OGVE 2018/19 Nr. 47
OGVE 2018/19 Nr. 47Ow Verwaltungsgericht27.06.2019
OGVE 2018/19 Nr. 47 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB Verfahren bei Erweiterung des Perimeters einer Flurgenossenschaft. Heilung von Verfahrensfehlern. Entscheid des Regierungsrats vom 27. Juni 2019 (Nr. 468). Aus den Erwägungen: 4.2
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 47
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB
Verfahren bei Erweiterung des Perimeters einer Flurgenossenschaft. Heilung von Verfahrensfehlern.
Entscheid des Regierungsrats vom 27. Juni 2019 (Nr. 468).
Aus den Erwägungen:
4.2 Perimeterkreiserweiterung
Die vom Einbezug in den Perimeterkreis betroffenen Grundeigentümer wurden bislang wie Mitglieder der Flurgenossenschaft behandelt. Wann ihre Grundstücke dem Perimeterkreis als zugehörige betrachtet wurden und weshalb ihre Aufnahme nicht formell abgeschlossen wurde, ist nicht belegt und bleibt unklar.
Von sämtlichen neu in den Perimeterkreis aufgenommenen Grundeigentümern liegen schriftliche Einverständniserklärungen vor. Darin erklären sie insbesondere, dass sie neu die Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft X vollumfänglich im Rahmen des neuen Perimeterkreisplans anerkennen und nichts gegen einen Eintrag der Mitgliedschaft im Grundbuch einzuwenden haben. Ebenso dass sie sich bewusst seien, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach Art. 702 f. ZGB handle und dass mit der Mitgliedschaft auch Pflichten, wie namentlich die Perimeterbeitragspflicht, verbunden seien.
Bei dieser Sachlage ist auf eine materielle Prüfung zu verzichten, ob der nachträgliche (formelle) Einbezug der Grundstücke in den Perimeterkreis sich im Interesse des Gesamtunternehmens als notwendig erweist. Denn faktisch scheint diese Frage in der Vergangenheit unbestritten geblieben zu sein.
Soweit ersichtlich können die im Verfahren der Perimeterkreiserweiterung erfolgten Verfahrensfehler aufgrund der Einverständniserklärungen als geheilt betrachtet werden. Die Einverständniserklärungen sind hier Voraussetzung für eine Genehmigung. Da die Einholung der Erklärungen direkt im Genehmigungsverfahren erfolgte, haben die betroffenen Grundeigentümer ausreichend Gelegenheit gehabt, sich gegen einen Einbezug in den Perimeterkreis zur Wehr zu setzen.
Formell muss der Perimeterkreisplan die Umschreibung des beteiligten Gebiets sowie die neue Einteilung der Felder enthalten (Art. 117 EG ZGB). Die Statuten müssen die Bezeichnung und die Umschreibung der beteiligten Grundstücke enthalten (Art. 116 Ziff. 2 EG ZGB). Diese formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Perimeterkreisplan enthält die gesamte Perimeterfläche, die Einteilung der betroffenen Parzellen sowie das Ausmass des bestehenden Werkes (Strassenführung und -ausgestaltung). Die Auflistung der betroffenen Eigentümer ist aus dem Anhang der Statuten ersichtlich.
Die Perimeterkreiserweiterung ist daher gemäss Art. 119 Abs. 1 und 3 EG ZGB zu genehmigen.