OGVE 2018/19 Nr. 48 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 119 Abs. 1 und 3 EG ZGB Genehmigungspflicht von Erlassen; Verfahren bei der Flurgenossenschaft. Die nach der Gründung erfolgenden Statuten-, Reglements- und Tarifänderungen unterliegen praxisgemä
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 48
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 119 Abs. 1 und 3 EG ZGB
Genehmigungspflicht von Erlassen; Verfahren bei der Flurgenossenschaft. Die nach der Gründung erfolgenden Statuten-, Reglements- und Tarifänderungen unterliegen praxisgemäss nicht mehr dem Gründungsverfahren nach Art. 114 ff. EG ZGB, sondern dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Das vereinfachte Verfahren orientiert sich an Art. 89 Abs. 3 KV. Davon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen die Flurgenossenschaft durch Perimeter- oder Mitgliedschaftserweiterungen verändert werden soll. Auf sie findet nach wie vor das Verfahren nach Art. 114 ff. EG ZGB Anwendung.
Genehmigungspflicht von Erlassen. Genehmigungspflichtig sind alle generell-abstrakten Regelungen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen oder die Organisation und das Verfahren allgemein gültig festlegen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt oder dem Titel des Erlasses gemacht. Die Genehmigung des Regierungsrats hat konstitutiven Charakter, so dass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann.
Entscheid des Regierungsrats vom 12. Juni 2018 (Nr. 501).