Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 4
Art. 31 ZPO und Art. 74 OR
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei einer Bringschuld (E. 1).
Art. 101, Art. 185, Art. 197 und Art. 201 OR
Übergang der Gefahr beim Fernkauf einer Pelletpresse und Transport durch einen Dritten. Beschädigung der Ware beim Abladen durch den Spediteur. Sachgewährleistung. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge durch kurzfristig abwesende Privatperson (E. 2 und 3).
Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2018 (ZG 17/029).
Sachverhalt:
Die X. GmbH hat P. einen Pelletmaker PM22 zum Preis von Fr. 17'280.-- inkl. Trans- port-, Verpackungs- und Versicherungskosten verkauft. Am 21. März 2013 wurde die Pelletpresse von einem von der X. GmbH beauftragten Spediteur an P. geliefert. Beim Abladen der Pelletpresse wurde diese beschädigt.
Am 26. Mai 2014 erhob P. gegen die X. GmbH Klage beim Kantonsgericht Obwalden und beantragte, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag zu wandeln und die X. GmbH zu verpflichten sei, ihm den Kaufpreis im Betrag von Fr. 17'280.- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2013 zurückzuerstatten und den Pelletmaker zurückzunehmen. Zur Begründung führte P. aus, dass die Maschine aufgrund der Beschädigungen nicht habe in Betrieb genommen werden können. Er habe den Mangel gerügt.
Mit Klageantwort vom 1. Oktober 2014 beantragte die X. GmbH, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Mit zuerst unbegründetem Entscheid vom 27. Juni 2017 hiess der Kantonsgerichtspräsident II die Klage gut und verpflichtete die X. GmbH, P. gegen Rückgabe der Kaufsache Pelletmaker PM22 den Kaufpreis von Fr. 17'280.-- (inkl. Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten) nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2013 zu bezahlen.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II erhob die X. GmbH am 20. November 2017 beim Obergericht Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden nicht einzutreten; eventuell sei die Klage abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Vorinstanz bejahte ihre örtliche Zuständigkeit. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen sei. Die charakteristische Leistung sei vorliegend die Beschaffung und Übergabe der Pelletpresse an den Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin mit der Bestellung mitgeteilt, dass er die Pelletpresse selber abholen komme, womit der Erfüllungsort am Sitz der Berufungsklägerin in O. wäre. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR. Nun habe aber die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass es einfacher und günstiger sei, die Maschine direkt dem Berufungsbeklagten zu liefern. Diesem Angebot habe der Berufungsbeklagte zugestimmt. Folglich hätten die Parteien vereinbart, dass die Berufungsklägerin die Maschine ab Fabrik direkt nach Sarnen liefere. Mithin liege der Erfüllungsort in Sarnen, weshalb sie in der Sache zuständig sei.
1.2
Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass sie sich nur verpflichtet habe, die Pelletpresse in Deutschland einem Spediteur zu übergeben, nicht aber diese nach Sarnen zu überbringen. Es liege ein Distanzkauf vor, indem die Ware vom Erfüllungsort (Deutschland) an den Bestimmungsort (Sarnen) durch einen beauftragten Spediteur gebracht werden sollte. Erfüllungsort sei deshalb nicht Sarnen, sondern Deutschland, Sitz des Herstellers, gewesen. Die Gerichte des Kantons Obwalden seien daher nicht zuständig.
Der Berufungsbeklagte führt aus, durch das Angebot zur Lieferung nach Sarnen habe die Berufungsklägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von der gesetzlichen Regelung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR abweichen und am Bestimmungsort Sarnen erfüllen wolle. Mittels Vereinbarung seien die Parteien übereingekommen, dass die Pelletpresse durch die Berufungsklägerin zu beschaffen und ihr in Sarnen zu übergeben sei. Erfüllungsort und Gerichtsstand seien daher Sarnen.
1.3
Nach Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht unter anderem an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Um die örtliche Zuständigkeit bestimmen zu können, ist zu beurteilen, an welchem Ort die charakteristische Leistung zu erbringen ist, mithin wo der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung liegt. Bei Kaufverträgen gilt als charakteristische Leistung die Leistung des Verkäufers (vgl. Noëlle Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 31 N. 16). Nach Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. Wo nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Erfüllungsort nach Art. 74 Abs. 2 OR. Mögliche Regelungsformen des Erfüllungsortes sind Holschuld, Bringschuld und Schickschuld. Von einer Versendungs- oder Schickschuld wird gesprochen, wenn der Schuldner die Nebenpflicht hat, die geschuldete Sache vom Erfüllungsort aus zu versenden (Urs Leu, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 74 N. 4). Die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ist als Warenbeschaffung anzusehen (Alfred Koller, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 185 N. 19).
1.4
Die charakteristische Leistung ist vorliegend die Leistung der Berufungsklägerin als Verkäuferin der Pelletpresse, mithin die Beschaffung und Übergabe der Pelletpresse an den Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin am 7. Januar 2013 per E-Mail mitgeteilt, dass er die Pelletpresse abholen komme. Die Berufungsklägerin schrieb sodann am 8. Januar 2013, es sei einfacher und günstiger, die Maschine zum Berufungsbeklagten liefern zu lassen. Der Lieferpreis sei ab Werk in Deutschland. Der Berufungsbeklagte zeigte sich daraufhin mit der Lieferung einverstanden. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, wurde bereits in den Offerten vom 7. Januar 2013 der Transport nach Sarnen (Postleitzahl 6060) angeboten ("transport, palette et assurance 6060"). Von einem anderen (Erfüllungs-)Ort als Sarnen war in den Offerten keine Rede. Folglich haben die Parteien die Lieferung der Pelletpresse nach Sarnen vereinbart und nicht bloss deren Versendung von Deutschland aus. In Abweichung von der dispositiven Regelung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR (Holschuld) wurde mithin eine Bringschuld vereinbart und keine Versendungsschuld. Die Lieferung der Pelletpresse von Deutschland aus ist als Warenbeschaffung zu betrachten. Denn aus der E-Mail der Berufungsklägerin vom 8. Januar 2013 geht hervor, dass die Berufungsklägerin aus Kosten- und Logistikgründen darauf verzichten wollte, die Pelletpresse zuerst an ihren Sitz in O. liefern und dann vom Berufungsbeklagten abholen zu lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ändert daran auch nichts, dass der Berufungsbeklagte die Transport- und Versicherungskosten bezahlt hat. Denn die Parteien können frei vereinbaren, wer diese Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 188 f. OR). Dem Gesagten zufolge stellt vorliegend Sarnen den Erfüllungsort dar, womit die Gerichte des Kantons Obwalden örtlich zuständig sind.
2.1
Die Vorinstanz führte zur Gefahrtragung aus, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin bei der Bestellung mitgeteilt habe, er werde die Maschine abholen. Folglich sei der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einem Platzkauf ausgegangen. In diesem Fall hätte die Berufungsklägerin die Ware zuerst beschaffen müssen. Indem die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten angeboten habe, es sei einfacher und günstiger, die Maschine vom Beschaffungsort (Deutschland) an den Wohnsitz des Berufungsbeklagten zu liefern, da sich der Lieferpreis ab Werk in Deutschland berechne, und der Berufungsbeklagte sich damit einverstanden erklärt habe, hätten die Parteien vertraglich eine Bringschuld und damit den Erfüllungsort Sarnen vereinbart. Die Gefahr sei somit erst auf den Berufungsbeklagten übergegangen, nachdem der Spediteur die Maschine abgeladen habe. Damit sei der geltend gemachte Mangel beim Abladen noch vor dem Übergang der Gefahrtragung auf den Berufungsbeklagten entstanden und es liege eine Schlechterfüllung der Berufungsklägerin vor.
2.2
Die Berufungsklägerin macht dagegen geltend, dass ein Distanzkauf vorliege. Die Gefahr hinsichtlich der Maschine sei damit bei der Ausscheidung, spätestens aber bei der Übergabe an den Spediteur in Deutschland auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Sie habe ihre vertragliche Pflicht erfüllt, indem die Sache in Deutschland dem Spediteur übergeben worden sei. Es könne sich deshalb nicht um eine kaufvertragliche Schlechterfüllung handeln, da der Mangel erst aufgetreten sei, als die Gefahrtragung auf den Käufer übergegangen sei.
Der Berufungsbeklagte hält fest, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass die Gefahr im Zeitpunkt, als die Maschine dem Berufungsbeklagten geliefert worden sei, noch bei der Berufungsklägerin gelegen habe (Bringschuld). Da es sich um einen Fernkauf handle, habe die Berufungsklägerin die vertraglichen Pflichten erst erfüllt, nachdem die Maschine beim Berufungsbeklagten abgeladen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt gehe auch die Gefahr auf den Berufungsbeklagten über. Zu diesem Zeitpunkt habe die Maschine jedoch nur noch mit Beschädigungen angeboten werden können. Die Berufungsklägerin habe sich zur Erfüllung der Transportpflicht eines Spediteurs bedient. Diese habe folglich für das Handeln bzw. Unterlassen des Spediteurs als Hilfsperson für den Schaden nach Art. 101 OR einzustehen. Für den misslungenen Ablad, der zur Beschädigung der Maschine geführt habe, habe die Berufungsklägerin aufgrund einer Schlechterfüllung vertraglich einzustehen.
2.3
Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über. Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR). Bei der Holschuld geht mit der Ausscheidung die Gefahr auf den Käufer über. Bei der Versendungsschuld ist zusätzlich die Versendung der Ware an den Käufer erforderlich (Koller, a.a.O., Art. 185 N. 2). Haben die Parteien vereinbart, dass die Sache vom Verkäufer dem Käufer zu überbringen ist (Bringschuld), liegt ein Fernkauf vor. Das hindert allerdings den Verkäufer nicht, mit dem Transport einen Dritten zu beauftragen. Sein Pflichtenheft ist damit aber nicht abgeschlossen. Vielmehr hat er sich auch noch nach der Versendung um die Sache zu kümmern und alles Nötige vorzukehren, damit die Ware zum Käufer gelangt. Das Gesetz hält für den Fernkauf keine eigene Gefahrtragungsregel bereit. Der Verkäufer trägt so lange die Gefahr, bis dieser die letzte ihm obliegende Erfüllungshandlung vorgenommen hat. Der Verkäufer muss somit alles getan haben, damit der Eintritt des Leistungserfolgs nur noch vom Käufer abhängt. Die Gefahr geht demzufolge erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Leistung am Erfüllungsort bereithält und anbietet (Koller, a.a.O., Art. 185 N. 25 f.).
2.4
Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien eine Bringschuld vereinbart (vgl. vorne, E. 1.4). Bei der vorliegenden Konstellation ging die Gefahr den vorherigen Ausführungen zufolge erst auf den Berufungsbeklagten über, als die Berufungsklägerin bzw. der Spediteur die Pelletpresse in Sarnen abgeliefert bzw. abgeladen hat. Der Schaden an der Pelletpresse trat unbestritten beim Abladen ein. Somit entstand die Beschädigung, bevor die Gefahr auf den Berufungsbeklagten übergegangen war. Folglich liegt eine Schlechterfüllung seitens der Berufungsklägerin vor. Dabei ist irrelevant, dass die Berufungsklägerin für die Lieferung der Pelletpresse nach Sarnen einen Spediteur beauftragt hat. Für dessen Verhalten hat sie nach Art. 101 OR einzustehen.
3.1
Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass bei der Maschine ein Mangel vorliege und der Berufungsbeklagte den Mangel gerügt habe. Umstritten sei jedoch die Rechtzeitigkeit der erhobenen Mängelrüge. Am 30. März 2013, also neun Tage nach der Lieferung, habe der Berufungsbeklagte die Maschine ausgepackt und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Noch am gleichen Tag habe er per E-Mail der Herstellerfirma und der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass eine Inbetriebnahme der Maschine nicht möglich sei, die Mängel beschrieben und mit Fotos dokumentiert. Folglich habe der Berufungsbeklagte am 30. März 2013 substanziiert Mängelrüge erhoben. In Beachtung der gesamten Umstände, insbesondere der Ferienabwesenheit des Berufungsbeklagten bis am 24. März 2013 und der erheblichen Aufwendungen, welche die Überprüfung notwendig gemacht hätten, habe der Berufungsbeklagte die Mängelrüge rechtzeitig erhoben. Ausserdem habe die Berufungsklägerin mit einer Rüge rechnen müssen, da sie auf dem Lieferschein als Empfängerin aufgeführt worden sei und somit vom Malheur beim Abladen Kenntnis gehabt haben müsse.
3.2
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die per E-Mail am 30. März 2013 angezeigte Mangelrüge verspätet sei. Vorliegend habe der Vater des Berufungsbeklagten die Maschine am 20. März 2013 entgegengenommen und auch das Missgeschick beim Abladen bemerkt. Der Berufungsbeklagte sei am 24. März 2013 aus den Ferien zurückgekehrt und sei an diesem Tag durch seinen Vater über die Lieferung und darüber, dass die Maschine beim Abladen gekippt sei, informiert worden. Er treffe daher nicht zu, dass der Berufungsbeklagte erst am 30. März 2013 dazu gekommen sei, die Maschine auszupacken, worauf er sofort den Schaden und die Tatsache, dass man die Maschine nicht in Betrieb nehmen könne, festgestellt habe. Hieraus ergebe sich, dass der Berufungsbeklagte die Prüfung nicht umgehend vorgenommen habe und er erst rund zehn Tage nach der Feststellung der Schäden am 30. März 2013 sie per E-Mail informiert habe. Schliesslich habe sie nicht mit einer Mängelrüge rechnen müssen, da ihr der Lieferschein mit dem Vermerk, dass beim Abladen ein Malheur passiert sei, erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Berufungsbeklagte macht geltend, es treffe weder zu, dass sein Vater ihn nach Rückkehr aus den Ferien sogleich am 24. März 2013 über die Beschädigung der Maschine informiert habe, noch dass gleichzeitig mit der Feststellung der erkennbaren Kratzer die Maschine ausgepackt und geprüft worden sei. Vielmehr hätten die Kratzer Anlass zur genaueren Prüfung gegeben und gleichzeitig den Start dieser Prüfung gebildet. Er habe die Prüfung, nach entsprechender Information und dem Wissen um die Kratzer, sofort vorgenommen, wobei diese aufgrund der Umstände jedoch nicht sogleich habe abgeschlossen werden können, zuerst aufwendige Vorbereitungsarbeiten hätten getroffen und letztlich gar ein Elektriker habe beigezogen werden müssen. Die Prüfung habe erst am 30. März 2013 beendet werden können. An diesem Tag habe er abschliessend festgestellt, dass die Maschine tatsächlich nicht in Betrieb genommen werden könne und somit nicht funktionsfähig gewesen sei. Entsprechend habe er der Berufungsklägerin den Mangel mittels E-Mail vom 30. März 2013 umgehend angezeigt.
3.3
Nach Art. 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Gemäss Art. 201 OR soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Abs. 1). Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Abs. 2).
3.4
Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte am 30. März 2013 Mängelrüge erhob. Strittig ist indes, ob die Mängelrüge rechtzeitig erhoben worden ist. Das Gesetz sieht für die Prüfung und Rüge keine starre, nach Tagen oder Wochen bemessene Frist vor. Es stellt vielmehr auf die praktischen Verhältnisse ab, indem es für die Vornahme der Prüfung den ordentlichen Geschäftsgang massgebend sein lässt. Die Prüfungs- und Rügefrist ist daher je nach der Natur des Kaufgegenstandes und nach der Art des in Frage stehenden Mangels von verschiedener Dauer (BGE 81 II 59).
Die Pelletpresse wurde unbestritten am 21. März 2013 geliefert und vom Vater des Berufungsbeklagten entgegengenommen. In der E-Mail (Mängelrüge) vom 30. März 2013 hielt der Berufungsbeklagte fest, dass er bis am 24. März 2013 ferienabwesend gewesen sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Maschine beim Abladen durch den Spediteur gekippt und seitlich auf den Einfülltrichter gefallen sei. Auf den ersten Blick habe es ausgesehen, als habe die Maschine nur ein paar Kratzer abbekommen. Während der folgenden Woche habe er versucht, die Maschine in Betrieb zu nehmen, was leider nicht gelungen sei, auch nicht unter Mithilfe eines Elektrikers, der die Stromzufuhr kontrolliert habe. Es blinke immer die rote Lampe und man könne das Gerät auch nicht reseten. Bei der genaueren Kontrolle der Maschine habe er festgestellt, dass offenbar das Gestell mit der Raspeltrommel um mindestens 1 bis 2 cm verschoben sei, was auf den Bildern gut ersichtlich sei.
Da der Berufungsbeklagte die Maschine als Privat- und nicht als Geschäftsmann kaufte, musste er für seine Ferienabwesenheit keinen Vertreter bestellen, der für ihn die gekaufte Maschine prüft (vgl. Hans Giger, in: Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 184–215 OR, 1979, Art. 201 N. 43). Demzufolge ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte sechs Tage nach seiner Ferienrückkehr am 30. März 2013 die Mängelrüge erhoben hat. Dass es sich um ein technisches Gerät von einer gewissen Grösse handelt, das zur Inbetriebnahme zuerst an den richtigen Standort gebracht und sodann an den Strom angeschlossen werden musste, ist bei der Festlegung der zumutbaren Überprüfungsfrist zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte versuchte nach seiner Ferienrückkehr erfolglos, die Maschine in Betrieb zu nehmen. Daraufhin zog er einen Elektriker bei, der die Maschine ebenso nicht zum Laufen bringen konnte. Der Elektriker nahm die Überprüfung der Spannungen, Kontakte und Sicherungen am 30. März 2013 vor. Da der Berufungsbeklagte zur Überprüfung auf externe Hilfe eines Fachmannes angewiesen war, ist zu bedenken, dass die Organisation dessen Beizugs ebenfalls Zeit benötigte. Vorliegend kommt hinzu, dass der 29. März 2013 ein Feiertag (Karfreitag) war und somit davon auszugehen ist, dass an diesem Tag dem Berufungsbeklagten für seine Angelegenheit kein Elektriker zur Verfügung stand. Schliesslich hat der Berufungsbeklagte noch am selben Tag, als der Elektriker seine Kontrolle vorgenommen hatte, die Mängelrüge erhoben. Angesicht dieser gesamten Umstände ist der Vorinstanz zu folgen, dass der Berufungsbeklagte die Mängelrüge rechtzeitig erhoben hat. Irrelevant ist, dass der Berufungsbeklagte die Kratzer an der Maschine schon vor dem 30. März 2013 bemerkt hat. Die Überprüfung der Maschine ist in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das heisst, es mussten vorliegend die zunächst festgestellten Kratzer nicht früher gerügt werden. Es genügte, dass der Berufungsbeklagte alle Mängel rügte, als die gesamte Kontrolle der Maschine am 30. März 2013 zu Ende geführt worden war.
4.1
Die Vorinstanz führte aus, dass alle Voraussetzungen für eine Sachgewährleistung vorliegen würden und der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei. Sie verpflichtete dementsprechend die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten den Verkaufspreis der Pelletpresse inkl. der Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten von Fr. 17'280.-- nebst Zins zu bezahlen und hielt fest, dass die Pelletpresse von der Berufungsklägerin am jetzigen Lageort auf eigene Kosten abzuholen sei.
4.2
Gemäss den vorherigen Ausführungen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Sachgewährleistung erfüllt sind und, nachdem der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 die Wandelung des Kaufvertrages verlangt hat, der Kaufvertrag zu wandeln, d.h. rückabzuwickeln, ist (vgl. Art. 205 Abs. 1 und Art. 208 OR). Gegen die Wandelung des Kaufvertrages bringen die Parteien denn auch nichts vor.
Dem Gesagten zufolge ist die Berufung als unbegründet abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 zu bestätigen.