OGVE 2018/19 Nr. 36 Art. 89 KV Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Obwalden; Gesetzgebung der Gemeinden; Regelungslücke im Gemeinderecht. Entscheid des Regierungsrats vom 21. August 2018 (Nr. 38). Aus den Erwägungen: 2. ( ) Das Finanzhaushal
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 36
Art. 89 KV
Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Obwalden; Gesetzgebung der Gemeinden; Regelungslücke im Gemeinderecht.
Entscheid des Regierungsrats vom 21. August 2018 (Nr. 38).
Aus den Erwägungen:
( )
Das Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Obwalden verlangt, dass der Gemeinderat in einigen Bereichen die Einzelheiten in einem Reglement regelt. Es sind dies zum Beispiel die Bereiche Controlling (Art. 59 Abs. 4 FHG), Kosten- und Leistungsrechnung (Art. 66 Abs. 3 FHG), internes Kontrollsystem (Art. 69 Abs. 1 FHG) oder Vorgaben über die Anlagen des Finanzvermögens (Art. 71 Abs. 1 Bst. a FHG). Dies wurde in der Einwohnergemeine X bisher nicht umgesetzt. Es bestehen demnach seit der Inkraftsetzung des Finanzhausgesetzes Regelungslücken in der Gesetzgebung der Einwohnergemeinde X. Diese sind zwingend in absehbarer Zeit zu schliessen. Ob dies auf dem Weg der Revision der Gemeindeordnung geschehen soll, oder ob dafür ein neues Reglement zu erlassen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung und kann daher offenbleiben.