Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 35
Art. 88 KV; Art. 29 Abs. 3 BauG; Art. 9 Erschliessungsreglement der Gemeinde X
Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen an Erschliessungsanlagen.
Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2018 (Nr. 541).
Aus den Erwägungen:
2.2 Fälligkeit
Der Sondervorteil, und damit der Abgabegrund, tritt also mit der Überbaubarkeit und Wertsteigerung der angeschlossenen Liegenschaften ein. Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn die Erstellung oder Anpassung der Erschliessungswerke abgeschlossen und die Werkabnahme erfolgt ist. Das Werk ist dann benutzbar.
Nach Art. 6 Abs. 1 WEG werden die Beiträge an die Kosten der Groberschliessung "kurz nach Fertigstellung der Anlage fällig". Diese Bestimmung bildet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine genügende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen, da sie nur den Rahmen und die Grundsätze festlegt, nach denen die Kantone die Beitragsregelungen auszugestalten haben. Den kantonalen Bestimmungen kommt demzufolge nicht bloss die Funktion der Feinregulierung der zu erhebenden Abgaben zu, sondern sie haben vielmehr eigenständige Bedeutung.
Demgegenüber legt das kantonale Recht in Art. 29 Abs. 3 BauG fest, dass Beiträge an Erschliessungsanlagen „spätestens mit der Fertigstellung des Werks fällig“ werden. Weiter legt es fest, dass das kommunale Recht die Bemessung und Erhebung der Erschliessungsbeiträge regelt (Art. 30 BauG). Insoweit haben die Einwohnergemeinden einen Regelungsspielraum, wann sie die Beiträge verlangen wollen. So können sie den Termin vorverlegen, d.h. die Fälligkeit tritt nicht erst ein, wenn die Erschliessungsanlage vollständig fertiggestellt ist; es genügt, wenn Etappen fertig sind oder der Baufortschritt die Fälligkeit eines Teilbeitrags rechtfertigt. Jedoch können die Einwohnergemeinden den "Endzeitpunkt" nicht verändern, nämlich dass die Fälligkeit spätesten mit der Fertigstellung des Werks eintritt (Erläuterungen zu BauG/BauV, S. 57).
Das Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde X führt zur Fälligkeit Folgendes aus:
„Art. 9Fälligkeit
(…)
2 Die Einwohnergemeindeverwaltung hat für die Beiträge Rechnung zu stellen, sobald das Werk, an welches Erschliessungsbeiträge zu leisten sind, benützbar ist und die Bauabrechnung vorliegt.
3 Wird ein perimeterpflichtiges Grundstück veräussert, so tritt, die Fälligkeit für den Beitrag samt allfälligen Zinsen für gestundete Beiträge im Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages über die Handänderung ein.
(…).“
Art. 9 Abs. 2 ER macht die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge nicht nur von der Benutzbarkeit des Erschliessungswerks, sondern auch vom Vorliegen der Bauabrechnung abhängig. Es widerspricht damit dem kantonalen Recht, wonach die Fälligkeit der Beiträge spätestens mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage eintritt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden befasste sich bereits im Entscheid vom 28. März 2006 (publiziert in:VVGE 2005 und 2006, Nr. 43) mit der Verjährung von Beiträgen im Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde X. Zwar zitiert das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 ER, setzt sich materiell aber nicht mit der Frage auseinander, ob dem Vorliegen der Bauabrechnung eine fristauslösende Bedeutung zukommt. Vielmehr geht es im Entscheid um die Festlegung einer allgemeinen Verjährungsfrist von Erschliessungs- und Anschlussgebühren, soweit in den kommunalen Reglementen eine solche Frist fehlt. Aus dem Entscheid können jedoch folgende, richtungsweisende Ausführungen entnommen werden ([VVGE 2005 und 2006, Nr. 43, Erw. 5 a./bb.): "Die Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist rechtfertigt sich umso mehr, als eine zehnjährige Frist nicht nur für die Rechtsunterworfenen, sondern auch für das Gemeinwesen Nachteile aufweist. Für den Abgabepflichtigen steht die Rechtssicherheit im Vordergrund, welche es als wünschbar erscheinen lässt, dass ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin nicht noch bis zu zehn Jahre nach Eintritt des Abgabegrundes erstmals mit (zum Teil erheblichen) Forderungen konfrontiert werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als die betroffenen Liegenschaften nicht selten zwischenzeitlich weiterverkauft wurden und die Kostentragung der ausstehenden Beiträge vertraglich nicht geregelt wurde. Derart unübersichtliche und Rechtsstreitigkeiten begünstigende Verhältnisse liegen auch nicht im Interesse des betroffenen Gemeinwesens (…)". Diesem Gedanken widerspricht, die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge vom Vorliegen der Bauabrechnung abhängig zu machen. Denn deren Erstellung ist weder zeitlich bestimmt noch von den kommunalen Behörden beeinflussbar. In der Praxis würde dies bedeuten, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit Jahre nach der effektiven Benutzbarkeit des Werkes eintreten könnte und der Abgabepflichtige bis zur Rechnungsstellung keinen Anhaltspunkt bezüglich der Fälligkeit der Forderung hat. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid gleichzeitig auch bestätigt, die Fälligkeit der Beiträge hänge – im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ER – vom Vorliegen der Bauabrechnung ab, wie dies die Vorinstanz allenfalls annimmt.
Das kantonale Baurecht legt in Art. 29 Abs. 3 BauG abschliessend und unmissverständlich fest, dass die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge "spätestens mit Fertigstellung des Werkes" eintritt. Die Gemeinden haben diesbezüglich keine Regelungsautonomie mehr. Das Erschliessungsreglement wurde zwar am 11. Juni 1990 erlassen, d.h. vor dem kantonalen Baugesetz, das erst am 1. September 1994 in Kraft trat. Jedoch verdrängte das kantonale Baugesetz aufgrund seiner derogatorischen Kraft die widersprechende kommunale Regelung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 1192 und 1173). Die kommunale Bestimmung im Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde X, wonach die Fälligkeit der Beiträge vom Vorliegen der Bauabrechnung abhängt, widerspricht dem übergeordneten kantonalen Recht und ist daher nicht anzuwenden (der Passus ist im Verfahren der kommunalen Gesetzgebung aus dem Reglement zu streichen). Die Erschliessungsbeiträge werden mit der Fertigstellung, d.h. mit der Benutzbarkeit des Werks fällig.