OGVE 2018/19 Nr. 41 Art. 89 Abs. 3 KV Die Aufnahme in die schulergänzenden Tagesstrukturen begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Kind und Staat (sog. Sonderstatusverhältnis). Im Sonderstatusverhältnis sind die Anforderungen an
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 41
Art. 89 Abs. 3 KV
Die Aufnahme in die schulergänzenden Tagesstrukturen begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Kind und Staat (sog. Sonderstatusverhältnis). Im Sonderstatusverhältnis sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm deutlich herabgesetzt.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 29. August 2019