Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 51
Art. 89 und 94 Abs. 1 Ziff. 9 KV
Wahl des Gemeindepersonals; Zuständigkeit Gemeinderat; Delegation (E. 1.1).
Gemeinderatsausschuss als Rechtsmittelinstanz; Ausstand. Pflicht zur Genehmigung von Erlassen; im Zweifel für die Gesetzgebungsautonomie der Körperschaft (E. 1.2).
Entscheid des Regierungsrats vom 19. März 2018 (Nr. 365).
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Kantonsverfassung legt eindeutig fest, dass die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge dem Gesamtgemeinderat obliegen. Art. 94 Abs. 1 Ziff. 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) lautet wie folgt:
„Art. 94Zuständigkeit des Gemeinderates
1 Dem Gemeinderat obliegen:
(…)
(…)."
Es handelt sich um eine eigentliche Kern- und Führungszuständigkeit des Gemeinderats, die – anders als beim Regierungsrat (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 3 KV) – nach dem Willen des Verfassungsgebers nicht delegierbar ist (vgl. zum Ganzen auch Regierungsratsbeschluss vom 7. März 2017 [Nr. 338, Erw. 2.5 und 3.2]), wo die Nichtigkeit der Anstellungsverträge einer rechtlich unzulässig konstituierten Gemeindegeschäftsleitung erwogen wurde).
Im Kanton Obwalden haben die kommunalen Verwaltungen auch heute noch eine relativ übersichtliche Grösse. Es ist jedoch vorstellbar, dass der Gemeinderat angesichts seiner Aufgabenfülle ein praktisches Bedürfnis hat, einen Teil seiner Aufgabenbereiche zu delegieren. Bereits im Rahmen einer Anfrage des Einwohnergemeinderats A wurde diesem mit Schreiben vom 8. Mai 2013 aufgezeigt, dass die Problematik relativ einfach gelöst werden kann: Entweder sind die Verträge für das Gemeindepersonal durch den Einwohnergemeinderat unterzeichnen zu lassen, wenn auch rein formell. Oder es kann eine Unterschriftenkompetenz („im Namen des Gemeinderates, die Kommission X“) an eine entsprechende Kommission erteilt werden. Und mit der Umsetzung der Geschäftsführungsmodelle in B und C wurde noch eine weitere Möglichkeit entwickelt, nämlich dass die von der Verwaltung abgeschlossenen Verträge nachträglich vom Gemeinderat genehmigt werden.
(…)
1.2
(…)
Der „Ausschuss Personalführung“ soll neu bei Beschwerden in personalrechtlichen Angelegenheiten erste Rechtsmittelinstanz sein. Zweite Rechtsmittelinstanz soll sodann der Gesamteinwohnergemeinderat sein. Dies bewirkt bei Personalbeschwerden, dass in zweiter Instanz der Gemeindeschreiber sowie die drei Gemeinderatsmitglieder des „Ausschusses Personalführung“, wozu auch der Gemeindepräsident zählt, stets in den Ausstand treten müssen (Art. 1 Abs. 4 und Art. 62 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1], Art. 47 Abs. 1 Bst. b Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
Diese Regelung ist nicht nur unpraktisch, sondern es fragt sich auch, ob eine solche systemimmanente Verkleinerung des Gemeinderats rechtlich zulässig ist. Denn das Institut des Einwohnergemeinderats erfordert, dass dieser grundsätzlich vollzählig entscheidet. Wie es sich damit genau verhält, braucht aufgrund der lediglich summarischen Rechtsprüfung im Genehmigungsverfahren nicht weiter geklärt zu werden. Wenn – wie hier – unklar ist, ob eine Norm gegen übergeordnetes Recht verstösst, hält sich der Regierungsrat praxisgemäss an den Grundsatz „im Zweifel für die Gesetzgebungsautonomie der Körperschaft“ und genehmigt die Bestimmung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmung in einem allfälligen Beschwerdefall einer genaueren Prüfung unterzogen wird und nicht auszuschliessen ist, dass sie als nichtanwendbar erklärt wird.
(…)