Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 50
Art. 89 KV; Art. 119 Abs. 1 EG ZGB
Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Delegation von Kompetenzen zur Rechtsetzung an das Exekutivorgan.
Bericht des Amts für Justiz vom 1. Mai 2019.
Aus den Erwägungen:
b) Soll die Tarifordnung nicht durch die Generalversammlung erlassen werden, sondern beispielsweise durch den Verwaltungsrat, bedarf es mit Blick auf das Legalitätsprinzip in den übergeordneten Erlassen (Statuten oder Reglement) einer entsprechenden Delegationsnorm zur Übertragung der Rechtsetzungskompetenz an das Exekutivorgan (der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf der Erlass in jedem Fall).
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die Gesetzesdelegation wird nicht durch kantonales Recht ausgeschlossen;
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die Delegationsnorm ist in den übergeordneten Erlassen enthalten;
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die Delegation beschränkt sich auf eine bestimmte Materie;
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die übergeordneten Erlasse selbst umschreiben die Grundzüge der Materie.
Die Grundzüge müssen nicht zwingend Teil der Delegationsnorm sein, sondern mit dieser lediglich in einem Zusammenhang stehen. Die Grundzüge einer zu delegierenden Tarifordnung enthalten beispielsweise:
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den Kreis der Abgabepflichtigen;
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den Gegenstand der Abgabe;
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die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage, Abgaberahmen).
Die Delegationsnorm selbst enthält folgenden Mindestinhalt:
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Hinweis über den Umstand, dass die Tarifordnung der Generalversammlung nicht zum Beschluss vorgelegt wird;
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Inhalt, Zweck und Ausmass der Regelung, die der Exekutive zur selbständigen Rechtsetzung übertragen werden soll.
Unzulässig sind pauschale Delegationen (vgl.VVGE 2007 und 2008, Nr. 5).