Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 20
Art. 442 Abs. 1 und 2 sowie Art. 444 ZGB
Die Einleitung eines Verfahrens bei der KESB, etwa durch eine Gefährdungsmeldung, ist nur für die Festlegung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit des Verfahrens von Bedeutung. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist einzig relevant, wo die betroffene Person in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz hatte.
Liegt der Wohnsitz der Person während des ganzen Verfahrens in einem anderen Kanton, so ist die KESB Obwalden nicht verpflichtet, das bei ihr anhängig gemachte Verfahren gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB abzuschliessen, sondern sie hat die Sache, sobald sie ihre Unzuständigkeit erkennt und nötigenfalls nach einem Meinungsaustausch, nach Art. 444 Abs. 2 ZGB an die zuständige Behörde zu überweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 (B 19/001).
Sachverhalt:
Bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden (nachfolgend KESB Obwalden) gingen mehrere Gefährdungsmeldungen betreffend R. ein. Im Laufe ihrer Abklärungen stellte die KESB Obwalden allerdings fest, dass sich die Mietwohnung von R. in Zürich befindet. Nach einem Meinungsaustausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB Stadt Zürich), welche ebenfalls den Eingang einer Gefährdungsmeldung betreffend R. zu verzeichnen hatte, kamen die beiden Behörden übereinstimmend zum Schluss, der Lebensmittelpunkt von R. und damit die örtliche Zuständigkeit befinde sich in Zürich. Dennoch verabredeten die Behörden, dass die KESB Obwalden, welche bereits diverse Abklärungen getätigt hatte, die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme für R. prüfen und gegebenenfalls errichten solle. Im Anschluss, so befanden die Behörden, sei die Sache zur weiteren Bearbeitung an die KESB Stadt Zürich zu überweisen.
Die KESB Obwalden nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und errichtete mit Entscheid vom 28. November 2018 für R. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gleichzeitig ordnete die KESB Obwalden an, dass die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zur Führung und zur direkten Ernennung einer Beistandsperson der zuständigen KESB Stadt Zürich übertragen wird.
Am 10. Januar 2019 erhob R. gegen den Entscheid der KESB Obwalden vom 28. November 2018 beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die KESB Obwalden zum Erlass des angefochtenen Entscheides örtlich nicht zuständig war, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 wandte sich die KESB Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, ihr die Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Gleichzeitig gab die KESB Stadt Zürich an, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber bestritten, in Zürich Wohnsitz zu haben und ihre Wohnung in Zürich sei per 31. März 2019 gekündigt worden.
Aus den Erwägungen:
1.1
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die KESB Obwalden örtlich zuständig war, mit Entscheid vom 28. November 2018 Erwachsenenschutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin zu errichten.
1.2
Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 444 Abs. 1 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB).
1.3
Ohne dass die Frage der gerichtlichen Beschwerdeinstanz hatte unterbreitet werden müssen, kamen die KESB Obwalden und die KESB Stadt Zürich nach internen Abklärungen und einem Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB übereinstimmend zum Schluss, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin und damit die örtliche Zuständigkeit befinde sich in Zürich. Entsprechend führte die KESB Obwalden im angefochtenen Entscheid aus, im Laufe der Abklärungen sei klar geworden, dass sich die Beschwerdeführerin dauerhaft in Zürich aufhalte und die Führung einer allfälligen Massnahme in Giswil, Obwalden, weder hilfreich noch möglich sei. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in Zürich. Auch die KESB Stadt Zürich führte in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2019 in Sachen "Übernahme Massnahme, Ernennung Beistandsperson" aus, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Zürich.
1.4
Von dieser übereinstimmenden Auffassung der KESB Obwalden und der KESB Stadt Zürich abzuweichen, besteht für das Verwaltungsgericht auch in Anbetracht der vorliegenden Akten, welche immerhin diverse Bezugspunkte der Beschwerdeführerin zum Kanton Obwalden aufweisen, kein Anlass (vgl. grundsätzlich zur Bestimmung des Wohnsitzes Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., 2018, Art. 23 N. 5 ff.; so ist etwa der Wohnort [vorliegend Zürich] als sehr starkes Indiz zu bewerten [vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 6] wohingegen unmassgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat und wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt [vorliegend Obwalden; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin der KESB Stadt Zürich gegenüber offenbar angab, keinen Wohnsitz in Zürich zu haben, wird der Wohnsitz doch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 5 ff.) und nicht nach dem Gutdünken der Beschwerdeführerin bestimmt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 9). Auch lag keine Gefahr in Verzug, welche die örtliche Zuständigkeit der KESB Obwalden gestützt auf Art. 442 Abs. 2 ZGB hätte begründen können. Indem die KESB Obwalden in der Folge aber dennoch, das heisst trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit, den Entscheid über die Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme fällte, verletzte sie Bundesrecht, wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
1.5
Die KESB Obwalden schien den Akten zufolge davon ausgegangen zu sein, das bei ihr eingeleitete – und damit rechtshängige (vgl. Urs Vogel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 442 N. 16; vgl. ausführlich zur Rechtshängigkeit auch OGVE 2016/17 Nr. 21, E. 4.2 ff.) – Verfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 1 ZGB ("Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten") abschliessen zu müssen und die Sache im Anschluss gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB ("Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen") an die KESB Stadt Zürich überweisen zu können. Entscheidend für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit ist jedoch nicht, bei welcher Behörde ein Verfahren, etwa wie vorliegend mittels einer Gefährdungsmeldung, eingeleitet wird und welche Behörde infolgedessen erstmals nach aussen manifest werdende Handlungen vornimmt, würde diesfalls doch die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Willkür derjenigen Person überlassen, welche (als erstes) eine Gefährdungsmeldung betreffend eine bestimmte Person einreicht. Diese Ereignisse sind freilich bedeutsam für die Festlegung des Zeitpunktes**der Rechtshängigkeit. Relevant für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeitist dann aber einzig, wo die betroffene Person in diesem Zeitpunkt, das heisst als das Erwachsenenschutzverfahren rechtshängig wurde, ihren Wohnsitz hatte (vgl. BGE 126 III 415 E. 2c; Vogel, a.a.O., Art. 442 N. 3 und 16; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. März 2017 [810 17 11], E. 4.2).
1.6
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des gesamten Verfahrens unbestrittenermassen in Zürich. Einen Wohnsitzwechsel gab es den Akten zufolge weder vor, während noch nach Errichtung der umstrittenen Erwachsenenschutzmassnahme. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin nunmehr offenbar die Wohnung in Zürich gekündigt worden ist, bleibt der einmal begründete Wohnsitz doch so lange bestehen, bis ein neuer erworben worden ist (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Hinweise für den Erwerb eines neuen Wohnsitzes ergeben sich aus den Akten jedoch keine. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich vorliegend auch die Beantwortung der mitunter schwierigen Frage, wann genau die Rechtshängigkeit des Erwachsenenschutzverfahrens eingetreten ist. Eine Verpflichtung, das Verfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 1 ZGB ("Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten") abzuschliessen, hat für die KESB Obwalden nie bestanden, war der Wohnsitz der Beschwerdeführerin doch während des gesamten Verfahrens in Zürich und die Zuständigkeit der KESB Obwalden somit zu keiner Zeit gegeben; dies etwa im Gegensatz zu dem dem Entscheid des Verwaltungsgerichts in OGVE 2016/17 Nr. 21 zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem die Zuständigkeit der KESB Obwalden anfänglich gegeben war und damit gestützt auf Art. 442 Abs. 1 ZGB trotz Wohnsitzwechsel erhalten blieb.
1.7
An vorliegendem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass erst nach gewissen Abklärungen ersichtlich wurde, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht in Obwalden sondern in Zürich befindet. Vielmehr hätte die KESB Obwalden nach dieser Erkenntnis die Sache unverzüglich (Art. 444 Abs. 2 ZGB) oder zumindest nach dem Meinungsaustausch mit der KESB Stadt Zürich (Art. 444 Abs. 3 ZGB) an diese zur weiteren Abklärung und Errichtung einer allfälligen Erwachsenenschutzmassnahme überweisen müssen. Die Anwendung des von der KESB Obwalden herangezogenen Art. 442 Abs. 5 ZGB ("Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen") zur Überweisung der Angelegenheit nach Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme an die KESB Stadt Zürich, fällt dagegen mangels Wohnsitzwechsels von vornherein ausser Betracht.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der Entscheid der KESB Obwalden vom 28. November 2018 ist mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 442 N. 20). Zu beachten gilt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht mit bindender Wirkung über die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde in einem anderen Kanton bestimmen kann (BGE 141 III 84 E. 4.4 und 4.7). Das Verwaltungsgericht kann einzig über die (fehlende) Zuständigkeit der KESB Obwalden verbindlich entscheiden.