziehung eine zweite Chance geben möchten. Wenngleich nach der Hoteleröffnung vom 12. November 2017 am 17. November 2017 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht und die vorinstanzliche Anhörung am 29. November 2017 stattfand, wo die Berufungskläger an ihrem Scheidungsbegehren festhielten, scheint es nachvollziehbar, dass sie nicht bereits vor erster Instanz die erwähnten neuen Tatsachen vorbrachten, zumal zwischen der Hoteleröffnung, der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der gerichtlichen Scheidungsverhandlung nur wenige Tage lagen. Art. 111 Abs. 2 ZGB sah denn auch bis 1. Februar 2010 eine zweimonatige Bedenkzeit seit der Anhörung und dem Genehmigungsentscheid des Gerichts vor. Indem die Berufungskläger innert der Rechtsmittelfrist – die Eingabe datiert vom 11. Januar 2018 – die erwähnten neuen Tatsachen geltend gemacht haben, geschah dies somit ohne Verzug. Die beiden Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO sind damit erfüllt.
2.3
Nach dem Gesagten wäre eine Klageänderung vorliegend zulässig. Obwohl die Zivilprozessordnung eine Änderung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nicht ausdrücklich vorsieht, wäre es wenig kohärent, eine Klageänderung zwar zuzulassen, dies bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mangels Klageeigenschaft jedoch zu verneinen. Entsprechend ist es den Berufungsklägern vorliegend möglich, ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung zu ändern. Indem die Berufungskläger den Kerngehalt ihres Begehrens nicht mehr wollen, nämlich die Scheidung, ist die beantragte Änderung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit dessen Rückzug gleichzusetzen (so im Ergebnis auch der von den Berufungsklägern erwähnte Beschluss des Obergerichts Zürich LC 160042 vom 23. September 2016, E. 4, wenn auch mit anderer, unzutreffender Begründung). Ziehen die Berufungskläger jedoch ihr gemeinsames Scheidungsbegehren zurück, wird damit dem vorinstanzlichen Genehmigungsentscheid dieses Begehrens der Boden entzogen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben, womit die Scheidung der Berufungskläger entfällt. Auf den Eventualantrag, das angefochtene Urteil wegen Willensmängeln aufzuheben, ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
Das Scheidungsverfahren ist nach dem Gesagten infolge Rückzugs des gemeinsamen Scheidungsbegehrens als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 29. November 2017 sind aufzuheben, jedoch dessen Kostenentscheid (Dispositiv Ziff. 3 und 4) zu bestätigen.
Im vorliegenden Berufungsverfahren wird den Begehren der Berufungskläger im Ergebnis zwar entsprochen. Sie haben das vorliegende Verfahren jedoch durch die Änderung bzw. den Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens veranlasst. Diese Meinungsänderung ist – wie ausgeführt – zwar zulässig. Es geht jedoch nicht an, dass die öffentliche Hand für die daraus entstehenden Kosten alleine aufzukommen hätte. Entsprechend sind den Berufungsklägern, wie bei einem Rückzug eines eingereichten Rechtsmittels, die Gerichtskosten aufzuerlegen.