OGVE 2018/19 Nr. 43 Art. 89 Abs. 3 KV Vorsorgliche Massnahmen im Rechtsstreit um die Zulassung zur Grundstücksverlosung, die von einer Korporation durchgeführt wird. Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, den bestehenden tatsächlichen oder r
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 43
Art. 89 Abs. 3 KV
Vorsorgliche Massnahmen im Rechtsstreit um die Zulassung zur Grundstücksverlosung, die von einer Korporation durchgeführt wird.
Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, den bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Zustand bis zum Hauptentscheid unverändert zu erhalten. Vorliegend stehen die Beschwerdeführer vor der Grundstücksverlosung und begehren die unbeschränkte Zulassung zur Verlosung. Dieser Zustand kann bis zum Entscheid des Regierungsrats rechtlich wie auch tatsächlich nur durch die provisorische Zulassung zur Verlosung sichergestellt werden.
Verfügung des Vorstehers des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. Oktober 2019.