Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 24
Art. 27, Art. 28, Art. 167 Abs. 2, 175, Art. 189 Abs. 1, Art. 196 Abs. 1, Art. 264 StG
*Abzüge für Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.*Gemäss unbestrittenem Sachverhalt machte der Beschwerdegegner für die Jahre 2010 bis 2014 Fahrkosten als Berufsauslagen geltend, obwohl ihm diese Kosten nicht angefallen sind. Eventualvorsätzliche Tatbegehung zu Recht von der Steuerrekurskommission bejaht und als vollende Steuerhinterziehung eingestuft (E. 2.2 ff.).
*Versäumnisse der Steuerverwaltung führten zu einer verzögerten Verfahrenseröffnung. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Fahrkostenabzug ohne Beleg gewährt wird,*wenn die Ausführungsbestimmungen des Obwaldner Regierungsrates unmissverständlich festlegen, dass bei einer Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar sind, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Erst wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Die Steuerverwaltung prüfte während mehrerer Steuerperioden weder den Abzug der ÖV-Kosten noch die Zumutbarkeit der ÖV-Benützung und auch nicht die Abzugsberechtigung eines Firmenfahrzeuges. Umso unverständlicher erscheinen diese fehlenden Kontrollen, da sie während mehrerer Steuerperioden unterblieben sind (E. 2.5).
Ein unzutreffendes Amtsverständnis der Steuerverwaltung besteht mit Blick auf Art. 167, Art. 189 und 196 StG darin, es gehöre nicht zu den vordringlichsten Aufgaben der Steuerverwaltung, Steuerpflichtige von Steuerhinterziehungen abzuhalten bzw. diese vereiteln zu helfen. Bei Nichteinreichen von Belegen wären keine weiteren Untersuchungsmassnahmen notwendig, sondern ein Fahrtkostenabzug ohne Weiteres zu verweigern gewesen. Das unerklärliche verfahrensrechtliche Vorgehen der Steuerverwaltung ändert nichts am Verschulden des Steuerpflichtigen. Entsprechend besteht für eine Reduktion der Steuerbusse durch die Steuerrekurskommission kein Raum (E. 2.6 f.).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2019 (B 18/021).
Sachverhalt:
Die Steuerverwaltung Obwalden wirft P. vor, eine ungerechtfertigte Steuerverkürzung vorgenommen zu haben, indem er bei den Berufsauslagen Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte geltend gemacht habe.
Die Steuerverwaltung hatte in der Veranlagungsverfügung 2012 angedroht, dass bei künftigen falschen Angaben in der Steuererklärung ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eingeleitet werde. 2013 führte sie weiter an, dass die Fahrkosten ohne Angabe des benutzten Fahrzeuges zukünftig nicht mehr gewährt würden. 2014 akzeptierte die Steuerverwaltung den Fahrkostenabzug allerdings erneut, ohne dass P. das verwendete Fahrzeug bezeichnet hätte. In der Veranlagungsverfügung wurde lediglich festgehalten, dass in der nächsten Steuererklärung unter Ziff. 412 ein Fahrzeug zu deklarieren sei. Wenn dieses geleast sei, sei der Leasingvertrag beizulegen. Zudem würden künftig ohne Nachweis eines Fahrzeuges nur noch die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel vergütet.
Im Rahmen der Steuererklärung 2015 verlangte die Steuerverwaltung von P. unter anderem, dass er den Besitz eines eigenen Autos für die Jahre 2010–2015 mit einer Kopie des Kaufvertrages nachzuweisen habe. Da P. dies dieser Forderung nicht nachkam, erliess die Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2010–2014 Nachsteuer- und Bussenverfügungen mit Steuerbussen von 100 % der jeweiligen Nachsteuer.
P. erhob gegen die Nachsteuer- und Bussenverfügungen "Einspruch" bei der Steuerrekurskommission, welche dieses Gesuch am 28. Juni 2018 teilweise guthiess und die Busse auf 50 % des hinterzogenen Betrags reduzierte.
C.
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhob die Steuerverwaltung am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
2.1
Gemäss Art. 27 des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28 bis 35a StG abgezogen. Als Berufskosten werden dabei die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte angerechnet (Art. 28 Abs. 1 lit. a StG). Für diese Berufskosten werden Pauschalansätze festgelegt, wobei den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offensteht (Art. 28 Abs. 3 StG). Wie das Obwaldner Steuergesetz sieht auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Art. 26 Abs. 1 lit. a vor, dass die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden können. Seit dem 1. Januar 2016 sind diese Abzüge, und damit hier noch nicht einschlägig, auf Bundesebene auf Fr. 3'000.-- beschränkt.
Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Obwaldner Regierungsrates über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 3. Januar 1995 (GDB 641.412) sieht vor, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden können. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Abs. 2). Abs. 3 legt fest: Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 der Ausführungsbestimmungen).
2.2
Art. 264 StG und Art. 175 DBG bestrafen mit Busse, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Bewirken kann somit in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei diese einer Verletzung von Verfahrenspflichten gleichkommen muss, die etwa in den Art. 124–126 DBG bzw. Art. 190–192 StG geregelt sind.
2.3
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt machte der Beschwerdegegner für die Jahre 2010 bis 2014 Fahrkosten als Berufsauslagen geltend, obwohl ihm diese Kosten nicht angefallen sind. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. November 2018 will er zwar für den Arbeitsweg sein Geschäfts-undsein Privatauto benutzt haben: Er habe die Strecke Engelberg-Wolfenschiessen mit dem Privatauto und diejenige von Wolfenschiessen bis Wettswil mit dem Geschäftsauto zurückgelegt. Dies ändert für die Tatbestandserfüllung grundsätzlich nichts, da er auch so eine längere Fahrstrecke mit einem ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Geschäftswagen gefahren ist, für die er als Berufsauslagen entsprechende Fahrkosten geltend machte. Der in der Vernehmlassung vom Beschwerdegegner geltend gemachte Umstand, dass ihm erst mit der Anfrage nach den Belegen im Jahr 2015 bewusst geworden sei, keine Fahrkosten für das Firmenfahrzeug abziehen zu dürfen, ist als Schutzbehauptung zu werten. So wurde ihm von der Beschwerdeführerin bereits 2013 die Streichung der Fahrkostenabzüge angedroht, sollte er das benutzte Fahrzeug nicht offenlegen.
2.4
Die Ausführungen der Vorinstanz zur zumindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung des Beschwerdegegners sind nicht zu beanstanden, zumal er eingeräumt hat, ein Firmenfahrzeug benutzt zu haben und ihm für dieses keine Kosten entstanden sind. In der Steuererklärung wird im Formular für die Berufsauslagen zudem auf den Ausnahmecharakter der Abzugsmöglichkeit für die Kosten privater Fahrzeuge hingewiesen. Die Vorinstanz schliesst vor diesem Hintergrund zu Recht auf eine vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 264 StG. Die nach diesen Bestimmungen auszufällende Busse beträgt "in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer". Die Vorinstanz verneint in der Folge ein leichtes Verschulden, das eine Reduktion der Busse auf einen Drittel zur Folge hätte (Art. 175 Abs. 2 DBG bzw. Art. 264 Abs. 2 StG). Da die Beschwerdeführerin aber den Fahrkostenabzug nicht bereits 2014 verweigert habe und der Arbeitgeber des Beschwerdegegners ein Mitverschulden trage, weil er auf dem Lohnausweis das Feld "unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort" nicht angekreuzt habe, rechtfertige sich die Reduktion auf 50 % des hinterzogenen Betrages.
2.5
Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Versäumnisse der Beschwerdeführerin hin, die zu einer verzögerten Verfahrenseröffnung geführt haben. Die von ihr vorgebrachten Argumente sind denn auch unbehelflich und zeugen von einem wenig ausgeprägten Kontrollverständnis. So ist es nicht einsichtig, weshalb ein Fahrkostenabzug ohne Beleg gewährt wird, wenn die zitierten Ausführungsbestimmungen des Obwaldner Regierungsrates doch unmissverständlich festlegen, dass bei einer Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar sind, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Art. 3 Abs. 2). Erst wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden (Art. 3 Abs. 3). Weder prüfte die Beschwerdeführerin den Abzug der ÖV-Kosten noch die Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrs und auch nicht – wie erwähnt – die Abzugsberechtigung eines Firmenfahrzeuges. Umso unverständlicher erscheinen diese fehlenden Kontrollen, da sie während mehrerer Steuerperioden unterblieben sind.
2.6
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die mangelnde Erklärung nach dem Verbleib der in der Steuererklärung abgezogenen Fahrzeugkosten zudem als Verletzung der Untersuchungspflicht anzusehen. Ein unzutreffendes Amtsverständnis ist weiter im Argument zu erblicken, es gehöre nicht zu den vordringlichsten Aufgaben der Steuerverwaltung, Steuerpflichtige von Steuerhinterziehungen abzuhalten bzw. diese vereiteln zu helfen. Gemäss Art. 167 Abs. 2 StG obliegt der Steuerverwaltung der Vollzug des StG und nach Abs. 3 derselben Bestimmung ist sie für die gleichmässige Steuerveranlagung verantwortlich. Art. 189 Abs. 1 StG legt weiter fest, dass die Steuerbehörden zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festlegen. Weiter prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor (Art. 196 Abs. 1 StG). Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin nicht erst ab 2014, sondern von Anbeginn gehalten gewesen, die Abzugsberechtigung der Fahrkosten zu prüfen. Die erwähnten rechtlichen Grundlagen gebieten es zumindest sinngemäss, Abzüge für Fahrkosten von Motorfahrzeugen nur bei Einreichung eines entsprechenden Beleges zu gewähren. Insofern wären denn auch – entgegen der Beschwerdeführerin – bei Nichteinreichen von Belegen gar keine weiteren Untersuchungsmassnahmen notwendig, sondern ein Abzug ohne Weiteres zu verweigern gewesen. Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass sich der Beschwerdegegner durch die "Ermahnungen" nicht habe abschrecken lassen, erscheint schliesslich reichlich naiv, gewährte die Beschwerdeführerin die Abzüge doch wiederholt auch ohne entsprechenden Nachweis und Sanktionen.
2.7
Das unerklärliche verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdeführerin ändert freilich am Verschulden des Beschwerdegegners nichts, ist diesem doch entgegen der Vorinstanz nicht zugutezuhalten, dass er bei einer korrekten Vorgehensweise der Beschwerdeführerin vom Delinquieren früher abgehalten worden wäre und bei rechtzeitiger Sanktionierung einen geringeren Steuerbetrag hinterzogen hätte. Ebenso wenig vermag das fehlerhafte Ausfüllen des Lohnausweises durch die Arbeitgeberin das Verschulden des Beschwerdegegners zu beeinflussen, hat er diesen Umstand doch gemäss seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 nicht einmal bemerkt. Ein schuldentlastendes Drittverschulden liegt denn auch nicht vor. Entsprechend legt die Vorinstanz keine hinreichenden Gründe dar, welche eine Reduktion der Steuerbusse zu rechtfertigen vermöchte.
3.1
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2018 aufzuheben. Die Nachsteuer- und Bussenverfügungen der Steuerjahre 2010–2014 der Beschwerdeführerin sind zu bestätigen.